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Oberösterreich: Stadtstatute für Linz, Wels, Steyr (StL, StW, StS)

Oberösterreich: Stadtstatute für Linz, Wels, Steyr (StL, StW, StS)

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992)
Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992) 
Statut für die Stadt Wels 1992 (StW 1992) 

Auszug

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück
Allgemeines

§ 2 Stadtgebiet
III. Hauptstück
Der Stadtsenat

§ 31 Dauer der Amtsführung
VII. Hauptstück
Volksabstimmung, Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner (Einwohnerinnen)
§ 67 Volksabstimmung
§ 68 Volksbefragung
§ 69 Bürgerinitiative
§ 70 Information der Einwohner

Anmerkung

Die Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr sind in den hier wiedergegebenen Bestimmungen grundsätzlich wortident und unterscheiden sich nur in der erforderlichen Anzahl an Gemeinderäten für Volksabstimmungen (§ 67 Abs. 3) und in der erforderlichen Anzahl an Wahlberechtigten für Volksbefragungen (§ 68 Abs. 1). Diese drei Stadtstatute werden daher hier gemeinsam dargestellt.

Landesgesetzblatt

Stadtstatut der Landeshauptstadt Linz 1992

LGBl 7/1992

relevante Änderungen:

LGBl 82/1996
XXIV. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 575/1995
Ausschussbericht 838/1996
47. Landtagssitzung
RL 94/80/EG vom 19.12.1994, ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S. 38

LGBl 34/2014
XXVII. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 960/2013
Ausschussbericht 1108/2014
43. Landtagssitzung

​Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015
​LGBl 41/2015
XXVII. Gesetzgebungsperiode
Initiativantrag 36/2009
Initiativantrag 595/2012
Initiativantrag 1208/2014
Initiativantrag 1240/2014
Initiativantrag 1242/2014 
Ausschussbericht 1416/2015 
52. Landtagssitzung 
Video (Pkt. 14 der Verhandlungsgegenstände) 
Wortprotokoll (Seite 120 bis 131)
Stellungnahme von mehr demokratie!
Stellungnahme von NGOs

Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992)

LGBl 9/1992

relevante Änderungen:

LGBl 82/1996
XXIV. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 576/1995
Ausschussbericht 838/1996
47. Landtagssitzung
RL 94/80/EG vom 19.12.1994, ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S. 38

LGBl 34/2014
XXVII. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 960/2013
Ausschussbericht 1108/2014
43. Landtagssitzung

​Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015
​LGBl 41/2015
XXVII. Gesetzgebungsperiode
Initiativantrag 36/2009
Initiativantrag 595/2012
Initiativantrag 1208/2014
Initiativantrag 1240/2014
Initiativantrag 1242/2014 
Ausschussbericht 1416/2015 
52. Landtagssitzung 
Video (Pkt. 14 der Verhandlungsgegenstände)
Wortprotokoll (Seite 120 bis 131)
Stellungnahme von mehr demokratie!
Stellungnahme von NGOs

Statut für die Stadt Wels 1992 (StW 1992)

LGBl 8/1992

relevante Änderungen:

LGBl 82/1996
XXIV. Gesetzgebungsperiode:
Initiativantrag 577/1995
Ausschussbericht 838/1996
47. Landtagssitzung
RL 94/80/EG vom 19.12.1994, ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S. 38

LGBl 34/2014
XXVII. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 960/2013
Ausschussbericht 1108/2014
43. Landtagssitzung

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015
​LGBl 41/2015
XXVII. Gesetzgebungsperiode
Initiativantrag 36/2009
Initiativantrag 595/2012
Initiativantrag 1208/2014
Initiativantrag 1240/2014
Initiativantrag 1242/2014 
Ausschussbericht 1416/2015 
52. Landtagssitzung 
Video (Pkt. 14 der Verhandlungsgegenstände) 
Wortprotokoll (Seite 120 bis 131)
Stellungnahme von mehr demokratie!
Stellungnahme von NGOs

zuletzt aktualisiert im April 2019

I. Hauptstück Allgemeines

§ 2 Stadtgebiet

(1) Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralgemeinden Ebelsberg, Katzbach, Kleinmünchen, Linz, Lustenau, Mönchgraben, Pichling, Posch, Pöstlingberg, St. Peter, Ufer, Urfahr, Waldegg und Wambach. Auf Änderungen in den Grenzen des Stadtgebietes sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie des § 12 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes oder eine sonstige Änderung von Bestimmungen des Abs. 1 zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 68) beschlossen oder geändert werden.

