INHALTSVERZEICHNIS
Was sind Deine politischen Teilhaberechte in Wien? A Direkt-demokratische Grundrechte auf Landesebene A.1 Volksbegehren A.2 Volksabstimmung B Direkt-demokratische Grundrechte auf Gemeindeebene B.1 Volksbefragung B.2 Volksabstimmung C Sonstige politische Teilhaberechte C.1 Bürgerversammlung C.2 Petition C.3 Begutachtung C.4 Auskunft
Was sind Deine politischen Teilhaberechte in Wien?
Wir haben den Eindruck, dass die Verantwortungsträger_innen ihre Pflicht vernachlässigen, Dich über Deine politischen Rechte ausreichend zu informieren. Zwar weißt Du wahrscheinlich über Dein Wahlrecht bei der Gemeinderats-, Landtags- und Bezirksvertretungswahl in Wien bescheid. Hat Dich aber auch schon jemand darüber informiert, dass Du politische Teilhaberechte hast, mit denen Du Dich in Angelegenheiten einmischen kannst, die Dir wichtig sind? Bei uns erfährst Du, welche direkt-demokratischen Grundrechte Dir in Wien zustehen. Wir möchten Dich unterstützen, ermutigen und inspirieren, dass Du Dir ein Basiswissen über Deine politischen Rechte aneignest. Dies soll Dich ermächtigen, Deine politischen Rechte zu nutzen, wenn Du den konkreten Eindruck gewinnst, dass Deine Anliegen zu kurz kommen.
Damit Du die direkt-demokratischen Grundrechte in Wien ausüben darfst, musst Du dieselben Voraussetzungen erfüllen, die auch für das Wahlrecht in Wien gelten: • österreichische Staatsbürgerschaft (§ 16 Abs. 1 Gemeindewahlordnung); für die Bezirksebene (dh. bei Bürgerversammlungen) gilt auch die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaats (§ 16 Abs. 2 Gemeindewahlordnung) • vollendetes 16. Lebensjahr (§ 16 Abs. 1 Gemeindewahlordnung) • Hauptwohnsitz in Gemeindegebiet von Wien (§ 16 Abs. 1 Gemeindewahlordnung) • kein Wahlausschließungsgrund (§§ 18 und 19 Gemeindewahlordnung)
A Direkt-demokratische Grundrechte auf Landesebene
A.1 Volksbegehren
A.1.1 Initiativrecht eines Volksbegehrens
- Volksbegehren ist ein Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes (§ 131b Abs. 1 Stadtverfassung)
- muss in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden (§ 131b Abs. 1 Stadtverfassung)
- Unterstützung durch mindestens 5% der bei der letzten Landtagswahl wahlberechtigten Personen, dh. mindestens 57.106 Unterstützungserklärungen (Verordnung)
- Amtssammlung der Unterstützungserklärungen, auf Magistrat mit Ausweis
- Die Landesregierung muss ein erfolgreiches Volksbegehren dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorlegen (§ 131b Abs. 1 Stadtverfassung)
A.2 Volksabstimmung
A.2.1 Abstimmungsrecht bei einer Volksabstimmung
B Direkt-demokratische Grundrechte auf Gemeindeebene
B.1 Volksbefragung
Volksbefragungen in Wien sind nur für jene Zuständigkeiten vorgesehen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen („Wien als Gemeinde“). Für die Zuständigkeiten der Landesebene („Wien als Land“) sieht die Wiener Stadtverfassung die Möglichkeit von Volksbefragungen hingegen nicht vor. Ob dieses enge verfassungsrechtliche Korsett bei den Wiener Volksbefragungen beachtet wurde, ist zweifelhaft.
