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EU: EBI-Verordnung

EU: EBI-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative

Inhaltsverzeichnis
Erwägungsgründe
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anforderungen an Organisatoren und Unterzeichner
Artikel 4 Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative
Artikel 5 Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen
Artikel 6 Online-Sammelsysteme
Artikel 7 Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat
Artikel 8 Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 9 Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission
Artikel 10 Verfahren zur Überprüfung einer Bürgerinitiative durch die Kommission
Artikel 11 Öffentliche Anhörung
Artikel 12 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 13 Haftung
Artikel 14 Sanktionen
Artikel 15 Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten
Artikel 16 Änderung der Anhänge
Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 18 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 19 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 20 Ausschuss
Artikel 21 Mitteilung der innerstaatlichen Vorschriften
Artikel 22 Überprüfung
Artikel 23 Inkrafttreten und Gültigkeit
Anhang I Mindestanzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat
Anhang II Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative
Anhang III Formular für die Unterstützungsbekundung – Teil A
Anhang III Formular für die Unterstützungsbekundung – Teil B
Anhang III Teil C
Anhang IV Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
Anhang V Formular über die Einreichung von Unterstützungsbekundungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Anhang VI Bescheinigung der Zahl der in … (Bezeichnung des Mitgliedsstaats) gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen
Anhang VII Formular zur Einreichung einer Bürgerinitiative bei der Kommission

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

 

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren [Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2011],

 

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. Ähnlich wie das Recht, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Rat gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, bietet dieses Verfahren den Bürgern die Möglichkeit, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten.

(2) Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen.

(3) Sie sollten ferner gewährleisten, dass für alle Unionsbürger unabhängig von dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, die gleichen Bedingungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative gelten.

(4) Die Kommission sollte den Bürgern auf Antrag Informationen und informelle Beratung zu Bürgerinitiativen bereitstellen, insbesondere was die Kriterien der Registrierung betrifft.

(5) Es ist notwendig, die Mindestzahl der Mitgliedstaaten festzulegen, aus denen die Bürger kommen müssen. Um sicherzustellen, dass eine Bürgerinitiative eine Sache von unionsweitem Interesse betrifft, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass das Instrument weiterhin einfach zu handhaben ist, sollte diese Zahl auf ein Viertel der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(6) Zu diesem Zweck ist es ebenfalls angemessen, die Mindestzahl der aus jedem dieser Mitgliedstaaten kommenden Unterzeichner festzulegen. Um für alle Bürger ähnliche Bedingungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative zu gewährleisten, sollten diese Mindestzahlen degressiv proportional sein. Zum Zwecke der Klarheit sollten diese Mindestzahlen für jeden Mitgliedstaat in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit 750, entsprechen. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, den genannten Anhang zu ändern, um etwaigen Änderungen der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen.

(7) Es ist angebracht, ein Mindestalter für die Unterstützung einer Bürgerinitiative festzusetzen. Dieses Alter sollte das Alter sein, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt.

(8) Für die erfolgreiche Durchführung einer Bürgerinitiative ist eine minimale Organisationsstruktur erforderlich. Diese Struktur sollte die Form eines Bürgerausschusses haben, dem natürliche Personen (Organisatoren) angehören, die aus mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten kommen, um die Thematisierung europaweiter Fragen anzuregen und das Nachdenken über diese Fragen zu fördern. Im Interesse der Transparenz und einer reibungslosen und effizienten Kommunikation sollte der Bürgerausschuss Vertreter benennen, die während der gesamten Dauer des Verfahrens als Bindeglieder zwischen dem Bürgerausschuss und den Organen der Union dienen.

(9) Rechtspersonen, insbesondere Organisationen, die gemäß den Verträgen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Unionsbürger beitragen, sollten eine Bürgerinitiative unterstützen können, sofern dies vollkommen transparent erfolgt.

(10) Um bei geplanten Bürgerinitiativen Kohärenz und Transparenz zu gewährleisten und eine Situation zu vermeiden, in der Unterschriften für eine geplante Bürgerinitiative gesammelt werden, die nicht den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entspricht, sollte es verpflichtend sein, diese Initiativen auf einer von der Kommission zur Verfügung gestellten Website vor Sammlung der notwendigen Unterstützungsbekundungen von Bürgern zu registrieren. Alle geplanten Bürgerinitiativen, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, sollten von der Kommission registriert werden. Die Kommission sollte die Registrierung gemäß den allgemeinen Grundsätzen guter Verwaltungspraxis vornehmen.

(11) Sobald eine geplante Bürgerinitiative registriert ist, können die Organisatoren Unterstützungsbekundungen von Bürgern sammeln.

(12) Es empfiehlt sich, das Formular für eine Unterstützungsbekundung mit den Angaben, die für die Überprüfung durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind, in einem Anhang zu dieser Verordnung festzulegen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, den genannten Anhang gemäß Artikel 290 AEUV unter Berücksichtigung der Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, zu ändern.

(13) Unter gebührender Wahrung des Grundsatzes, dass personenbezogene Daten dem Zweck entsprechen müssen, für den sie erhoben werden, dafür erheblich sein müssen und nicht darüber hinausgehen dürfen, werden die Unterzeichner einer geplanten Bürgerinitiative zur Angabe personenbezogener Daten, gegebenenfalls auch einer persönlichen Identifikationsnummer oder der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers, aufgefordert, sofern dies notwendig ist, um eine Überprüfung der Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen und Verfahren zu ermöglichen.

