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Wachaubahn: Wie lange werden die Volksbefragungen noch willkürlich verzögert? Drucken E-Mail
Sonntag, 06. März 2011 um 21:49

Es war einmal in der wunderschönen Wachau ... Und wenn sie nicht gestorben sind, dann müssen sie noch immer auf ihre Volksbefragungen warten - Leider kein Märchen

Die Bürgermeister aller Wachauer Gemeinden hatten zugestimmt, den regelmäßigen Fahrbetrieb der idyllischen Donauuferbahn einzustellen, ohne darüber die Bevölkerung einzubinden. In den vier Gemeinden Spitz, Dürnstein, Weißenkirchen und Mühldorf wurden darauf Unterschriften gesammelt und am 1. Oktober 2010 Volksbefragungen mit der Fragestellung "Soll sich der Gemeinderat für die Erhaltung des Regelbetriebs auf der Wachaubahn einsetzen?" beantragt.

Schon die 4-Wochen-Frist für die Behandlung der beantragten Volksbefragung wurde um ein Vielfaches missachtet. Damit nicht genug. Die Bürgermeister haben sich verabredet, gemeinsam beim Amt der Landesregierung ein Gutachten über die Zulässigkeit dieser Volksbefragungen einzuholen und wollten wissen, ob es "praktikabel" ist, dass die Bevölkerung eine solche Frage stellt (Kurier 17.02.2011). Bei sachlicher Zugrundelegung der Nö. Gemeindeordnung wäre dieses Gutachten mangels Unklarheiten völlig verzichtbar gewesen, weil es einem Gemeinderat immer offensteht, sich für etwas einzusetzen (selbst wenn die Erfüllung des Anliegens nicht in den Bereich der Gemeindeautonomie fällt) und weil dieser Einsatz als solcher auf Gemeindeabgaben keinerlei Einfluss haben kann*). Nach ganzen vier Monaten wurde dann besagtes Gutachten vorgelegt. Die Bürgermeister fühlen sich nach diesem Gutachten jedoch erst recht verwirrt und setzen ihre Verzögerungstaktik fort. Die Vermutung liegt nahe, dass sie die Volksbefragungen noch zumindest so lange verzögern wollen, bis die Wachaubahn im April einen teilweisen Betrieb als Tourismusattraktion wieder aufnehmen wird.

 

 

 

*) § 16 Abs. 2 Nö. Gemeindeordnung sieht für die Zulässigkeit einer Volksbefragung vor, dass die Aufgabe oder Maßnahme im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegt und in die Gemeindeautonomie ("eigener Wirkungsbereich der Gemeinde") fällt. Ein Einsatz im Interesse der Gemeinde für was auch immer fällt jedenfalls in den Bereich der Gemeindeautonomie, auch wenn das Anliegen nur durch das Land, den Bund, ein Unternehmen oder eine Privatperson erfüllt werden kann.

Ausgeschlossen sind hingegen nach § 16 Abs. 2 Volksbefragungen über individuelle Verwaltungsakte und über "Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben". Eine Volksbefragung scheidet außerdem aus, "sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan ... bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt" (§ 16b Abs. 3 Nö. Gemeindeordnung).

Der Ausschluss der "Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben" von zulässigen Volksbefragungen in § 16 Abs. 2 muss eng und wörtlich ausgelegt werden und kann sich nur auf Gemeindeabgaben beziehen. Dass damit auch das Gemeindebudget gemeint sein könnte, ist völlig ausgeschlossen. Nach § 63 Abs. 2 Nö. Gemeindeordnung kann der Gemeinderat nämlich eine verbindliche Wirkung des Abstimmungsergebnisses beschließen, "wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird". Würden daher auch schon Auswirkungen auf das Gemeindebudget die Unzulässigkeit einer Volksbefragung nach § 16 Abs. 2 bewirken, dann wäre § 63 Abs. 2 ohne jeglichem denkbaren Anwendungsbereich. Es darf dem Gesetzgeber aber keinesfalls unterstellt werden, völlig sinnlose und inhaltsleere Bestimmungen schaffen zu wollen.

 

 
 

Abstimmungsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

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