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Für den Bürger gibt es derzeit nur beschränkte Möglichkeiten korrigierend in die Politik einzugreifen. In einem Punkt ist sich die Polit-Elite einig: auf keinen Fall will sie sich selbst entmachten. Welche gesetzlichen Bestimmungen den lästigen Wähler aussen vor hält, können sie hier nachlesen.
Der Ausgang einer Volksabstimmung ist für das Parlament bindend, jedoch muss eine Volksabstimmung nach § 1. (1) auf Grund der Art. 43 und 44 Abs. 3 B-VG vom Bundespräsidenten angeordnet und eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten gemäß Art. 64 Abs. 1 B-VG berufenen Organen angeordnet werden. (2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen. In diesen Hürden sehen wir die Problematik: für das Parlament bindende Volksabstimmungen müssen zuerst genehmigt werden! Mit direkter Demokratie hat das leider nichts zu tun! Deswegen fordern wir die Abschaffung dieser Barrieren. Der Ausgang einer Volksbefragung oder eines Volksbegehrens ist, unabhängig von der Anzahl der Unterstützer, für das Parlament nicht bindend und bleibt in Folge dessen meistens wirkungslos.
Das Schweizer Modell zeigt seit Jahrzehnten, dass direkte Demokratie funktioniert. Einen Überblick von Beispielen bietet die Suchmaschine für direkte Demokratie
Volksabstimmungsgesetz Österreich 1972
Volksbefragungsgesetz Österreich 1989
Zitat "Eine Ursache für die geringe Nutzung des Instruments der Volksabstimmung liegt im erschwerten Zugang zur fakultativen Volksabstimmung: Mit Ausnahme einer Änderung der Bundesverfassung braucht es die Mehrheit des Nationalrates, um die Entscheidungskompetenz eben dieses Nationalrates auf das „Volk“ zu übertragen. Der Nationalrat muss sich also selbst entmachten, damit eine Volksabstimmung stattfinden kann." Demokratiezentrum Wien Zitat "5. Unterschiede zur Schweiz: Während in der Schweiz die direkte Demokratie eine große Tradition hat, ist sie in Österreich relativ neu. Während in der Schweiz relativ großzügige Regelungen bestehen, ist in Österreich die direkte Demokratie sehr formalisiert. Sammelfristen sind relativ kurz, zum Teil sind relativ hohe Kautionen zu bezahlen u.a.m. Außerdem sind die Ergebnisse relativ bedeutungslos. Von den 23 Volksbegehren sind 18 rechtlich wirkungslos geblieben." Demokratiezentrum Wien
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