(14) Um die moderne Technologie als Instrument der partizipatorischen Demokratie sinnvoll einzusetzen, ist es angemessen, dass Unterstützungsbekundungen sowohl in Papierform als auch online gesammelt werden können. Systeme zur Online-Sammlung sollten angemessene Sicherheitsmerkmale aufweisen, um unter anderem zu gewährleisten, dass die Daten sicher gesammelt und gespeichert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission detaillierte technische Spezifikationen für Online-Sammelsysteme festlegen.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten vor der Sammlung von Unterstützungsbekundungen die Konformität der Online-Sammelsysteme mit den Vorschriften dieser Verordnung überprüfen.

(16) Die Kommission sollte eine Open-Source-Software bereitstellen, die mit den einschlägigen technischen und sicherheitsspezifischen Funktionen ausgestattet ist, die zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf Online-Sammelsysteme notwendig sind.

(17) Es sollte gewährleistet werden, dass Unterstützungsbekundungen für eine Bürgerinitiative innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesammelt werden. Um zu gewährleisten, dass geplante Bürgerinitiativen ihre Relevanz behalten, und gleichzeitig der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, unionsweit Unterstützungsbekundungen zu sammeln, sollte dieser Zeitraum zwölf Monate ab der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative nicht überschreiten.

(18) Wenn eine Bürgerinitiative die notwendigen Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern erhalten hat, sollte jeder Mitgliedstaat für die Prüfung und Bescheinigung der Unterstützungsbekundungen, die bei Unterzeichnern aus diesem Mitgliedstaat gesammelt wurden, verantwortlich sein. Angesichts der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu begrenzen, sollten diese die entsprechenden Prüfungen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Antrags auf Bescheinigung auf der Grundlage angemessener Überprüfungen, etwa anhand von Stichproben, durchführen und ein Dokument ausstellen, in dem die Zahl der erhaltenen gültigen Unterstützungsbekundungen bescheinigt wird.

(19) Die Organisatoren sollten gewährleisten, dass alle in dieser Verordnung niedergelegten einschlägigen Bedingungen vor Einreichung einer Bürgerinitiative bei der Kommission erfüllt sind.

(20) Die Kommission sollte eine Bürgerinitiative prüfen und ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen getrennt darlegen. Ferner sollte sie auch ihr beabsichtigtes Vorgehen im Hinblick auf die Bürgerinitiative innerhalb von drei Monaten darlegen. Um den Nachweis zu erbringen, dass eine Bürgerinitiative von mindestens einer Million Unionsbürger unterstützt wird und ihre mögliche Weiterbehandlung sorgfältig geprüft wird, sollte die Kommission auf klare, verständliche und detaillierte Weise die Gründe für ihr beabsichtigtes Vorgehen erläutern und ebenfalls die Gründe angeben, falls sie nicht beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen. Wenn der Kommission eine Bürgerinitiative vorgelegt wird, die von der erforderlichen Anzahl von Unterzeichnern unterstützt wird und den anderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, sollten die Organisatoren berechtigt sein, diese Initiative auf einer öffentlichen Anhörung auf der Ebene der Union vorzustellen.

(21) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. In diesem Zusammenhang ist es zum Zwecke der Rechtssicherheit angebracht klarzustellen, dass die Organisatoren einer Bürgerinitiative und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen sind; ferner sollte die Höchstdauer für die Aufbewahrung personenbezogener Daten, die zum Zwecke einer Bürgerinitiative gesammelt werden, spezifiziert werden. In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche haben die Organisatoren alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG zu entsprechen, insbesondere diejenigen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Sicherheit der Verarbeitung, die Unterrichtung und die Rechte der betroffenen Personen auf Zugang zu ihren persönlichen Daten sowie auf Durchsetzung der Berichtigung und Löschung dieser Daten.

(22) Die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten uneingeschränkt für die Datenverarbeitung in Anwendung dieser Verordnung. Die Organisatoren einer Bürgerinitiative sollten entsprechend den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für jegliche von ihnen verursachte Schäden haften. Ferner gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden.

(23) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr gilt uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(24) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, damit diese bei zukünftigem Änderungsbedarf angepasst werden können. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt.

(25) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.

(26) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere Artikel 8, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

(27) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben —

 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Verfahren und Bedingungen für eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 11 EUV und Artikel 24 AEUV fest.

 

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Bürgerinitiative" eine Initiative, die der Kommission gemäß dieser Verordnung vorgelegt wird und in der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen, und die die Unterstützung von mindestens einer Million teilnahmeberechtigten Unterzeichnern aus mindestens einem Viertel aller Mitgliedstaaten erhalten hat;

2. "Unterzeichner" Bürger der Union, die eine Bürgerinitiative unterstützt haben, indem sie für diese Initiative ein Formular für die Unterstützungsbekundung abgegeben haben;

3. "Organisatoren" natürliche Personen, die einen Bürgerausschuss bilden, der für die Vorbereitung einer Bürgerinitiative sowie ihre Einreichung bei der Kommission verantwortlich ist.

 

Artikel 3 Anforderungen an Organisatoren und Unterzeichner

(1) Die Organisatoren müssen Unionsbürger sein und das erforderliche Alter haben, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt.

(2) Die Organisatoren bilden einen Bürgerausschuss, dem mindestens sieben Personen angehören, die Einwohner von mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten sind.

Die Organisatoren benennen einen Vertreter und einen Stellvertreter (nachstehend "Kontaktpersonen" genannt), die während der gesamten Dauer des Verfahrens als Bindeglied zwischen dem Bürgerausschuss und den Organen der Union dienen und beauftragt werden, im Namen des Bürgerausschusses zu sprechen und zu handeln.

