Mehr Mitbestimmung + Flucht vor dem Volksrechtegesetz = öffentlich finanzierte Meinungsumfrage + weniger Gewaltentrennung
Die Energie Steiermark AG (Estag) plant im Umland von Graz die Errichtung von insgesamt fünf neuen Kraftwerken entlang der Mur. Gegen das geplante Kraftwerk in Puntigam (Staustufe Graz) sprachen sich mehrere Bürgerinitiativen und Vereine aus und sammelten zigtausende Unterschriften. Der Grazer Bürgermeister Siegfried Nagl gab im Oktober diesem Druck nach und kündigte für kommenden Februar "Volksbefragungen" über die Staustufe Graz und über andere Grazer Themen wie Bettelverbot, Reininghaus und Klimazone an. Nach den bisher bekannt gewordenen Vorstellungen des Bürgermeisters soll auf diese "Volksbefragungen" das sterische Volksrechtsgesetz nicht angewandt werden. Es soll eine Informationsbroschüre verschickt werden und die Abstimmung soll mittels Briefwahl und E-Voting erfolgen. Was ist davon zu halten?
mehr demokratie! begrüßt es, wenn die Betroffenen über ihre Angelegenheiten selber entscheiden können und hält es daher für richtig, wenn die Grazerinnen und Grazer künftig über wichtige Grazer Themen selber entscheiden können. Eine Abstimmungsentscheidung wird dann von allen Abstimmungsberechtigten akzeptiert und als legitim betrachtet werden, wenn gewährleistet ist, dass der Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozess fair und gerecht verläuft. Dies gilt es daher sicherzustellen.
Der Versand einer Abstimmungsbroschüre an alle Abstimmungsberechtiten entspricht einer langjährigen Forderung von mehr demokratie!. Wir halten Abstimmungsbroschüren, in der die Pro- und Contra-Argumente in unparteiischer Weise gegenübergestellt werden, für eine wichtige Voraussetzung, damit sich alle Abstimmungsberechtigten unkompliziert eine informierte Grundlage für ihre Entscheidung verschaffen können. Entscheidend ist jedoch, dass ein fairer Redaktionsprozess der Abstimmungsbroschüre sichergestellt ist.
Problematisch erscheint die veranschlagte Dauer des Abstimmungsprozesses bis Mitte Februar, zumal bislang weder die Regeln für diese Abstimmung noch die konkreten Fragestellungen geklärt sind. Ein fairer Abstimmungsprozess erfordert eine ausreichende Dauer für einen öffentlichen Diskurs und soll zumindest so lange dauern, dass eine Überbrückung durch eine inszenierte Stimmungswelle erheblich erschwert ist. Maßgeblich ist, ausgewogene Rahmenbedingungen für eine intensive öffentliche Debatte durch Expert_innen und durch die gegensätzlichen Interessengruppen bereitzustellen, sodass die Abstimmungsauseinandersetzung auch zu politisch weniger Interessierten vordringen kann. Vor allem muss mediale Fairness und Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Interessengruppen gewährleistet werden. Unklar bleibt bislang, wie die Stadt Graz die massiv unterschiedlichen finanziellen Ausgangssituationen von Estag und den Bürgerinitiativen in fairer Weise ausgleichen bzw. zumindest Transparenz der eingesetzten Finanzmittel sicherstellen will.
Bürgermeister Nagl hat angekündigt, die Regeln des Volksrechtegesetzes nicht anwenden zu wollen und die Abstimmung mit Briefwahl und E-Voting durchführen zu wollen. Dieser Absicht stehen wir aus mehreren Gründen skeptisch gegenüber. Zunächst bestehen gegenüber der Briefwahl und E-Voting grundsätzliche Bedenken, ob dies mit den Verfassungsprinzipien des persönlichen und geheimen Wahlrechts vereinbar ist (siehe unseren Beitrag über das "Demokratie"-Paket 2007). Die Frage der Vereinbarkeit von E-Voting mit den verfassungsmäßigen Wahlgrundsätzen ist momentan beim VfGH anhängig. Darüberhinaus besteht eine gerichtliche Überprüfbarkeit von Ungereimtheiten bei der Durchführung der Befragung nur dann, wenn die Volksbefragung auf der Grundlage des Volksrechtegesetzes erfolgt. Auch bestünde bei Missbrauch von Briefwahlstimmen oder Manipulation von E-Voting keine gerichtliche Strafbarkeit, was der Vertrauenswürdigkeit des gesamten Abstimmungsprozesses abträglich ist. Verbotene Suggestivfragen könnten - anders als noch bei der Volksbefragung über eine Grazer Straßenbahn - nicht beim VfGH angefochten werden. Zuletzt wurde bei der Befragung über das Schubhaftzentrum in Vordernberg über eine eindeutig suggestive und daher eindeutig verfassungswidrige Fragestellung abgestimmt, indem Finger schnippend das Volksrechtegesetz für nicht anwendbar erklärt worden ist. Steht es aber einem Bürgermeister bzw. einem Gemeinderat offen, sich gegen die Anwendbarkeit des Volksrechtegesetzes zu entscheiden, wenn sie dasselbe durchführen wollen, was im Volksrechtegesetz geregelt ist?
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine "Flucht vor dem Volksrechtegesetz" zulässig und verfassungskonform ist. Noch immer muss in Österreich das gesamte Verwaltungshandeln, daher auch das Organisieren von Volksbefragungen, auf der Grundlage der Gesetze erfolgen, auch dann, wenn die konkreten gesetzlichen Regeln als unzeitgemäß und bürokratisch empfunden werden. Es steht ja umgekehrt auch zB. den Initiator_innen eines Volksbegehrens nicht offen, bei der Unterschriftensammlung für ihr Volksbegehren auf die Amtssammlung (dh. auf den Zwang zum Gang aufs Amt) zu verzichten und die Unterschriften frei zu sammeln, nur weil sie diese gesetzliche Regelung für bürokratisch und unzeitgemäß halten und weil dies billiger ist. Wenn die politischen Regeln des Volksrechtegesetzes über Volksbefragungen für unzeitgemäß gehalten werden, dann sollte auch der vorgesehene politische Weg beschritten werden, diese Regeln zu ändern, nämlich im Weg der Gesetzgebung des Landtags, nicht aber im Weg einer Umgehung durch ein Verwaltungshandeln des Gemeinderats. Es ist fragwürdig, ob die beabsichtigte "Flucht vor dem Volksrechtegesetz" mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung vereinbar ist. Der Gemeinderat, der die Befragung "von oben" ansetzt, will gleichzeitig auch selber die Regeln festlegen, nach denen diese Befragung erfolgen soll.
Es besteht die Gefahr, dass sich der Gemeinderat Abstimmungsregeln für eine konkrete Abstimmung zurechtbastelt, ohne dass dabei Einspruchsmöglichkeiten bei behaupteten Unregelmäßigkeiten bestehen. Die beabsichtigte Vorgangsweise ist daher nur dann politisch vertretbar, wenn ein besonders breiter Konsens mit allen Interessengruppen erzielt wird. Nur selten führt aber eine Debatte über die Fairness der Spielregeln zu einem konsensualen Ergebnis, wenn bereits auf die konkreten Auswirkungen der Spielregeln auf eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung geschielt wird. |