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Vorarlberger Demokratie-Wahlkampf 2009 Drucken E-Mail
Montag, 31. August 2009 um 10:17

Vorarlberg ist reif für mehr Demokratie

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mehr demokratie! ruft alle VorarlbergerInnen auf, am 20. September zur Wahl zu gehen und die Stimme für eine Verbesserung der Demokratie-Qualität einzusetzen.

Für viele WählerInnen ist eine Verbesserung der demokratischen Möglichkeiten ein wichtiges Kriterium für ihre Wahlentscheidung. Damit sich die VorarlbergerInnen ein eigenständiges Bild machen können, welche demokratischen Verbesserungen sie von welcher kandidierenden Partei erwarten können, hat mehr demokratie! Fragen an alle Parteien gerichtet und die eingelangten Antworten hier auf der mehr demokratie!-Website übersichtlich dargestellt.

 
Vorarlberg: Vorarlberger Landes-Volksabstimmungsgesetz Drucken E-Mail
Sonntag, 14. Dezember 2008 um 04:12

Landes-Volksabstimmungsgesetz

(Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen)

LGBl 60/1987
LGBl 37/1994
LGBl 66/1997
LGBl 1/1999
LGBl 35/1999
LGBl 58/2001
LGBl 6/2004
LGBl 17/2004
LGBl 27/2005
LGBl 23/2008
LGBl 25/2011      
LGBl .../2012



