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Hall in Tirol: VfGH bestätigt formalistische Verweigerung einer Volksbefragung Drucken E-Mail
Sonntag, 06. September 2009 um 22:05

Gegen eine geplante Müllverbrennungsanlage in Hall in Tirol hat eine BürgerInneninitiative im Jahr 2007 eine ausreichende Anzahl an Unterschriften für eine Volksbefragung gesammelt. Auch wenn eine konkrete Fragestellung auf den Unterstützungslisten nicht ausdrücklich enthalten war, so konnte doch kein Zweifel aufkommen, dass die geforderte Volksbefragung nur danach fragen konnte, ob in Hall in Tirol eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden soll. Vom Bürgermeister wurde daraufhin zunächst für 17. Juni 2007 eine Volksbefragung angesetzt. Der Volksbefragungstermin wurde jedoch wenige Tage später nach einer Stellungnahme des Amtes der Landesregierung widerrufen, da die unterschriebenen Unterstützungserklärungen keine ausdrückliche Fragestellung enthielten und demnach nicht als Unterstützungserklärungen zu werten seien.

Die Auseinandersetzung über diese vorenthaltene Volksbefragung wurde bis zum Verfassungsgerichtshof (VfGH) fortgesetzt. Dieser hat jüngst bestätigt, dass die vorgelegten Unterstützungserklärungen mangels einer konkreten und ausdrücklichen Fragestellung "nur als Petition an den Gemeinderat gemäß § 67 TGO verstanden werden" können (VfGH 25.06.2009 B2358/07).

Dieses VfGH-Erkenntnis ist aus unserer Sicht demokratie-politisch problematisch, da sich die Fragestellung aus dem Text der Unterstützungserklärungen, wenn auch nur mittelbar, so doch zweifelsfrei ergab. Obwohl es nicht ausdrücklich und eindeutig aus § 61 Tiroler Gemeindeordnung herauszulesen ist, hätte aus Sicht des VfGH bereits auf den Unterstützungserklärungen die ausdrückliche und eindeutige Fragestellung der Volksbefragung enthalten sein müssen. Der VfGH verlangte somit von den BürgerInnen eine viel strengere Eindeutigkeit als vom Gesetzgeber. Es ist enttäuschend, dass der VfGH angesichts einer missverständlichen und unklaren Bestimmung demokratischen Rechten nicht zur Durchsetzung verholfen hat. Wäre es nicht vielmehr Aufgabe des VfGH gewesen, die Rechte der BürgerInnen auf demokratische Teilhabe gerade vor zweifelhaften formalistischen Winkelzügen zu schützen?

 
 

Abstimmungsverzeichnis

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