[...]

 

III. Abschnitt  Der Stadtsenat

§ 31 Dauer der Amtsführung

(1) Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates erlischt:

  1. durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu Handen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichtes des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) zu Handen des (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) -, wobei hinsichtlich der Rechtswirkungen der Verzichtserklärung § 14 Abs. 1 sinngemäß gilt;
  2. durch Verlust des Gemeinderatsmandats gemäß § 14 Abs. 2 oder 3; ist eine Stadträtin bzw. ein Stadtrat nicht mehr Mitglied des Gemeinderats, so gelten die Mandatsverlustgründe des § 14 Abs. 3;
  3. durch Abberufung (Abs. 4 und 5).

(LGBl 82/1996, 1/200591/2018)

(3) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Fall des Abs. 2 Z 1 und 3 nicht berührt. (LGBl 1/2005)

(4) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag gegen den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden; der Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitglieder des Stadtsenats kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenats stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Dritteln der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antragsnoch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind. Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 18 Abs. 5) eingebracht werden. (LGBl 82/1996LGBl 91/2018)

(5) Die Abberufung eines (einer) direkt gewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bedarf zusätzlich zum Beschluß des Mißtrauensantrages (Abs. 4) der Bestätigung durch eine Volksabstimmung. Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage: „Stimmen Sie dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zu?“ Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt. Die Volksabstimmung ist binnen zwei Monaten nach Beschluß des Mißtrauensantrages durchzuführen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten § 67 Abs. 4, 6 bis 9, 12 und 15 erster Satz mit der Maßgabe, daß der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen und die Herstellung der Amtlichen Stimmzettel anzuordnen hat. (LGBl 82/1996)

 

VII. Hauptstück Volksabstimmung, Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner (Einwohnerinnen)

§ 67 Volksabstimmung

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.

(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(3) Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens [Linz: zehn; Wels, Steyr: sechs] Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.

(4) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag festgesetzt werden.

(5) Der Gegenstand der Volksabstimmung muß vom Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein" möglich ist.

(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl.Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. [LGBl 82/1996​LGBl 41/2015]

(7) Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort "Ja" und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "Nein" und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22§ 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. [LGBl 41/2015]

(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. [LGBl 82/1996, LGBl 34/2014; LGBl 41/2015]

(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz kundzumachen. [LGBl 82/1996]

(10) Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat.

(11) Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(12) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Nein", so gilt der Beschluß des Gemeinderates, der der Volksabstimmung unterzogen wurde, als aufgehoben.

(13) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf "Ja", so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(14) Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(15) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verlautbaren. Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt.

 

§ 68 Volksbefragung

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von [Linz, Wels: 4 %; Steyr: 5 %] der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird. [LGBl 41/2015]

(1a) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. [LGBl 41/2015]

(2) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat in Form einer Fragestellung so formuliert werden, daß diese entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.

(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten bzw. müssen den gewählten Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnen. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein" oder bezeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein" oder bezeichnen alle denselben Lösungsvorschlag, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(4) Für die Durchführung der Volksbefragung gilt § 67 Abs. 4, 6, 8 und 9 sinngemäß. [LGBl 41/2015]

(5) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

 

§ 69 Bürgerinitiative

(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.

(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- bzw. Nachname und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist.

(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.

(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.

[LGBl 82/1996LGBl 34/2014LGBl 41/2015]

 

§ 70 Information der Einwohner

(1) Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Einwohner (Einwohnerinnen) im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Einwohner (Einwohnerinnen) besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Einwohner (Einwohnerinnen) bzw. den in Betracht kommenden Teil der Einwohner (Einwohnerinnen) über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine städtische Unternehmung oder eine Unternehmung oder sonstige Einrichtung, an der die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt.

(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch die Veröffentlichung im Amtsblatt und durch Anschlag an den Amtstafeln sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.

(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.

Weitere Informationen

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