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Vorarlberg: historische Landesverfassung 1923

Vorarlberg: historische Landesverfassung 1923

historisches Gesetz vom 30. Juli 1923 über die Verfassung des Landes Vorarlberg (Landesverfassung)

Auszug

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Artikel 7  Wahl- und Stimmrecht sowie Wahl- und Stimmpflicht

II. Die Gesetzgebung des Landes
Artikel 14  Beratungsgegenstände
Artikel 15  Volksbegehren
Artikel 16
Artikel 26  Volksabstimmung

Landesgesetzblatt

LGBl 47/1923

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Vorarlberg ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich. 

(2) Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bunde übertragen sind oder übertragen werden.

Artikel 7  Wahl- und Stimmrecht sowie Wahl- und Stimmpflicht

(1) Das Wahl- und Stimmrecht im Lande Vorarlberg ist gleich und wird unmittelbar, geheim und persönlich ausgeübt.

(2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle österreichischen Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, die im Bereiche der zu wählenden Vertretung (Land, Gemeinde) ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl oder Abstimmung das 20. Lebensjahr überschritten haben.

(3) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren.

(4) Wahlbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.

(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte ist verpflichtet, an allen Landtags- und Gemeindevertretungswahlen, sowie an allen von einer Landesbehörde angeordneten Abstimmungen teilzunehmen (Wahl- und Abstimmungspflicht). Das Nähere regelt ein Landesgesetz.

(6) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.

 

II. Die Gesetzgebung des Landes

Artikel 14  Beratungsgegenstände

Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag:
a) als Vorlagen seiner Mitglieder;
b) als Vorlagen der Landesregierung;
c) als Vorlagen besonderer durch Wahl aus dem Landtage egwählter Ausschüsse;
d) als Volksbegehren.

Artikel 15  Volksbegehren

(1) Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß oder Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen einschließlich oder Verfassungsgesetze.

(2) Derartige Begehren können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes gestellt und im einen wie im andere Falle begründet werden.

(3) Volksbegehren auf Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.

Artikel 16

Ein Volksbegehren muß von der Landesregierung dem Landtage zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden (Artikel 14), wenn es von wenigstens 15.000 Landtagswählern, deren Wahlrecht gemeindeamtlich beglaubigt ist, unterchriftlich gestellt wird.

Artikel 26  Volksabstimmung

(1) Alle Gesetze, die nicht dringlicher Natur sind, unterliegen der Abstimmung des Volkes, wenn binnen 6 Wochen nach Annahme des Gesetzes in 3. Lesung 15.000 Landtagswähler, deren Wahlrecht gemeindeamtlich beglaubigt ist, unterschriftlich die Abstimmung verlangen oder wenn innerhalb derselben Frist entweder der Landtag eine Volksabstimmung beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages eine solche verlangt.

(2) In der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren.

(3) Wurde eine Volksabstimmung vor der Kundmachung des Gesetzes begehrt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzes bis zur Durchführung der Volksabstimmung zu warten.

(4) Landesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis derselben kundzumachen.

(5) Der Landtag ist befugt, auch über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz sowie über sonstige wichtige Fragen im ganzen Lande oder in Teilen desselben eine Volksabstimmung ergeben zu lassen.

 

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