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An die Initiator_innen des Demokratiebegehrens MeinOE
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Einladung, eine Stellungnahme zum Entwurf des Demokratiebegehens MeinOE abgegeben zu können.
Bewertungssystem
Dem vorgeschlagenen Benotungssystem (1-5) der einzelnen Vorschläge wird nicht gefolgt, weil dies keine Differenzierung zwischen der Wichtigkeit des Themas an sich und der konkreten Ausgestaltung des Vorschlags ermöglicht.
Wahl des Instruments des Volksbegehrens
Die Forderungen von MeinOE mittels des wenig Bürger_innen-freundlichen Instruments des bestehenden Volksbegehrens vorzubringen, sollte unserer Meinung nach damit verknüpft werden, die Hürden für ein zukünftiges Initiativrecht der Bevölkerung möglichst praxistauglich anzusetzen. Sonst würde das Demokratiebegehren MeinOE an den eigenen Hürden, wie insb. 400.000 Unterschriften, gemessen werden und könnte daran scheitern.
Öffnung von MeinOE zur Zivilgesellschaft, Transparenz auch bei der Schlussredaktion
Die Forderung nach mehr Direkter Demokratie in Österreich impliziert unserer Ansicht nach auch mehr Demokratie und Transparenz innerhalb des Entstehungsprozesses der MeinOE Forderungen. Die Einladung an die Zivilgesellschaft zur Stellungnahme ist ein sehr begrüßenswerter richtiger und wichtiger Schritt. Es sollte aber darüber hinaus auch die Schlussredaktion des Volksbegehrenstexts nachvollziehbar sein: Wer welche Forderungen und Abänderungsvorschläge eingebracht hat und warum sich bestimmte Forderungen und konkrete Formulierungen durchgesetzt haben, andere verworfen wurden, sollte allen teilnehmenden Personen und Gruppen offen und nachvollziehbar dargelegt werden.
Verknüpfung eines Bündels von Forderungen zu einer einzigen Frage: Widerspruch zum Prinzip der „Einheit der Materie“
Dieses Volksbegehren soll sich aus unserer Sicht bewusst auf die Forderung nach einer Stärkung Direkter Demokratie konzentrieren. Diese Forderung ist der Türöffner für das Volk, selbst initiativ werden zu können und politische Entscheidungen mitgestalten zu können. Mithilfe dieses direkt-demokratischen Instruments können daraufhin auch die anderen acht Punkte in separaten Volksabstimmungen durchgesetzt werden
Ein gesamtes Bündel von Forderungen wäre Kampagnen-mäßig nur sehr schwer kommunizierbar. Bereits die Ablehnung einer einzelnen der neun Forderungen würde reichen, um dieses Volksbegehren nicht zu unterstützen, sodass sich das Potenzial der Unterstützenden von vornherein massiv einschränken würde.
Außerdem würde ein ganzes Forderungsbündel dem direkt-demokratischen Grundsatz der „Einheit der Materie“ klar widersprechen, der in der Schweizer Verfassung verankert ist. Es wäre bei einer Unterschrift unter einen solchen Volksbegehrens-Text nicht klar, was unterstützt wurde, was nicht und was vielleicht explizit abgelehnt würde. Missbrauch bei der Interpretation der Unterstützungserklärungen wäre bei einem derartigen Bündel an Forderungen von vornherein eingeplant und würde der Bevölkerung die Möglichkeit nehmen, durch eine Unterstützungserklärung eine unmissverständliche Position bekunden zu können. Daher wäre auch von vornherein klar, dass nicht feststellbar wäre, was nach dem Willen der Volksbegehrens-Unterstützer_innen vom Parlament tatsächlich umgesetzt werden sollte.
Zu Punkt 2 „Mehr Direkte Demokratie“
Aus all den vorgebrachten Gründen sollte sich das Demokratiebegehren MeinOE auf die Forderung nach mehr Direkter Demokratie beschränken.Die konkrete Ausgestaltung sollte in Form eines 3-stufigen Modells (Initiative, Begehren, Entscheid) erfolgen, nicht wie im MeinOE Text vorgeschlagen in einem 2-stufigem Modell:
Stufe 1
In der 1. Stufe richtet sich eine Initiative, die von mindestens 8.000 wahlberechtigten Österreicher_innen in freier Unterschriftensammlung (dh. ohne Zwang, auf das Amt gehen zu müssen) und mit online-Unterstützungsmöglichkeit unterstützt wird, mit einem Gesetzesentwurf oder einem politischen Anliegen an den Nationalrat. Daraufhin findet der Meinungsaustausch und die Diskussion zwischen Parlament und Initiative statt. Die Initiative ist in die parlamentarische Behandlung voll einzubeziehen, hat in einer Anhörung ein ausführliches Rederecht. In dieser Phase kann es zu Änderungen und Kompromissen kommen. Die Initiator_innen könnten ihre Initiative auch zurückziehen, falls sie z.B. ihr Anliegen als ausreichend durch das Parlament umgesetzt erachten.