Inhaltsverzeichnis

HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Stimmrecht, Antragsrecht
§ 3 Landes-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
§ 4 Vertrauenspersonen
§ 5 Zustellung
§ 6 Fristen
§ 7 Amtsstunden an Sonntagen und anderen dienstfreien Tagen
§ 7a Anbringen
II. HAUPTSTÜCK: Volksbegehren nach der Landesverfassung
1. Abschnitt: Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern
1. Unterabschnitt: Vorverfahren
§ 8 Antrag
§ 9 Kaution
§ 10 Zulässigkeit
§ 11 Eintragungsfrist, Stichtag
2. Unterabschnitt: Eintragungsverfahren
§ 12 Eintragungssprengel und Eintragungszeit
§ 13 Eintragungslisten
§ 14 Eintragungsraum
§ 15 Eintragung
§ 16 Einspruch
3. Unterabschnitt: Ermittlungsverfahren
§ 17 Abschluss der Eintragung
§ 18 Ergebnis
2. Abschnitt: Volksbegehren auf Antrag von Gemeinden
§ 19 Vorlage der Gemeindevertretungsbeschlüsse
§ 20 Entscheidung über Einzelanträge
§ 21 Entscheidung über Volksbegehren
3. Abschnitt: Vorlage an Landesregierung und Landtag
§ 22 Vorlage an die Landesregierung
§ 23 Vorlage an den Landtag
III. HAUPTSTÜCK: Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz
§ 24 Antrag
§ 25 Kaution
§ 26 Zulässigkeit, Eintragungsfrist
§ 27 Eintragungsverfahren
§ 28 Ermittlungsverfahren, Ergebnis
§ 29 Vorlage an den Bürgermeister und die Gemeindevertretung
IV. HAUPTSTÜCK: Volksabstimmung nach der Landesverfassung
1. Abschnitt: Obligatorische Volksabstimmung
§ 30
2. Abschnitt: Volksabstimmung aufgrund eines Landtagsbeschlusses
§ 31
3. Abschnitt: Volksabstimmung aufgrund eines Antrages
§ 32 Kundmachung von Landtagsbeschlüssen
§ 33 Anträge, Allgemeines
§ 34 Anträge von Landtagswählern
§ 35 Anträge von Gemeinden
§ 36 Anträge von Landtagsmitgliedern
§ 37 Zulässigkeit
§ 38 Weiterleitung an die Landesregierung
4. Abschnitt: Vorbereitung der Volksabstimmung
§ 39 Anordnung
§ 40 Einspruch der Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss
§ 41 Kundmachung
§ 42 Begleitbericht
§ 43 Anlegung der Wählerverzeichnisse
5. Abschnitt: Abstimmungsverfahren
§ 44 Abstimmungssprengel, Abstimmungsverfahren
§ 45 Zulassung zur Abstimmung, Abstimmungsausweis
§ 46 Amtlicher Stimmzettel
§ 47 Ausfüllen des Stimmzettels
§ 48 aufgehoben
§ 49 Ausstellung der Stimmkarte
§ 50 Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte
§ 51 Gültige Stimmzettel
§ 52 Ungültige Stimmzettel
§ 53 Verhinderung der Abstimmungshandlung
6. Abschnitt: Ermittlungsverfahren
§ 53a Prüfung der brieflich eingelangten Stimmkarten
§ 54 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde
§ 55 Niederschrift
§ 56 Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Landeswahlbehörde
§ 57 Kundmachung
V. HAUPTSTÜCK: Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz
1. Abschnitt: Antragsverfahren
§ 58 Antrag
§ 59 Kaution
§ 60 Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages
§ 61 Unterstützungserklärungen
§ 62 Entscheidung über die Durchführung
§ 63 Weiterleitung an den Bürgermeister
2. Abschnitt: Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 64 Anordnung
§ 65 Kundmachung
§ 66 Begleitbericht
§ 67 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
§ 68 Amtlicher Stimmzettel
§ 69 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
VI. HAUPTSTÜCK: Volksbefragung nach der Landesverfassung
1. Abschnitt: Volksbefragung aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder der Landesregierung
§ 70
2. Abschnitt: Volksbefragung auf Antrag von Landtagswählern
§ 71 Antrag
§ 72 Kaution
§ 73 Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages
§ 74 Unterstützungserklärungen
§ 75 Entscheidung über die Durchführung
3. Abschnitt: Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden
§ 76
4. Abschnitt: Vorbereitung der Volksbefragung
§ 77 Weiterleitung an die Landesregierung
§ 78 Anordnung
§ 79 Begleitbericht
5. Abschnitt: Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
§ 80 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
§ 81 Gültige Stimmzettel
§ 82 Ungültige Stimmzettel
§ 83 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
VII. HAUPTSTÜCK: Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz
1. Abschnitt: Antragsverfahren
§ 84 Antrag
§ 85 Kaution, Zulässigkeit, Unterstützungserklärungen, Entscheidungen über die Durchführung, Weiterleitung
2. Abschnitt: Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
§ 86 Anordnung
§ 87 Begleitbericht
§ 88 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren
§ 89 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
VIII. HAUPTSTÜCK: Anhörung der Bürger
1. Abschnitt: Antragsverfahren
§ 90
IX. HAUPTSTÜCK: Schlussbestimmungen
§ 91 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 92 Abgabenfreiheit
§ 93 Kosten
§ 94 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 95 Strafbestimmungen





I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind durchzuführen:
a) Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
b) Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
c) Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
d) die Anhörung von Bürgern durch die Landesregierung nach dem Gemeindegesetz.




§ 2 Stimmrecht, Antragsrecht

(1) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach der Landesverfassung (II., IV. und VI. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger stimmberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag
a) der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland liegt, 
b) die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.


(2) Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Abs. 1 (Antragsberechtigte) sind die Landesbürger bzw. die Bürger der Gemeinde, die in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Neben Landesbürgern sind auch jene ehemaligen Landesbürger gemäß Abs. 1 antragsberechtigt, soweit die in Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf den Tag der Antragstellung erfüllt sind.


(3) Stimmberechtigt bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem Gemeindegesetz (III., V. und VII. Hauptstück) sind alle Personen, die am Stichtag Landesbürger oder ausländische Unionsbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zur Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind und spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist für das Volksbegehren, am Tag der Volksabstimmung oder am Abstimmungstag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet haben.


(4) Berechtigt zur Antragstellung auf Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach Abs. 3 (Antragsberechtigte) sind Landesbürger und ausländische Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, in die Wählerkartei aufgenommen sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

[LGBl 23/2008]




§ 3 Landes-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

(1) Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Landeswahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Landeswahlbehörde zu verstehen.