Organisatoren, die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind, werden im Hinblick auf die Erreichung der Mindestzahl, die für die Bildung eines Bürgerausschusses erforderlich ist, nicht mitgerechnet.

Für die Zwecke der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative gemäß Artikel 4 werden von der Kommission nur die Angaben berücksichtigt, die die sieben zur Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels und in diesem Absatz genannten Anforderungen erforderlichen Mitglieder des Bürgerausschusses betreffen.

(3) Die Kommission kann von den Organisatoren geeignete Nachweise dafür verlangen, dass die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Anforderungen erfüllt sind.

(4) Um berechtigt zu sein, eine geplante Bürgerinitiative zu unterstützen, müssen Unterzeichner Unionsbürger sein und das erforderliche Alter haben, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt.

 

Artikel 4 Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

(1) Bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen bei Unterzeichnern für eine geplante Bürgerinitiative beginnen, sind die Organisatoren verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden, wobei sie die in Anhang II genannten Informationen, insbesondere zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten Bürgerinitiative, bereitstellen.

Diese Informationen sind in einer der Amtssprachen der Union in einem zu diesem Zweck von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register (nachstehend "Register" genannt) bereitzustellen.

Die Organisatoren stellen für das Register und — soweit zweckmäßig — auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über die Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die geplante Bürgerinitiative bereit.

Nach Bestätigung der Registrierung gemäß Absatz 2 können die Organisatoren die geplante Bürgerinitiative zur Aufnahme in das Register in anderen Amtssprachen der Union bereitstellen. Die Übersetzung der geplanten Bürgerinitiative in andere Amtssprachen der Union fällt in die Verantwortung der Organisatoren.

Die Kommission richtet eine Kontaktstelle ein, die Informationen und Hilfe anbietet.

(2) Binnen zwei Monaten nach Eingang der in Anhang II genannten Informationen registriert die Kommission eine geplante Bürgerinitiative unter einer eindeutigen Identifikationsnummer und sendet eine entsprechende Bestätigung an die Organisatoren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 ist der Bürgerausschuss eingesetzt und sind die Kontaktpersonen benannt worden;

b) die geplante Bürgerinitiative liegt nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen;

c) die geplante Bürgerinitiative ist nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös;

d) die geplante Bürgerinitiative verstößt nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(3) Die Kommission verweigert die Registrierung, wenn die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Wenn die Kommission es ablehnt, eine geplante Bürgerinitiative zu registrieren, unterrichtet sie die Organisatoren über die Gründe der Ablehnung und alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung stehen.

(4) Eine geplante Bürgerinitiative, die registriert worden ist, wird im Register veröffentlicht. Unbeschadet ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 haben die betroffenen Personen das Recht, nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative die Entfernung ihrer persönlichen Daten aus dem Register zu verlangen.

(5) Vor der Vorlage der Unterstützungsbekundungen gemäß Artikel 8 können die Organisatoren eine geplante Bürgerinitiative, die registriert worden ist, jederzeit zurückziehen. In diesem Fall wird dies im Register entsprechend vermerkt.

 

Artikel 5 Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen

(1) Die Organisatoren sind verantwortlich für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern einer geplanten Bürgerinitiative, die gemäß Artikel 4 registriert wurde.

Für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen dürfen nur Formulare verwendet werden, die den in Anhang III dargestellten Mustern entsprechen und in einer der Sprachfassungen vorliegen, die im Register für die betreffende geplante Bürgerinitiative angegeben sind. Die Organisatoren füllen die Formulare wie in Anhang III angegeben aus, bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern beginnen. Die in den Formularen angegebenen Informationen haben den im Register enthaltenen Informationen zu entsprechen.

(2) Die Organisatoren können Unterstützungsbekundungen in Papierform oder elektronisch sammeln. Für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen gilt Artikel 6.

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Unterstützungsbekundungen, die mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen elektronisch unterzeichnet werden, auf dieselbe Weise behandelt wie Unterstützungsbekundungen in Papierform.

(3) Die Unterzeichner haben die von den Organisatoren zur Verfügung gestellten Formulare für Unterstützungsbekundungen auszufüllen. Sie geben nur die personenbezogenen Daten an, die für die Prüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Anhang III erforderlich sind.

Unterzeichner dürfen eine bestimmte geplante Bürgerinitiative nur einmal unterstützen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede Änderung der in Anhang III genannten Informationen. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den in den Artikeln 18 und 19 genannten Bedingungen Änderungen des Anhangs III erlassen.

(5) Sämtliche Unterstützungsbekundungen werden nach der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative und innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten gesammelt.

Nach Ablauf dieses Zeitraums wird im Register vermerkt, dass der Zeitraum abgelaufen ist, und gegebenenfalls, dass nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungsbekundungen eingegangen ist.

 

Artikel 6 Online-Sammelsysteme

(1) Werden Unterstützungsbekundungen online gesammelt, sind die über das Online-Sammelsystem eingegangenen Daten auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu speichern.

Dem Online-Sammelsystem wird in dem Mitgliedstaat, in dem die mit Hilfe des Online-Sammelsystems gesammelten Daten gespeichert werden, die Bescheinigung gemäß Absatz 3 ausgestellt. Die Organisatoren können ein Online-Sammelsystem zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen in mehreren oder allen Mitgliedstaaten verwenden.

Die Muster der Formulare für Unterstützungsbekundungen können zum Zweck der Online-Sammlung angepasst werden.

(2) Die Organisatoren stellen sicher, dass das für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen verwendete Online-Sammelsystem Absatz 4 entspricht.

Bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnen, beantragen die Organisatoren bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Bescheinigung, dass das zu diesem Zweck genutzte Online-Sammelsystem Absatz 4 entspricht.

Die Organisatoren können mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen mit Hilfe des Online-Sammelsystems erst nach Erhalt der Bescheinigung gemäß Absatz 3 beginnen. Die Organisatoren veröffentlichen eine Kopie dieser Bescheinigung auf der für das Online-Sammelsystem verwendeten Website.

Bis zum 1. Januar 2012 richtet die Kommission eine Open-Source-Software ein, die mit den relevanten technischen und sicherheitsspezifischen Funktionen ausgestattet ist, die zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf Online-Sammelsysteme notwendig sind; die Kommission wartet diese anschließend. Die Software wird kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(3) Entspricht das Online-Sammelsystem Absatz 4, stellt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats eine entsprechende Bescheinigung nach dem in Anhang IV dargestellten Muster aus.

Die Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen an.

(4) Die Online-Sammelsysteme verfügen über angemessene Sicherheitsmerkmale und technische Merkmale, um zu gewährleisten, dass

a) nur natürliche Personen ein Formular für eine Unterstützungsbekundung online einreichen können;

b) die online bereitgestellten Daten auf sichere Weise gesammelt und gespeichert werden, um unter anderem zu gewährleisten, dass sie nicht verändert werden oder für einen anderen Zweck als die angegebene Unterstützung einer bestimmten Bürgerinitiative verwendet werden können und dass personenbezogene Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang geschützt werden;

c) das System Unterstützungsbekundungen in einer Form erzeugen kann, die den in Anhang III dargelegten Mustern entspricht, um die Überprüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu ermöglichen.

(5) Bis zum 1. Januar 2012 verabschiedet die Kommission entsprechend dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren technische Spezifikationen für die Umsetzung von Absatz 4.

 

Artikel 7 Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

(1) Die Unterzeichner einer Bürgerinitiative müssen aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten stammen.

(2) In mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten müssen die Unterzeichner zumindest die zum Zeitpunkt der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative in Anhang I genannte Mindestzahl an Bürgern umfassen. Diese Mindestzahlen entsprechen der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit 750.

(3) Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den Bedingungen der Artikel 18 und 19 geeignete Anpassungen des Anhangs I, um Änderungen der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen.

(4) Unterzeichner gelten als aus dem Mitgliedstaat kommend, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 für die Überprüfung ihrer Unterstützungsbekundungen zuständig ist.

 

Artikel 8 Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

(1) Nach Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen der Unterzeichner gemäß Artikel 5 und 7 legen die Organisatoren die Unterstützungsbekundungen den in Artikel 15 genannten entsprechenden zuständigen Behörden in Papierform oder in elektronischer Form zur Überprüfung und Bescheinigung vor. Zu diesem Zweck verwenden die Organisatoren das Formular gemäß Anhang V und führen die in Papierform gesammelten, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichneten und die über ein Online-Sammelsystem gesammelten Unterstützungsbekundungen getrennt voneinander auf.

Die Organisatoren legen die Unterstützungsbekundungen dem betreffenden Mitgliedstaat wie folgt vor:

a) dem Mitgliedstaat, in dem der Unterzeichner seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit der Unterzeichner hat, wie in Anhang III Teil C Nummer 1 angegeben, oder

b) dem Mitgliedstaat, der die in der Unterstützungsbekundung angegebene persönliche Identifikationsnummer oder das in der Unterstützungsbekundung angegebene persönliche Ausweispapier ausgestellt hat, wie in Anhang III Teil C Nummer 2 angegeben.

(2) Die zuständigen Behörden überprüfen innerhalb von höchstens drei Monaten nach Erhalt des Antrags die vorgelegten Unterstützungsbekundungen auf der Grundlage angemessener Überprüfungen, wobei sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verfahren, je nachdem, was angebracht ist. Auf dieser Grundlage stellen sie den Organisatoren eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang VI über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für den betreffenden Mitgliedstaat aus.

Eine Authentifizierung der Unterschriften ist für die Zwecke der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen nicht erforderlich.

(3) Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird unentgeltlich ausgestellt.

 

Artikel 9 Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission

Nach Erhalt der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Bescheinigungen können die Organisatoren, sofern alle in dieser Verordnung genannten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, die Bürgerinitiative zusammen mit Informationen über jedwede Unterstützung und Finanzierung der genannten Initiative der Kommission vorlegen. Die genannten Informationen werden von der Kommission im Register veröffentlicht.

Der Umfang der aus einer Quelle stammenden Unterstützung und Finanzierung, ab dessen Überschreiten Informationen übermittelt werden müssen, entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung festgelegten Umfang.

Für die Zwecke dieses Artikels verwenden die Organisatoren das Formular gemäß Anhang VII und reichen das ausgefüllte Formular zusammen mit Kopien der Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in Papierform oder elektronischer Form ein.

 

Artikel 10 Verfahren zur Überprüfung einer Bürgerinitiative durch die Kommission

(1) Geht bei der Kommission eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 9 ein, so

a) veröffentlicht sie die Bürgerinitiative unverzüglich im Register;

b) empfängt sie die Organisatoren auf geeigneter Ebene, damit sie im Detail die mit der Bürgerinitiative angesprochenen Aspekte erläutern können;

c) legt sie innerhalb von drei Monaten in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Bürgerinitiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür dar.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Mitteilung wird den Organisatoren sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht.

