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Wachaubahn: Systematis​che Rechtsbeugung und Verzögerun​g der Volksbefra​gungen Drucken E-Mail
Mittwoch, 18. Mai 2011 um 18:57

Beschneidung bedeutender demokratischer Rechte

Rund um beantragte Volksbefragungen zur Einstellung des Regelbetriebs der Wachaubahn in den Gemeinden Spitz, Dürnstein, Weißenkirchen und Mühldorf häufen sich mehr als fragwürdige Rechtsverweigerungen und Verzögerungen in beinahe Kafkaesker Weise. Es fällt schwer, darin keine willkürliche Vorgangsweise zu erblicken, zumal systematische Verzögerungen gerade zur Aktualität eines Volksbefragungsthemas Fakten schaffen können.

Bei diesen vorenthaltenen Volksbefragungen werden bedeutende demokratische Rechte gröblichst beschnitten. Zum einen zeigt sich darin 1. eine weit verbreitete Missachtung der Bürgermeisterpflicht, Gemeinde-Volksbefragungen unparteiisch zu organisieren. Zum anderen werden 2. behördliche Auskunftspflichten, die für eine informative Chancengleichheit wesentlich sind, schlichtweg ignoriert.


1. Verzögerung und Verweigerung der Volksbefragungen

Bereits am 1. Oktober 2010 wurden in den vier genannten Wachaugemeinden mit den erforderlichen Unterstützungserklärungen Volksbefragungen zur Einstellung des Regelbetriebs der Wachaubahn beantragt. Die Bürgermeister dieser vier Gemeinden haben daraufhin vom Amt der Nö. Landesregierung ein Rechtsgutachten über die Zulässigkeit der Volksbefragung eingeholt. Nachdem ein erstes Rechtsgutachten die Zulässigkeit der Volksbefragungen bestätigt hat, haben die Bürgermeister ein weiteres Rechtsgutachten verlangt, welches letztlich dem Wunsch der Bürgermeister nachgekommen ist und für eine Unzulässigkeit argumentiert.

Fragwürdiger Aufhänger der Rechtsverweigerung ist die Volksbefragungs-Voraussetzung eines "bestimmten Begehrens" (§ 16 Abs. 3 lit c Nö. Gemeindeordnung). Dieses Erfordernis eines klaren Anliegens wird in sinnwidriger Weise umgedeutet, wonach Volksbefragungen kein weites Begehren thematisieren dürften, und ignoriert dabei einschlägige Kommentierungen der Nö. Gemeindeordnung völlig (Seite 19: "Gegenstand der Initiativen ist ein bestimmtes Verlangen, das sich auch auf eine bloß grundsätzliche Anregung beschränken kann.").

Es fällt schwer, die mehr als grenzwertige Interpretation in besagtem Rechtsgutachten noch im Rahmen einer denkmöglichen, willkür-freien Rechtsauslegung zu verorten. Auf der Grundlage des zweiten Rechtsgutachtens wurden die Volksbefragungen nach monatelangen Verzögerungsexzessen erst jüngst von den Bürgermeistern bescheidmäßig abgelehnt, wogegen die Initiatoren der Volksbefragungen Rechtsmittel ergriffen haben (zum Aspekt der Zulässigkeit der Volksbefragung siehe auch Wachaubahn: Wie lange werden die Volksbefragungen noch willkürlich verzögert?; zu den Hintergründen des inhaltlichen Anliegens dieser Volksbefragungen siehe auch Zeitungen der SPÖ Mühldorf).

In diesen Rechtsgutachten wird vom Amt der nö. Landesregierung u.a. die Auffassung vertreten, dass der Gemeinderat bei der Formulierung der Fragestellung eine weite Freiheit besitze und sich nur allgemein an der Themenstellung der Initiative orientieren müsse. Diese Auffassung lehnt mehr demokratie! entschieden ab, weil eine solche Interpretation mit der deutlichen Wertung des § 16b Abs. 3 Nö. Gemeindeordnung nicht in Einklang gebracht werden kann. § 16b räumt nämlich der Initiative eine derart starke Position ein, dass die Initiative selbst dann eine Volksbefragung verlangen kann, wenn das Anliegen aus Sicht des Gemeinderats ohnehin bereits umgesetzt wurde. Wenn aber der Initiative die maßgebliche Beurteilung zugestanden ist, ob ihr Anliegen als umgesetzt zu betrachten ist oder nicht, dann kann der Initiative aufgrund eines Größenschlusses auch nicht das Recht genommen werden, die Fragestellung über ihr Anliegen selber festzulegen, sofern sich die Fragestellung im Rahmen der Kriterien des § 63 Abs. 2 Nö. Gemeindeordnung bewegt.


2. Verzögerung und Verweigerung der Auskunftserteilung

mehr demokratie! hat  am 22.03.2011 vom Amt der Nö. Landesregierung Auskünfte gemäß Nö. Auskunftsgesetz verlangt und um Übermittlung der Rechtsgutachten des Amtes der Nö. Landesregierung über die Zulässigkeit der Volksbefragungen ersucht. Auch bei diesem Auskunftsverlangen wurde massiv verzögert und wurden Rechtsansprüche gemäß Nö. Auskunftsgesetz verweigert.

Nach § 4 Nö. Auskunftsgesetz hätte diese Auskunft des Amtes der Nö. Landesregierung möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden müssen.

Zumindest aber hätte das Amt der Nö. Landesregierung informieren und begründen müssen, dass es die geforderte Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt.

Außerdem hätte das Amt der Nö. Landesregierung im Fall einer Auskunftsverweigerung gemäß § 6 Nö. Auskunftsgesetz unaufgefordert einen anfechtbaren Bescheid erlassen müssen, weil mehr demokratie! schon zuvor im Schreiben vom 22.03.2011 ausdrücklich einen Bescheid schriftlich gefordert hat.

Erst nach Intervention durch die Volksanwaltschaft ist das Amt der nö. Landesregierung am 16.06.2011 - also unter Missachtung der gesetzlichen Fristen - der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachgekommen (siehe beiliegendes Schreiben).


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Download this file (Anschreiben.pdf)Auskunft des Amtes der no. Landesregierung vom 16.06.2011Rechtsgutachten des Amtes der no. Landesregierung zu den Volksbefragungen über die Wachaubahn136 Kb
 
 

Abstimmungsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Sendereihe Demokratie

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