(2) Wenn in diesem Gesetz die Gemeindewahlbehörde oder die Sprengelwahlbehörde genannt wird, ist darunter im II., IV., VI. und VIII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen zum Landtag zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde und im III., V. und VII. Hauptstück die für die Durchführung von Wahlen in die Gemeindevertretung zuständige Gemeindewahlbehörde oder Sprengelwahlbehörde zu verstehen.


(3) In den Angelegenheiten des III., V. und VII. Hauptstücks kommt der Landeswahlbehörde die Funktion der Aufsichtsbehörde zu, die das Recht zur Überprüfung von Verordnungen, Beschlüssen und Bescheiden hat. Sie hat rechtswidrige Verordnungen und Beschlüsse aufzuheben sowie rechtswidrige Bescheide aufzuheben oder abzuändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen das Wählerverzeichnis. Die Bescheide der Landeswahlbehörde unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

[LGBl .../2012]




§ 4 Vertrauenspersonen

(1) Die Bevollmächtigten (§§ 8, 24, 34, 58, 71, 84) haben das Recht, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist dem Bürgermeister und bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungstag jeder Wahlbehörde eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und höchstens fünf stimmberechtigte Personen als Ersatzleute namhaft zu machen.


(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, während der Eintragungszeit in den Eintragungsräumen bzw. während der Abstimmungszeit im Abstimmungslokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Eintragungs- bzw. Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen jedoch nicht zu.




§ 5 Zustellung

Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist.




§ 6 Fristen

(1) Für die Berechnung von Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen.


(2) Wenn das Ende einer Rechtsmittelfrist auf einen Sonntag oder einen anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tag fällt, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Rechtsmittelfrist anzusehen.

[
LGBl 23/2008]




§ 7 Amtsstunden an Sonntagen und anderen dienstfreien Tagen

Zur Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Anbringen ist die zuständige Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet. Wenn andere als Rechtsmittelfristen an Sonntagen oder anderen bei der zuständigen Behörde dienstfreien Tagen ablaufen, sind auch an solchen Tagen Amtsstunden festzusetzen. Diese sind ortsüblich zu verlautbaren.




§ 7a Anbringen

Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 8 Abs. 1 und 3, 19, 24 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 1 und 2, 34, 35, 36, 58 Abs. 1 und 3, 61 Abs. 4, 71 Abs. 1 und 3, 74, 76, 84 Abs. 1 und 3 und 85.

[
LGBl 23/2008, .../2012]




II. HAUPTSTÜCK Volksbegehren nach der Landesverfassung

1. Abschnitt Volksbegehren auf Antrag von Landtagswählern

1. Unterabschnitt Vorverfahren


§ 8 Antrag

(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, der Verwaltung oder der Gebarungskontrolle handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.


(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.


(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

[LGBl 35/1999,
23/2008]




§ 9 Kaution

(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 8 ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.


(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 8 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.


(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.

[LGBl 58/2001]




§ 10 Zulässigkeit

(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb
von drei Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.


(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Landeswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.

[LGBl .../2012]


§ 11 Eintragungsfrist, Stichtag

(1) Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist in der Entscheidung eine Frist von zwei Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung in die vom Bürgermeister aufzulegenden Eintragungslisten stellen können. In der Entscheidung ist auch der Stichtag zu bestimmen und das Volksbegehren in seinem vollen Wortlaut, jedoch ohne Begründung, anzuführen.


(2) Die Frist ist so festzusetzen, dass sie frühestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt und spätestens drei Monate nach der Entscheidung endet.




2. Unterabschnitt Eintragungsverfahren

§ 12 Eintragungssprengel und Eintragungszeit

(1) Der Bürgermeister hat spätestens eine Woche vor Beginn der gemäß § 11 festgesetzten Eintragungsfrist die Eintragungssprengel, die Eintragungsräume, die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden, während der die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung in die Eintragungslisten stellen können, auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.


(2) Die Eintragungsstunden haben sich zumindest auf die Amtsstunden des Gemeindeamtes sowie auf die Zeit zwischen 17 und 20 Uhr an einem Werktag und auf zwei Stunden an einem Samstag oder Sonn- oder Feiertag zu erstrecken.