 

Artikel 11 Öffentliche Anhörung

Sind die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, wird den Organisatoren innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist die Möglichkeit gegeben, die Bürgerinitiative im Rahmen einer öffentlichen Anhörung vorzustellen. Die Kommission und das Europäische Parlament stellen sicher, dass diese Anhörung im Europäischen Parlament stattfindet, dass gegebenenfalls andere Organe und Einrichtungen der Union, die unter Umständen die Teilnahme wünschen, an der Anhörung teilnehmen, und dass die Kommission auf geeigneter Ebene vertreten ist.

 

Artikel 12 Schutz personenbezogener Daten

(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung haben die Organisatoren einer Bürgerinitiative und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Richtlinie 95/46/EG und die auf ihrer Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften einzuhalten.

(2) Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Organisatoren einer Bürgerinitiative und die gemäß Artikel 15 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

(3) Die Organisatoren stellen sicher, dass die für eine bestimmte Bürgerinitiative gesammelten personenbezogenen Daten für keinen anderen Zweck als die angegebene Unterstützung für diese Initiative verwendet werden, und vernichten alle im Zusammenhang mit dieser Initiative erhaltenen Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach Einreichung dieser Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 9 bzw. 18 Monate nach Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative; hierbei gilt das jeweils frühere Datum.

(4) Die zuständige Behörde verwendet die für eine bestimmte Bürgerinitiative erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 und vernichtet alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach Ausstellung der im genannten Artikel genannten Bescheinigung.

(5) Unterstützungsbekundungen für eine bestimmte Bürgerinitiative und Kopien derselben dürfen über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen hinaus aufbewahrt werden, wenn dies für die Zwecke der rechtlichen oder verwaltungstechnischen Vorgänge im Zusammenhang mit der geplanten Bürgerinitiative notwendig ist. Die Organisatoren und die zuständige Behörde vernichten alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien derselben spätestens eine Woche nach Abschluss der genannten Verfahren durch eine endgültige Beschlussfassung.

(6) Die Organisatoren ergreifen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um personenbezogene Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, unberechtigter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen, insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden, und vor jeder anderen Form der unrechtmäßigen Verarbeitung zu schützen.

 

Artikel 13 Haftung

Die Organisatoren haften entsprechend dem geltenden einzelstaatlichen Recht für alle Schäden, die sie bei der Organisation einer Bürgerinitiative verursachen.

 

Artikel 14 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden, insbesondere für:

a) falsche Erklärungen der Organisatoren,

b) Datenmissbrauch.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Artikel 15 Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten

(1) Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 benennen die Mitgliedstaaten die für die Ausstellung der dort genannten Bescheinigung zuständigen Behörden.

(2) Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der dort genannten Bescheinigungen zuständig ist.

(3) Spätestens am 1. März 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der zuständigen Behörden.

(4) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden.

 

Artikel 16 Änderung der Anhänge

Die Kommission kann im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den Bedingungen der Artikel 18 und 19 Änderungen der Anhänge dieser Verordnung beschließen.

 

Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 16 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 18 und Artikel 19 genannten Bedingungen.

 

Artikel 18 Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie der etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Artikel 19 Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

 

Artikel 20 Ausschuss

(1) Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 5 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

 

Artikel 21 Mitteilung der innerstaatlichen Vorschriften

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die besonderen Bestimmungen mit, die er zur Umsetzung dieser Verordnung erlässt.

Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

 

Artikel 22 Überprüfung

Bis zum 1. April 2015 und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

 

Artikel 23 Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 

 

 

ANHANG I MINDESTZAHL DER UNTERZEICHNER JE MITGLIEDSTAAT

Belgien | 16500 |

Bulgarien | 12750 |

Tschechische Republik | 16500 |

Dänemark | 9750 |

Deutschland | 74250 |

Estland | 4500 |

Irland | 9000 |

Griechenland | 16500 |

Spanien | 37500 |

Frankreich | 54000 |

Italien | 54000 |

Zypern | 4500 |

Lettland | 6000 |

Litauen | 9000 |

Luxemburg | 4500 |

Ungarn | 16500 |

Malta | 3750 |

Niederlande | 18750 |

Österreich | 12750 |

Polen | 37500 |

Portugal | 16500 |

Rumänien | 24750 |

Slowenien | 5250 |

Slowakei | 9750 |

Finnland | 9750 |

Schweden | 13500 |

Vereinigtes Königreich | 54000 |

 

ANHANG II ERFORDERLICHE INFORMATIONEN ZUR REGISTRIERUNG EINER GEPLANTEN BÜRGERINITIATIVE

Die folgenden Informationen sind zwecks Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative im Online-Register der Kommission bereitzustellen:

1. Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative in höchstens 100 Zeichen;

2. Gegenstand in höchstens 200 Zeichen;

3. eine Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 500 Zeichen;

4. die Vertragsvorschriften, die von den Organisatoren als für die geplante Initiative relevant erachtet werden;

5. vollständige Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses, wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter anzugeben sind, sowie die E-Mail-Adressen dieser Personen [1];

6. alle Quellen zur Unterstützung und Finanzierung der geplanten Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Registrierung [1].

Organisatoren können genauere Informationen zum Gegenstand, zu den Zielen und dem Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative in einem Anhang zur Verfügung stellen. Sie können ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten.

[1] Erklärung zum Datenschutz: Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr werden die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt, dass die betreffenden personenbezogenen Daten für die Zwecke des Verfahrens im Zusammenhang mit der geplanten Bürgerinitiative von der Kommission erfasst werden. Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen für Unterstützung und Finanzmittel veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen, jederzeit die Richtigstellung dieser Angaben sowie nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative die Entfernung dieser Angaben aus dem Online-Register der Kommission zu verlangen.

