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Wien: Petitionsgesetz

Wien: Petitionsgesetz

Gesetz über Petitionen in Wien

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Voraussetzungen für Petitionen
§ 2 Behandlung von Petitionen
§ 3 Petitionsbericht
Art. II Verfassungsbestimmung
Art.III

Anmerkung

Auf der Petitionsplattform können Petitionen elektronisch eingebracht werden. Laufende Petitionen können dort elektronisch unterstützt werden, wobei die Zahl der bisherigen Unterstützungen bzw. das Erreichen der erforderlichen 500 Unterstützungen dargestellt ist. Bei beendeten Petitionen ist auch die schriftliche Beantwortung angeführt.

Landesgesetzblatt

LGBl 02/2013

LGBl 29/2014

zuletzt auf Aktualität überprüft im November 2014

§ 1 Voraussetzungen für Petitionen

(1) Petitionen, die
1. von mindestens 500 Personen unterfertigt sind, die zum Zeitpunkt der Einbingung das 16. Lebensjahr vollendet und im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz haben, und
2. eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinde einschließlich der Bezirke betreffen,
sind vom Gemeinderatsausschuss für Petitionen und BürgerInneninitiativen (Petitionsausschuss) zu behandeln. In der Petition ist eine Person als Einbringerin bzw. Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben, unter der diese Person geladen werden kann. [LGBl 29/2014]

(2) Petitionen im Sinn des Gesetzes sind schriftlich (in Papierform oder elektronisch) beim Magistrat einzubringen. Werden sie elektronisch eingebracht, hat die Identifikation und Authentifizierung der Einbringerin bzw. des Einbringers und der Personen, die die Petition elektronisch unterstützen, mit der Bürgerkarte zu erfolgen. Die Unterstützungserklärungen in Papierform müssen mit dem Titel der Petition sowie der Originalunterschrift, dem Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Hauptwohnsitzes der Unterstützerin bzw. des Unterstützers versehen sein. [LGBl 29/2014]

(3) Der Magistrat hat die Voraussetzungen, unter denen Petitionen Online eingebracht und unterstützt werden können, im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Abgabe von Unterstützungserklärungen ist bis zum Ablauf eines Jahres ab Einbringen einer Petition möglich. [LGBl 29/2014]

§ 2 Behandlung von Petitionen

(1) Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat die Petition unter Anschluss einer begründeten Empfehlung, ob die Petition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllt, an den Petitionsausschuss weiterzuleiten.  [LGBl 29/2014]

(2) Die Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder des Petitionsausschusses richtet sich nach § 50 der Wiener Stadtverfassung.

(3) Der Petitionsausschuss kann, auch wenn noch keine 500 Personen die Petition unterstützt haben, darüber entscheiden, ob die Petition die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 2 erfüllt. Petitionen, welche die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllen, hat der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen. Im Zuge der Behandlung kann er
1. die Behandlung begründet abschließen;
2. eine Stellungnahme der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, des zuständigen Mitglied des Stadtsenates, eines anderen Ausschusses, einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers, einer Bezirksvertretung, der Volksanwaltschaft oder einer sonst hievon betroffenen Stelle einholen;
3. die Einbringerin bzw. den Einbringer zur schriftlichen oder mündlichen Erläuterung des Inhaltes der Petition einladen. Kommt die Einbringerin bzw. der Einbringer, oder eine von ihr bzw. ihm benannte Vertretung einer entsprechenden Einladung nicht nach, ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Petition weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen;
4. eine Empfehlung über die weitere Vorgangsweise beschließen. In diesem Fall ist die Empfehlung unter Anschluss der Petition an das zuständige Organ der Gemeinde weiterzuleiten. [LGBl 29/2014]

(3a) Die vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Petitionsausschusses im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Stellungnahmen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der Stellungnahme zwingend erforderlich ist. [LGBl 29/2014]

(4) Nach Behandlung im Petitionsausschuss ist die Petition durch die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den für Petitionen zuständigen amtsführenden Stadtrat schriftlich gegenüber der Einbringerin bzw. dem Einbringer zu beantworten. Der Petitionsausschuss ist über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen. Die Beantwortungen sind im Internet zu veröffentlichen. [LGBl 29/2014]

§ 3 Petitionsbericht

Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat einmal jährlich über die Behandlung der abgeschlossenen Petitionen dem Gemeinderat zu berichten. Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen. [LGBl 29/2014]

 

Art. II Verfassungsbestimmung

Für Petitionen, die die Voraussetzungen nach Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 erfüllen und eine Angelegenheit der Gesetzgebung oder Verwaltung des Landes Wien zum Inhalt haben, gilt Art. I mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann, an Stelle des Stadtsenates die Landesregierung und an die Stelle der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen amtsführenden Stadtrates das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt, Empfehlungen an das zuständige Organ des Landes weiterzuleiten sind und über die Behandlung der eingebrachten Petitionen dem Landtag zu berichten ist.

 

Art. III

(1) Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. [dh. am 16.07.2014]

(2) Art. I Z 2 [§ 1 (2) 3. Satz] gilt nur für Petitionen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

[LGBl 29/2014]

 

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