§ 13 Eintragungslisten

(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungszeit Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.


(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten
a) im Kopf die Kurzbezeichnung des Volksbegehrens,
b) die Gemeinde und den Eintragungssprengel,
c) die Erklärung, dass die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen,
d) den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Vor- und
Familien- bzw. Nachname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Unterschrift und allfällige Anmerkungen.


(3) Soweit die Angaben gemäß Abs. 2 in den Eintragungslisten nicht vorgedruckt sind, hat sie der Bürgermeister zu ergänzen.

[LGBl 25/2011]




§ 14 Eintragungsraum

(1) Die Gemeinde hat zur Durchführung des Eintragungsverfahrens allgemein zugängliche Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.


(2) Während der Eintragungszeit muss in allen Eintragungsräumen der Text des Volksbegehrens zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen. Die hiefür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

[LGBl 6/2004]




§ 15 Eintragung

(1) Zur Eintragung in die Eintragungslisten dürfen nur Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen werden, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.


(2) Die Stimmberechtigten, die das Volksbegehren stellen wollen, haben während der Eintragungsstunden im Eintragungsraum ihren Vor- und Zunamen zu nennen, das Geburtsdatum sowie die Wohnanschrift anzugeben und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Der Bürgermeister hat diese Angaben in die hiefür vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungsliste einzutragen. Der Stimmberechtigte hat sodann in der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte zu unterschreiben.


(3) Der Bürgermeister hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit den fortlaufenden Zahlen zu versehen. In einer Abschrift der Wählerkartei ist jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl anzumerken.

[LGBl 66/1997, 17/2004,
23/2008]




§ 16 Einspruch

(1) Wegen Zulassung Nichtstimmberechtigter oder Nichtzulassung Stimmberechtigter zur Eintragung kann jeder Stimmberechtigte während der Eintragungszeit beim Bürgermeister Einspruch erheben. Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu erheben.


(2) Der Bürgermeister hat den Einspruch mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.


(3) Die Gemeindewahlbehörde hat einen allfälligen Einspruchsgegner umgehend vom Einspruch mit der Belehrung zu verständigen, dass er binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann, und über den Einspruch noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragung gemäß § 17 Abs. 1 in letzter Instanz zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und einem allfälligen Einspruchsgegner zu eigenen Handen zuzustellen.


(4) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, dass ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Entscheidung als Eintragung, wenn sie jedoch entscheidet, dass die Zulassung eines Nichtstimmberechtigten zu Unrecht erfolgt ist, als Streichung der Eintragung in der Eintragungsliste.

[
LGBl 17/2004]




3. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren

§ 17 Abschluss der Eintragung

(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln
a) die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,
b) die Summe der gültigen Eintragungen.


(2) Ungültig sind Eintragungen
a) von nicht stimmberechtigten Personen,
b) von Personen, die bereits in einer Eintragungsliste eingetragen sind,
c) die nicht die im § 15 Abs. 2 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.


(3) Die Eintragungslisten und die Abschrift der Wählerkartei sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.


(4) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs. 1 in einer Niederschrift zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben innerhalb einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

[
LGBl 17/2004]




§ 18 Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeinden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt. Bei Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung ist in der Entscheidung auch festzustellen, ob das Volksbegehren von wenigstens
10 % der Stimmberechtigten gestellt wurde.


(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

[
LBGl 17/2004, .../2012]




2. Abschnitt Volksbegehren auf Antrag von Gemeinden

§ 19 Vorlage der Gemeindevertretungsbeschlüsse

(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Verwaltung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.


(2) Ein Antrag nach Abs. 1 darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung oder in Angelegenheiten der Verwaltung handelt. Der Antrag kann begründet und in Angelegenheiten der Gesetzgebung in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt werden.


(3) Bis zur Entscheidung über Volksbegehren gemäß § 21 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.