 

ANHANG III FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — TEIL A

(Für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist.)

Alle Felder dieses Formulars müssen ausgefüllt werden.

VON DEN ORGANISATOREN VORAUSZUFÜLLEN:

1. Die auf diesem Formular angegebenen Unterzeichner

Bitte je Liste nur einen Mitgliedstaat ankreuzen.

haben ihren ständigen Wohnsitz in:

IE

NL

UK

haben ihren ständigen Wohnsitz in oder sind Staatsbürger von:

EE

FI

SK

haben ihren ständigen Wohnsitz in oder sind Staatsbürger von (im Ausland lebende Bürger, sofern sie die zuständigen Behörden ihres Landes über ihren Wohnsitz in Kenntnis gesetzt haben):

BE

DK

DE

2. Registriernummer der Kommission:

3. Datum der Registrierung:

4. Internetadresse dieser geplanten Bürgerinitiative im Register der Kommission:

5. Bezeichnung dieser geplanten Bürgerinitiative:

6. Gegenstand:

7. Wichtigste Ziele:

8. Namen der Organisatoren:

9. Namen und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen:

10. Website der geplanten Bürgerinitiative (sofern vorhanden):

VON DEN UNTERZEICHNERN AUSZUFÜLLEN:

„Hiermit bestätige ich, dass die von mir in diesem Formular eingetragenen Angaben zutreffend sind und dass ich diese geplante Bürgerinitiative nur einmal unterstützt habe.“

+++++ TIFF +++++

VOLLSTÄNDIGE VORNAMEN

FAMILIENNAMEN (1)

STÄNDIGER WOHNSITZ

(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Landkreis) (2)

GEBURTSDATUM UND -ORT (3)

STAATSANGEHÖRIGKEIT

DATUM UND UNTERSCHRIFT (4)

(1) Im Fall der Niederlande und der Slowakei bitte auch den Geburtsnamen eintragen.

(2) Im Fall Finnlands bitte nur das Land des Hauptwohnsitzes eintragen.

(3) Im Fall Finnlands und des Vereinigten Königreichs bitte nur das Geburtsdatum eintragen.

(4) Die Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, wenn das Formular ohne elektronische Signatur auf elektronischem Weg vorgelegt wird.

Erklärung zum Datenschutz: Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr werden die auf diesem Formular eingetragenen personenbezogenen Daten nur der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Zertifizierung der Anzahl der eingegangenen gültigen Unterstützungsbekundungen für diese geplante Bürgerinitiative zur Verfügung gestellt (siehe Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative) und, sofern dies notwendig ist, für die Zwecke der rechtlichen oder verwaltungstechnischen Vorgänge im Zusammenhang mit der geplanten Bürgerinitiative weiterverarbeitet (siehe Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011). Die Angaben dürfen für keine anderen Zwecke verwendet werden. Die betroffenen Personen haben das Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten. Alle Unterstützungsbekundungen werden spätestens 18 Monate nach Registrierung der geplanten Bürgerinitiative oder — wenn entsprechende rechtliche oder verwaltungstechnische Verfahren laufen, spätestens eine Woche nach Abschluss der betreffenden Verfahren vernichtet.

 

 

ANHANG III FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — TEIL B

(Für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist.)

Alle Felder dieses Formulars müssen ausgefüllt werden.

VON DEN ORGANISATOREN VORAUSZUFÜLLEN:

1. Die auf diesem Formular angegebenen Unterzeichner haben eine persönliche Identifikationsnummer/ Nummer eines persönlichen Ausweispapiers von:

Bitte je Liste nur einen Mitgliedstaat ankreuzen.

BG

CZ

EL

ES

FR

IT

CY

LV

LT

LU

HU

MT

AT

PL

PT

RO

SI

SE

Hinweise zur persönlichen Identifikationsnummer/Nummer eines persönlichen Ausweispapiers, von denen mindestens eine anzugeben ist — siehe Teil C.

2. Registriernummer der Kommission:

3. Datum der Registrierung:

4. Internetadresse dieser geplanten Bürgerinitiative im Register der Kommission:

5. Bezeichnung dieser geplanten Bürgerinitiative:

6. Gegenstand:

7. Wichtigste Ziele:

8. Namen der Organisatoren:

9. Namen und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen:

10. Website dieser geplanten Bürgerinitiative (sofern vorhanden):

VON DEN UNTERZEICHNERN AUSZUFÜLLEN:

„Hiermit bestätige ich, dass die in diesem Formular gemachten Angaben zutreffend sind und ich diese geplante Bürgerinitiative nur einmal unterstützt habe.“

+++++ TIFF +++++

VOLLSTÄNDIGE VORNAMEN

FAMILIENNAMEN (1)

STÄNDIGER WOHNSITZ

(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Landkreis) (2)

GEBURTSDATUM UND -ORT (3)

STAATSANGEHÖRIGKEIT

PERSÖNLICHE IDENTIFIKATIONSNUMMER/ART UND NUMMER DES AUSWEISPAPIERS (4)

DATUM UND UNTERSCHRIFT (5)

(1) Im Fall Bulgariens und Griechenlands auch den Namen des Vaters eintragen; im Fall Griechenlands und Lettlands auch den Geburtsnamen eintragen.

(2) Nur im Fall Spaniens, Frankreichs, Italiens, Österreichs, Polens und Rumäniens.