Stufe 2
Bei Ablehnung der Initiative durch das Parlament kann die Initiative in einer 2. Stufe mit einem von ihr formulierten Gesetzestext ein Volksbegehren einleiten. Erreicht dieses die vorgesehene Unterstützung von mindestens 100.000 Unterschriften innerhalb von 18 Monaten, ist dieser Text Teil der Volksabstimmung in Stufe 3. Auch die Unterschriften für diese 2. Stufe können frei, ohne Zwang auf ein Amt gehen zu müssen, und online gesammelt werden. Das Parlament kann dazu einen Gegenvorschlag entwickeln und dem Volk in derselben Volksabstimmung vorlegen.
Stufe 3
In einer Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Annahme oder die Ablehnung eines Vorschlages. Sollten zwei Vorschläge zur Abstimmung kommen, entscheidet das „doppelte Ja“, mit dessen Hilfe die Meinung der Abstimmenden deutlich geäußert werden kann. Wenn beide Vorschläge eine mehrheitliche Unterstützung bekommen, entscheidet die zusätzliche Frage, welche der beiden Varianten umgesetzt werden soll. Erhält kein Vorschlag eine Mehrheit, so wird keine der beiden Alternativen umgesetzt.
Vetoreferendum
Mit 50.000 innerhalb von 3 Monaten ab einem Gesetzesbeschluss gesammelten Unterschriften kann das Inkrafttreten jedes Gesetzes von einer Volksabstimmung abhängig gemacht werden. Bis zur Volksabstimmung (bzw. bei Nicht-Zustandekommen der erforderlichen Unterschriften: bis zum Ablauf der 3-monatigen Sammelfrist) dürfen weder vom Parlament noch von der Regierung vorwegnehmende Entscheidungen getroffen werden. Die Bevölkerung kann aber auch einen Gegenvorschlag - wie das Parlament bei der Volksinitiative - zur Abstimmung vorlegen. Die einfache Mehrheit entscheidet bei der Volksabstimmung, ob eine Gesetzesinitiative von Parlament oder Regierung oder der allenfalls eingebrachte Gegenvorschlag der Initiatoren in Kraft tritt; bei mehreren Vorschlägen gilt das „doppelte Ja“.
Für Verfassungsänderungen sollte generell eine obligatorische Volksabstimmung vorgesehen sein (wie es 1919 durch die konstituierende Nationalversammlung versprochen, aber nie umgesetzt wurde). Vertretbar ist für Verfassungsänderungen aus unserer Sicht auch eine reduzierte Unterstützungshürde von 25.000 Unterschriften, was einem obligatorischen Verfassungsreferendum nahekommt.
Fairer und chancengleicher Diskussionsprozess
Demokratie lebt von der Diskussion und gegenseitigem Überzeugen bzw. vom Finden von Mehrheiten für den eigenen Vorschlag. Das gilt auch für Direkte Demokratie. Dafür müssen für alle Initiativen und sowohl für die Pro- als auch für die Contra-Seite ausreichend Platz, Zeit und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Alle Stimmberechtigten erhalten gemeinsam mit der Stimmkarte eine unparteiisch und in einem fairen Redaktionsprozess erstellte Abstimmungsbroschüre, in der den Pro- und Contra-Argumenten gleichberechtigter Raum zur Verfügungs steht.
Eine Stärkung Direkter Demokratie braucht auch eine Unterstützung mit klaren Rechtsansprüchen auf Finanzmittel und kostenlose Dienstleistungen aus öffentlichen Mittel, wie dies für die Indirekte Demokratie schon lange vorgesehen ist.
[Anders als unter den MeinOE-Forderungen vorgesehen, bedarf es daher nicht bloß eines Parteienfinanzierungsgesetzes, sondern eines Demokratiefinanzierungsgesetzes. In einer eigenen Volksabstimmung sollte die Bevölkerung nach einem ausführlichen Diskussionsprozess die Möglichkeit haben zu entscheiden, wie viele Ressourcen sie der Demokratie insgesamt zur Verfügung stellen will, wie viel dieser Mittel der Indirekten Demokratie und wie viel der Direkten Demokratie zufließen sollen. Parlamentsparteien und Initiator_innen von Volksinitiativen bzw. Volksbegehren sollen dabei umfassenden Transparenz- und Nachweispflichten über die Verwendung der erhaltenen öffentlichen Mittel unterliegen, aber auch sonstige erhaltene Unterstützungen transparent offenlegen müssen.]