B.1.1 Initiativrecht für Volksbefragung
- Thema aus eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fällt (§ 112a Abs. 1 Stadtverfassung)
- Themenausschluss (§ 112a Abs. 2 Stadtverfassung)
- Wahlen der Organe der Gemeinde - Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife) - Personal- und behördliche Angelegenheiten - Maßnahmen, durch die in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde
- Initiativrecht für 5% der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 112a Abs. 3 Stadtverfassung)
- Volksbefragung für einen Stadtteil: (§ 112a Abs. 4 Stadtverfassung)
- ausschließlich oder überwiegend für die Bevölkerung dieses Stadtteils von Bedeutung ist - Beschluss des Gemeinderats über die Durchführung einer solchen Volksbefragung. - genaue Begrenzung des Gebietes der Volksbefragung im Beschluß des Gemeinderates; Bekanntgabe in der Ausschreibung der Volksbefragung
- Fragestellung (§ 112a Abs. 5 Stadtverfassung):
- muss mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können - wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, muss die gewählte Variante eindeutig bezeichnet werden können
B.1.2 Abstimmungsrecht bei Volksbefragung
- Voraussetzung der Volksbefragung (§ 112a Abs. 3 Stadtverfassung)
- Beschluss des Gemeinderats - 5% der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (siehe B.2.1)
- Zeitpunkt der Volksbefragung: (§ 112b Abs. 1 und 2 Stadtverfassung)
- innerhalb von 2 Monaten ab Ausschreibung - für die Dauer von 3 aufeinanderfolgende Tage - spätestens 2 Monate vor Bundespräsidentenwahl, vor Landtags- oder Nationalratswahl, vor Bundes-Volksabstimmungen und Bundes-Volksbegehren und frühestens 2 Monate nach dem Wahl- bzw. Abstimmungstag
- Ausschreibung der Volksbefragung (§ 112b Abs. 1 und 3 Stadtverfassung)
- durch den Bürgermeister innerhalb von 4 Wochen nach dem Gemeinderatsbeschluss bzw. Einreichung der Unterschriften - Anführung des Gemeinderatsbeschlusses bzw. des Verlangens, das von mindestens 5% unterstützt ist - Zeitraum der Volksbefragung - zu beantwortende Frage - im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und den Bezirksvertretungen bekanntzugeben
- Ergebnis:
- bei ja-/nein-Frage: mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - bei mehreren Varianten: mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für eine Variante (§ 112c Abs. 2 Stadtverfassung)
- Behandlung in der nächsten Sitzung des Gemeinderats (§ 112c Abs. 3 Stadtverfassung)
- nur politisch bindend, nicht aber rechtlich verbindlich
B.2 Volksabstimmung
B.2.1 Abstimmungsrecht bei Volksabstimmung
- Beschluss des Gemeinderats (§ 112e Abs. 1 Stadtverfassung)
- Themenausschluss (§ 112e Abs. 2 Stadtverfassung):
- Wahlen der Organe der Gemeinde - Gemeindeabgaben, Entgelte (Tarife) - Personal- und behördliche Angelegenheiten - Maßnahmen, durch die in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen würde
- Zeitpunkt der Volksabstimmung: (§ 112f Abs. 1 und 2 Stadtverfassung)
- an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag - innerhalb von 2 Monaten ab Ausschreibung
- Ausschreibung der Volksabstimmung (§ 112f Abs. 1 und 2 Stadtverfassung):
- durch den Bürgermeister innerhalb von 4 Wochen nach dem Gemeinderatsbeschluss - Anführung des Gemeinderatsbeschlusses - Tag der Volksabstimmung - genaue Bezeichnung der Angelegenheit - Fragestellung muss so formuliert sein, dass die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung durch "ja" oder "nein" eindeutig erfolgen kann - im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und den Bezirksvertretungen bekanntzugeben
- Beteiligungsquorum: 50% der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 112g Abs. 1 Stadtverfassung)
- Annahme der Volksabstimmung, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "ja" lautet ( § 112g Abs. 1 Stadtverfassung)
- rechtlich verbindlich (das Abstimmungsergebnis ist einem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhalten, § 112g Abs. 2 Stadtverfassung)
- Kundmachung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt der Stadt Wien (§ 112g Abs. 1 Stadtverfassung)
C Sonstige politische Teilhaberechte
C.1 Bürgerversammlung
Zweck der Bürger_innenversammlung: Information und Diskussion über Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegen sind (§ 104c Abs 1 Stadtverfassung)
C.1.1 Einberufungsinitiativrecht für eine Bürger_innenversammlung
- 5% des wahlberechtigten Einwohner_innen des gesamten Bezirks bei der letzten Volkszählung (ö. oder EU-Staatsbürgerschaft, § 104c Abs 2 Stadtverfassung)
- Einberufungsinitiativrecht durch 5% nur für Angelegenheiten des gesamten Bezirk (die Abgrenzung relevanter Bezirksteile bei Angelegenheiten von Bezirksteilen steht nur die Bezirksvertretung zu, es ist somit nicht definiert, wie viele Unterstützungen bei Bezirksteil-Angelegenheiten erforderlich sind, § 104c Abs 3 Stadtverfassung)
C.1.2 Teilnahmerecht bei Bürger_innenversammlung
- Voraussetzung der Einberufung (§ 104c Abs 2 Stadtverfassung):
- Beschluss der Bezirksvertretung - Verlangen von 1/5 der Bezirksvertretung (Minderheitenrecht von 20%) - Verlangen von 5% der wahlberechtigten Bezirksbevölkerung (siehe C.1.1)
- Einberufung und Leitung der Bürgerversammlung: Bezirksvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Bezirksvertretung (§ 104c Abs 4 Stadtverfassung)
- Auflage allfälliger Unterlagen mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Bürgerversammlung zur öffentlichen Einsicht (§ 104c Abs 4 Stadtverfassung)
- Bürgerversammlung für einen Bezirksteil: Festlegung der genauen Gebietsbegrenzung im Beschluss der Bezirksvertretung (§ 104c Abs 3 Stadtverfassung)
Wie hat sich Direkte Demokratie in Wien entwickelt?
Entwicklung der direkten Demokratie in Wien
Wien Innere Stadt, 8. bis 19. Juni 2009
Welche Abstimmungen gab es bisher in Wien?
Bisherige Abstimmungen in Wien
Was sind die Rechtsgrundlagen für Direkte Demokratie in Wien?
Wir haben die hier angeführten Gesetzestexte mit großer Sorgfalt gesammelt. Für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

|