(3) Im Fall Griechenlands, Frankreichs, Maltas, Portugals und Rumäniens bitte das Geburtsdatum angeben; im Fall Luxemburgs nur den Geburtsort eintragen; im Fall Italiens, Lettlands, Österreichs, Sloweniens und Schwedens bitte sowohl das Geburtsdatum als auch den Geburtsort eintragen.

(4) Bei italienischen Ausweispapieren bitte auch die ausstellende Behörde eintragen.

(5) Die Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, wenn das Formular ohne elektronische Signatur auf elektronischem Weg vorgelegt wird.

Erklärung zum Datenschutz: Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr werden die auf diesem Formular eingetragenen personenbezogenen Daten nur der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Zertifizierung der Anzahl der eingegangenen gültigen Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative zur Verfügung gestellt (siehe Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative) und, sofern dies notwendig ist, für die Zwecke der rechtlichen oder verwaltungstechnischen Verfahren im Zusammenhang mit der geplanten Bürgerinitiative weiterverarbeitet (siehe Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011). Die Angaben dürfen für keine anderen Zwecke verwendet werden. Die betroffenen Personen haben das Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten. Alle Unterstützungsbekundungen werden spätestens 18 Monate nach Registrierung der geplanten Bürgerinitiative oder — wenn entsprechende rechtliche oder verwaltungstechnische Verfahren laufen, spätestens eine Woche nach Abschluss der betreffenden Verfahren vernichtet.

 

ANHANG III TEIL C

 

1. Liste der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist (Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil A)

 

Mitgliedstaat | Unterzeichner, deren Unterstützungsbekundung dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen ist |

Belgien | in Belgien wohnhafte Personenbelgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den belgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben |

Dänemark | in Dänemark wohnhafte Personendänische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den dänischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben |

Deutschland | in Deutschland wohnhafte Personendeutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den deutschen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben |

Estland | in Estland wohnhafte Personenestnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes |

Irland | —in Irland wohnhafte Personen |

Niederlande | —in den Niederlanden wohnhafte Personen |

Slowakei | in der Slowakei wohnhafte Personenslowakische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes |

Finnland | in Finnland wohnhafte Personenfinnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes |

Vereinigtes Königreich | —im Vereinigten Königreich wohnhafte Personen |

 

2. Liste der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist, wie nachfolgend aufgeführt (Formular für die Unterstützungsbekundung — Teil B)

 

BULGARIEN

- Единен граждански номер (Personenkennzahl)

TSCHECHISCHE REPUBLIK

- Občanský průkaz (nationaler Personalausweis)

- Cestovní pas (Reisepass)

GRIECHENLAND

- Δελτίο Αστυνομικής Ταυτότητας (Personalausweis)

- Διαβατήριο (Reisepass)

- Βεβαίωση Εγγραφής Πολιτών Ε.Ε./Έγγραφο πιστοποίησης μόνιμης διαμονής πολίτη Ε.Ε. (Bescheinigung über den Wohnsitz/über den ständigen Wohnsitz)

SPANIEN

- Documento Nacional de Identidad (Personalausweis)

- Pasaporte (Reisepass)

FRANKREICH

- Passeport (Reisepass)

- Carte nationale d'identité (nationaler Personalausweis)

- Titre de séjour (Aufenthaltserlaubnis)

- Permis de conduire (Führerschein)

- Autre (Sonstige):

- Carte d’identité de parlementaire avec photographie, délivrée par le président d’une assemblée parlementaire (vom Präsidenten einer parlamentarischen Versammlung ausgestellter Abgeordnetenausweis mit Lichtbild)

- Carte d’identité d’élu local avec photographie, délivrée par le représentant de l’Etat (vom Vertreter des Staates ausgestellter Lichtbildausweis eines kommunalen Abgeordneten)

- Carte du combattant de couleur chamois ou tricolore (Frontkämpferkarte, gelbbraun oder in den Landesfarben)

- Carte d’invalidité civile ou militaire avec photographie (Zivil- oder Militärinvalidenausweis mit Lichtbild)

- Carte d’identité de fonctionnaire de l’Etat avec photographie (Beamtenausweis mit Lichtbild)

- Carte d’identité ou carte de circulation avec photographie, délivrée par les autorités militaires (von den Militärbehörden ausgestellter Personalausweis oder Passierschein mit Lichtbild)

- Permis de chasser avec photographie, délivré par le représentant de l’Etat (vom Vertreter des Staates ausgestellter Jagdschein mit Lichtbild)

- Livret ou carnet de circulation, délivré par le préfet en application de la loi no 69-3 du 3 janvier 1969 (vom Präfekten nach dem Gesetz Nr. 69-3 vom 3. Januar 1969 ausgestellter Passierschein)

- Récépissé valant justification de l’identité, délivré en échange des pièces d’identité en cas de contrôle judiciaire, en application du neuvième alinéa (7o) de l’article 138 du code de procédure pénale (eine als Identitätsnachweis geltende Empfangsbestätigung, die gemäß Artikel 138 Absatz 7 Unterabsatz 9 der Strafprozessordnung im Falle einer gerichtlichen Überwachung für abgegebene Identitätsdokumente ausgestellt wird)

- Attestation de dépôt d’une demande de carte nationale d’identité ou de passeport, délivrée depuis moins de trois mois par une commune et comportant une photographie d’identité du demandeur authentifiée par un cachet de la commune (vor weniger als drei Monaten von einer Gemeinde ausgestellte, mit einem durch einen Stempelabdruck der Gemeinde beglaubigten Lichtbild versehene Bescheinigung über den Empfang eines Antrags auf Ausstellung eines nationalen Personalausweises oder eines Reisepasses)