Ein wesentliches Element der 2. und 3. Stufe bildet die Sicherstellung von Medienberichterstattung und allgemeiner Diskussion. Um den politischen Diskurs und die ausreichende Information mit der Bevölkerung sicherzustellen, können neben der finanziellen Schaffung von Chancengleichheit auch fixe Sendezeiten oder Inserate in Medien mit großer Reichweite vorgesehen werden. Auch ausreichende Sendeformate im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und in Medien, die eine öffentliche Presseförderung in Anspruch nehmen, sollte vorgesehen sein. Interessengruppen und Expert_innen sollten dabei ausreichend Raum erhalten, zu Wort zu kommen. Bei der Sendezeit sollte auf Fairness und Chancengleicheit für Pro- und Contra-Seite geachtet werden (wie dies zB für Referenden in Irland vorgesehen ist).
Praxistauglichkeit der Hürden
Nach bisherigen Erfahrungen zivilgesellschaftlicher Initiativen ist ein Einleitungsquorum von 400.000 Unterschriften ohne die Unterstützung eines Parteiapparats und/oder eines kampagnisierenden Massenmediums kaum erreichbar. Schwächer repräsentierte sowie finanzschwache gesellschaftliche Gruppen könnten bei einer derart hohen Hürde nicht gleichberechtigt an den demokratischen Entscheidungsprozessen teilnehmen.
Beteiligungs- und Zustimmungsquoren bei einer Volksabstimmung entfalten un-demokratisische Wirkungen, weil dabei eine Nichtteilnahme an der Volksabstimmung wie ein Nein wirkt. Damit würde aber eine Struktur geschaffen, die es belohnt und die dazu einlädt, eine demokratische Debatte zu verweigern und für eine Nichtteilnahme an einer Volksabstimmung zu mobilisieren. Beteiligungs- und Zustimmungsquoren lehnen wir daher ab.
Die im Textvorschlag enthaltene Formulierung: „Davon auszunehmen sind Begehren, in denen eine Einschränkung der geltenden Grund- und Freiheitsrechte oder bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen gefordert wird.“ muss für Direkte Demokratie und für Indirekte Demokratie gleichermaßen gelten und soll daher verfassungs-systematisch bei jenen Regelungen in der Bundesverfassung verankert werden, die den Gesetzgebungsprozess im Allgemeinen festlegen. Die Grenzen der Menschenrechtskonvention und des allgemeinen zwingenden Völkerrechts müssen in gleichem Ausmaß auch für Regierungsvorlagen, Parlamentsinitiativen und für Volksinitiativen gelten. Während jedoch die Überprüfung von Gesetzen des Parlaments beim VfGH erst im Nachhinein geschieht, sollten Volksinitiativen immer bereits vor einer Volksabstimmung durch den VfGH überprüfbar sein. Höhere Hürden für die Direkte Demokratie oder Doppelstandards sind auch bei diesem Punkt zu vermeiden. Alles was das Parlament, ein Landtag oder ein Gemeinderat abstimmen darf, kann auch Gegenstand einer Volksabstimmung auf derselben Ebene sein!
Direkt-demokratische Einführung von Direkter Demokratie
Wir schlagen vor, in das Demokratiebegehren MeinOE folgende Forderung mitaufzunehmen: „Über diese Demokratisierung Österreichs soll nach einer ausführlichen Diskussion zwischen Parlament und Zivilgsellschaft der Souverän selbst entscheiden. Es soll dabei auch möglich sein, mehrere Varianten (die sich durch eine bestimmte Anzahl von Unterstützungen zu qualifizieren hätten) zu einer Volksabstimmung zu bringen.“ Eine rein parlamentarische Einigung über die Spielregeln der Direkten Demokratie, somit eine Einigung nur zwischen den Parteien, birgt die Gefahr, dass ein Instrument „von Parteien für Parteien“ geschaffen würde, dh. dass die Hürden für Direkte Demokratie derart hoch angesetzt würden, dass sie nur für Parteien und für finanzstarke Organisationen erreichbar wären, während andere Gruppen weitgehend von einer direkt-demokratischen Mitgestaltungsmöglichkeit ausgeklammert bleiben würden.
Mit freundlichen Grüßen
mehr demokratie! Die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie
Mag. Erwin Mayer Mag. Erwin Leitner
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md!-Stellungnahme | Stellungnahme von mehr demokratie! zum Entwurf des Demokratiebegehrens MeinOE | 78 Kb |
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