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Nächstes Demokratieabbau-Paket als Weihnachtsgeschenk Drucken E-Mail
Mittwoch, 28. November 2007 um 18:53

Nachdem die große Koalition dem öffentlichen Druck nach einer Volksabstimmung über den EU-Reformvertrag nicht nachgeben will, präsentiert Sie schon die nächste Maßnahme um demokratische Mitbestimmungsmöglichkeiten weiter zu beschränken. Konkret geht es um ein Vorhaben, womit Volksabstimmungen zu kommenden EU-Verträgen fast unmöglich gemacht werden sollen. Es soll mit dem "Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz" die Ratifizierung von Staatsverträgen so abgeändert werden, dass nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen Volksabstimmungen überhaupt möglich sind.

Das Ratifizierungsverfahren von EU-Verträgen und sonstigen Staatsverträgen (Artikel 50 Bundes-Verfassungsgesetz) soll durch eine Verfassungsnovelle geändert werden. Die Einbettung des Art. 50 B-VG in ein größeres Paket insb. mit dem Asylgerichtshof lenkt ab und erleichtert ein Durchwinken dieser völlig verunglückten Verfassungsänderung des Art. 50 B-VG.

Die Änderung des Art. 50 B-VG bringt einen gravierenden Eingriff, wie EU-Verträge künftig zu ratifizieren sind: Da künftig für eine Ratifizierung eines EU-Vertrags nicht länger ein spezielles Ermächtigungsverfassungsgesetz geschaffen werden muss, wird die Voraussetzung wegfallen, dass 1/3 der Nationalrats- oder Bundesrats-Abgeordneten eine Volksabstimmung über einen EU-Vertrag durchsetzen kann (Art. 44 Abs. 3 B-VG).

Es geht also bei der geplanten Änderung des Art. 50 B-VG letztlich

1. um eine Beschneidung parlamentarischer Minderheitsrechte im Zusammenhang mit EU-Verträgen, mit 1/3 der Abgeordneten eine Volksabstimmung über verfassungsändernde Staatsverträge bewirken zu können, sowie

2. um eine (weitgehende) Verunmöglichung von Volksabstimmungen über EU-Verträge. Volksabstimmungen über EU-Verträge sind künftig nur noch mit einer Verfassungsänderung, dh. mit 2/3-Mehrheit möglich.
Diese Verfassungsänderung des Art. 50 B-VG liegt ganz auf der eingeschlagenen Regierungslinie, ein bequemeres Regieren abzusichern (zuletzt schon mit der Verlängerung der Legislaturperiode).

Der geänderte Art. 50 B-VG differenziert letztlich in völlig unsachlicher Weise zwischen

1. EU-Verträgen und "normalen" Staatsverträgen und
2. verfassungsändernden Staatsverträgen.

Für EU-Verträge und "normale" Staatsverträge (die die Verfassung nicht abändern) ist künftig kein eigenes Verfassungsgesetz erforderlich. Verfassungsändernde Staatsverträge hingegen erfordern ein eigenes Verfassungsgesetz, allerdings nur dann, wenn es sich nicht um EU-Verträge handelt!!!

Diese Unterscheidung ist angesichts des zentralen Stellenwerts, der dem EU-Primärrrecht in der österreichischen Rechtsordnung zukommt, eine völlig unsachliche Schlechterstellung des EU-Primärechts. Ausgerechnet für jene EU-Regelungen, die überwiegend sogar über der österreichischen Verfassung stehen, ist das parlamentarische Ratifizierungsverfahren vereinfacht und erfordert kein eigenes Verfassungsgesetz. Dies stellt letztlich den Stufenbau der Rechtsordnung auf den Kopf und vereinfacht ausgerechnet eine Änderung der höchsten Bestimmungen der Rechtsordnung. Nach grundlegendstem Verfassungsprinzipien müßte dies jedoch genau umgekehrt sein.

Siehe auch Politblog.net "Österreich droht eine Verfassungsänderung"

siehe update: Das herrschende Recht ist das Recht der Herrschenden

 
 

Abstimmungsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Sendereihe Demokratie

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