ITALIEN

- Passaporto (Reisepass), inclusa l'indicazione dell’autorità di rilascio (mit Angabe der ausstellenden Behörde)

- Carta di identità (Personalausweis), inclusa l’indicazione dell’autorità di rilascio (mit Angabe der ausstellenden Behörde)

ZYPERN

- Δελτίο Ταυτότητας (Personalausweis für Staatsangehörige oder Personen mit Wohnsitz auf Zypern)

- Διαβατήριο (Reisepass)

LETTLAND

- Personas kods (persönliche Identifikationsnummer)

LITAUEN

- Asmens kodas (Personenkennzahl)

LUXEMBURG

- Numéro d’identification national (numéro inscrit sur la carte d’identification de la Sécurité sociale) — (nationale Identifikationsnummer (auf der Sozialversicherungskarte eingetragene Nummer))

UNGARN

- személyazonosító igazolvány (Personalausweis)

- útlevél (Reisepass)

- személyi azonosító szám (személyi szám) — (persönliche Identifikationsnummer)

MALTA

- Karta tal-Identità (Personalausweis)

ÖSTERREICH

- Reisepass

- Personalausweis

POLEN

- Numer ewidencyjny PESEL (PESEL Personenkennzahl)

PORTUGAL

- Bilhete de identidade (Personalausweis)

- Passaporte (Reisepass)

- Cartão de Cidadão (Bürgerkarte)

RUMÄNIEN

- carte de identitate (Personalausweis)

- pasaport (Reisepass)

- certificat de inregistrare (Meldebescheinigung)

- cartea de rezidenta permanenta pentru cetatenii UE (Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz)

- Cod Numeric Personal (persönliche Identifikationsnummer)

SLOWENIEN

- Osebna izkaznica (Personalausweis)

- Potni list (Reisepass)

SCHWEDEN

- Personnummer (persönliche Identifikationsnummer) im Personalausweis

- Personnummer (persönliche Identifikationsnummer) im Reisepass.

 

ANHANG IV BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ÜBEREINSTIMMUNG EINES ONLINE-SAMMELSYSTEMS MIT DER VERORDNUNG (EU) Nr. 211/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 16. FEBRUAR 2011 ÜBER DIE BÜRGERINITIATIVE

… (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus … (Bezeichnung des Mitgliedstaats), bestätigt hiermit, dass das Online-Sammelsystem … (Internetadresse) zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen für … (Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative) mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 übereinstimmt.

Datum, Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde:

 

ANHANG V FORMULAR FÜR DIE EINREICHUNG VON UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

1. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen:

2. Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative:

3. Registriernummer der Kommission:

4. Datum der Registrierung:

5. Anzahl der Unterzeichner aus (Bezeichnung des Mitgliedstaats):

6. Anlagen:

(Beizufügen sind alle Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern, die von den betreffenden Mitgliedstaaten überprüft werden müssen.

Gegebenenfalls sind die entsprechenden Bescheinigungen über die Übereinstimmung des Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative beizufügen.)

7. Datum und Unterschrift der Kontaktpersonen:

 

ANHANG VI BESCHEINIGUNG DER ZAHL DER IN … (BEZEICHNUNG DES MITGLIEDSTAATS) GESAMMELTEN GÜLTIGEN UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN

… (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus … (Bezeichnung des Mitgliedstaats), bestätigt nach Durchführung der notwendigen Prüfungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative, dass … Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative mit der Registriernummer … gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gültig sind.

Datum, Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde:

 

ANHANG VII FORMULAR ZUR EINREICHUNG EINER BÜRGERINITIATIVE BEI DER KOMMISSION

1. Bezeichnung der Bürgerinitiative:

2. Registriernummer der Kommission:

3. Datum der Registrierung:

4. Anzahl der eingegangenen gültigen Unterstützungsbekundungen (mindestens eine Million):

5. Anzahl der von den Mitgliedstaaten bestätigten Unterzeichner:

| BE | BG | CZ | DK | DE | EE | IE | EL | ES | FR | IT | CY | LV | LT | LU |

Anzahl der Unterzeichner | | | | | | | | | | | | | | | |

| HU | MT | NL | AT | PL | PT | RO | SI | SK | FI | SE | UK | INSGESAMT |

Anzahl der Unterzeichner | | | | | | | | | | | | | |

6. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen [1].

7. Alle Quellen zur Unterstützung und Finanzierung der Initiative einschließlich der Höhe der finanziellen Unterstützung zum Zeitpunkt der Einreichung sind anzugeben [1]:

8. Hiermit erklären wir, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind.

Datum und Unterschrift der Kontaktpersonen:

9. Anlagen:

(Alle Bescheinigungen sind beizufügen.)

[1] Erklärung zum Datenschutz: Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr werden die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt, dass die betreffenden personenbezogenen Daten für die Zwecke des Verfahrens im Zusammenhang mit der Bürgerinitiative von der Kommission erfasst werden. Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen für Unterstützung und Finanzmittel veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen, jederzeit die Richtigstellung dieser Angaben sowie nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative die Entfernung dieser Angaben aus dem Online-Register der Kommission zu verlangen.

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Weitere Informationen

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen Inhaltsverzeichnis § 1 Begriffsbestimmungen§ 2 Online-Sammelsysteme§ 3 ...
Auszug aus dem Vertrag über die Europäische Union   Inhaltsverzeichnis ​Präambel ​Titel I Gemeinsame BestimmungenArtikel 2 [Die Werte der Union]...
Auszug einzelner Artikel aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Inhaltsverzeichnis ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE TITEL II ALLGEMEIN...

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