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Oberösterreich: Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG)

Oberösterreich: Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG)

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

[...]

(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch die Bürgerrechte. [LGBl 87/1993]

 

5. HAUPTSTÜCK Bürgerinnen- und Bürgerrechte in Gesetzgebung und Vollziehung

Artikel 58 Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren für Gesetzesvorlagen

(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger zu unterziehen, wenn die Landesregierung dies beschließt (Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren).

(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtags oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund einer Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger sind einem Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtags dies beschließt.

(3) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.

[LGBl 4/2002]

Artikel 59 Bürgerinnen- und Bürger-Initiative

(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:
1. a) die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze,
b) die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender Beschlüsse durch den Landtag,
2. die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung.

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.[LGBl 25/2002, LGBl 41/2015]

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen sind in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen, im Fall des Abs. 1 Z. 2 von der Landesregierung zu beraten. [LGBl 41/2015]

(4) Die Einleitung des Verfahrens für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muss in jedem Fall begründet sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag oder die Landesregierung zu behandeln. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass interessierte Landesbürgerinnen und Landesbürger über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative kostenlos beraten werden.

(5) Fasst der Landtag oder die Landesregierung über eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten ​unterstützt wurde, innerhalb von sechs Monaten keinen der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Beschluss, ist die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einer Befragung der Bürgerinnen und Bürger zu unterziehen, wenn dies von der zustellungsbevollmächtigten Person spätestens vier Wochen nach Ablauf der sechs Monate verlangt wird. [LGBl 41/2015]

(6) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung an. Stimmberechtigt bei einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Befragung festzusetzen.

(7) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag oder die Landesregierung mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(8) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

[LGBl 4/2002]

Artikel 60 Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung

(1) Einer Abstimmung durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluss des Landtags vor seiner Kundmachung zu unterziehen, wenn es vom Landtag beschlossen wird.

(2) Wird ein Gesetzesbeschluss des Landtags von der Bundesregierung gemäß § 9 - allenfalls in Verbindung mit § 14 - des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 beeinsprucht, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluss vom Landtag wiederholt und die Bundesregierung den Einspruch in weiterer Folge zurückzieht oder der ständige gemeinsame Ausschuss nicht fristgerecht entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt. Bedarf ein Gesetzesbeschluss des Landtags oder ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 15 Abs. 10, Art. 97 Abs. 2 oder Art. 116 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, und wird sie nicht erteilt, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung über den Gesetzesbeschluss nicht durchzuführen. [LGBl 8/2013]

(3) Wurde die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beschlossen, ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Abstimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbeschluss durch Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung abgelehnt worden ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben.

(4) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung an. Stimmberechtigt dabei sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzusetzen. In der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Das Ergebnis einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich kundzumachen. Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.

(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

[LGBl 4/2002]

Artikel 61 Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren für Verordnungen von grundlegender Bedeutung

(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.

(2) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. Bleiben unberührt.

[LGBl 4/2002]

Artikel 62 
Entfallen [LGBl 4/2002]

Artikel 63
Entfallen [LGBl 4/2002]

Artikel 64 Petitionen

(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 des Staatsgrundgesetzes, RGBl.Nr. 142, zu richten; es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

[LGBl 4/2002]

 

Artikel VII Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechteänderungsgesetz 2015

(1) (Verfassungsbestimmung) Art. I tritt mit dem Beginn der XXVIII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft. [LGBl 41/2015]

 

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