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Bundesverfassungsgericht verpflichtet Parlament zum Mitentscheiden Drucken E-Mail
Dienstag, 07. Juli 2009 um 06:07

Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht hat am 30. Juni entschieden, dass die Ratifzierung des Lissabon Vertrags durch Deutschland erst abgeschlossen werden darf, nachdem zuvor das unzureichende Begleitgesetz mit dem beschönigenden Titel "Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates" saniert wurde und die "Integrationsverantwortung" des Bundesrats und Bundestags in EU-Fragen ausreichend abgesichert ist.

Das Bundesverfassungsgericht macht das "im Staatenverbund nicht auflösbare Demokratiedefizit" der EU zum Ausgangspunkt und Kern seiner ausführlichen Entscheidung und widerspricht damit jenen, die das Demokratiedefizit der EU leugnen. Das Bundesverfassungsgericht streicht heraus, dass das EU-Parlament im Gefüge der EU nicht über das Gewicht wie ein nationales Parlament verfügt: Das EU-Parlament ist "weder in seiner Zusammensetzung noch im europäischen Kompetenzgefüge dafür hinreichend gerüstet, repräsentative und zurechenbare Mehrheitsentscheidungen als einheitliche politische Leitentscheidungen zu treffen". Das Bundesverfassungsgericht widerspricht auch jenen, die bereits aus dem Lissabon Vertrag einen Bundesstaat erkennen wollen und stellt klar, dass ein künftiger Ausbau der EU zu einem Bundesstaat in Deutschland eine Volksabstimmung erfordert. Das Bundesverfassungsgericht behält sich weiters die Letztentscheidung vor, sofern beim EuGH kein ausreichender Rechtsschutz zu erlangen ist, und weist damit den Anspruch des EuGH auf uneingeschränkten Vorrang des EU-Rechts in Schranken.

Angesichts dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt sich die beklemmende Frage, wie es um ein Parlament bestellt ist, das erst durch das Höchstgericht gezwungen werden muss, seine ureigensten Mitentscheidungsrechte gegenüber der Regierung in EU-Angelegenheiten sicherzustellen. Diese aufgezeigten Grundsatzfragen erfordern eine eingehende Diskussion über die Wahrung der Demokratie im Mehrebenen-System der EU. Bereits am Tag der Urteilsverkündung stand jedoch für maßgebende Kräfte der deutschen Regierungsparteien fest, dass sie die Sanierung des Begleitgesetzes noch in der Sommerpause durchpeitschen wollen.

In Österreich ist dem Parlament zwar seit dem EU-Beitritt die Möglichkeit eingeräumt, der Regierung eine Verhandlungsposition in EU-Fragen vorschreiben zu können (Artikel 23e B-VG). Allerdings ist dieses Instrument stumpf geblieben. Parlamentsmehrheit und Regierung gehören denselben Parteien an, sodass eine selbstbewußte Ausübung dieser parlamentarischen Mitentscheidungsrechte in aller Regel der Loyalität gegenüber der Regierung zum Opfer fällt. Praxisgerechtere Checks & Balances in EU-Fragen stehen somit auch in Österreich an.

Pressemitteilung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über den Lissabon Vertrag

 
 

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