[
LGBl 35/1999]




§ 20 Entscheidung über Einzelanträge

Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß § 19 zu entscheiden, ob das Begehren zulässig ist und der Antrag ordnungsgemäß eingebracht wurde. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.




§ 21 Entscheidung über Volksbegehren

(1) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Begehren gemäß § 19 ordnungsgemäß eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde binnen
drei Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde zu entscheiden, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt.


(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

[LGBl .../2012]




3. Abschnitt Vorlage an Landesregierung und Landtag

§ 22 Vorlage an die Landesregierung

Wenn die Landeswahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche der Landesregierung vorzulegen.

[LGBl .../2012]




§ 23 Vorlage an den Landtag

(1) Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung binnen zwei Monaten nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, dem Volksbegehren eine Stellungnahme beizufügen.


(2) Die Landesregierung hat ein Volksbegehren in Angelegenheiten der Gebarungskontrolle binnen einer Woche dem Landtagspräsidenten vorzulegen.

[
LGBl 35/1999]




III. HAUPTSTÜCK Volksbegehren nach dem Gemeindegesetz

§ 24 Antrag

(1) Ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren darf jeweils nur ein einziges, genau zu bezeichnendes Begehren enthalten. Der Antrag kann begründet werden. Ein Antragsberechtigter ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 2
dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.


(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung des Volksbegehrens hat auf den Inhalt des Volksbegehrens hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbegehren, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.


(3) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.


(4) Der Bürgermeister hat jedem Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 3) auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Stimmberechtigten der Gemeinde bekannt zu geben.

[
LGBl 23/2008]




§ 25 Kaution

(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 24 ist ein Betrag von 360 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.


(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 28 Abs. 2 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 24 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens abweist oder wenn im Eintragungsverfahren wenigstens die Hälfte der erforderlichen Eintragungen erreicht wird.


(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.

[
LGBl 58/2001]




§ 26 Zulässigkeit, Eintragungsfrist

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb
von drei Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 24 und 25 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.


(2) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Begehren stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Volksbegehren zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.


(3) Für die Festsetzung der Eintragungsfrist und die Bestimmung des Stichtages gilt der § 11 sinngemäß.

[LGBl .../2012]




§ 27 Eintragungsverfahren

(1) Zur Eintragung in die Eintragungslisten dürfen nur Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen werden, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.


(2) Für die Durchführung des Eintragungsverfahrens gelten die §§ 12, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2 erster Satz, 15 Abs. 2 und 3 sowie 16 sinngemäß.

[
LGBl 66/1997, 23/2008]




§ 28 Ermittlungsverfahren, Ergebnis

(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister die Eintragungslisten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.


(2) Die Gemeindewahlbehörde hat für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln
a) die Summe der Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag,
b) die Summe der gültigen Eintragungen.


(3) Der § 17 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.


(4) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 2 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden.


(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, ist die Entscheidung überdies auf der Homepage der Gemeinde für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.

[
LGBl 6/2004, 17/2004]




§ 29 Vorlage an den Bürgermeister und die Gemeindevertretung

(1) Wenn die Gemeindewahlbehörde entscheidet, dass ein Volksbegehren nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vorliegt, hat sie das Volksbegehren
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.


(2) Der Bürgermeister hat das Volksbegehren binnen zwei Monaten nach Einlangen der Gemeindevertretung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

[LGBl .../2012]




IV. HAUPTSTÜCK Volksabstimmung nach der Landesverfassung

1. Abschnitt Obligatorische Volksabstimmung


§ 30

Der Landtagspräsident hat der Landesregierung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 oder Art. 35 Abs. 2 der Landesverfassung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.




2. Abschnitt Volksabstimmung auf Grund eines Landtagsbeschlusses

§ 31

(1) Der Beschluss des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage zu enthalten. Die Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.


(2) Der Landtagspräsident hat den Beschluss der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.




3. Abschnitt Volksabstimmung auf Grund eines Antrages

§ 32 Kundmachung von Landtagsbeschlüssen

(1) Wenn der Landtag einen Gesetzesbeschluss nicht dringlicher Natur fasst, hat die Landesregierung dies unverzüglich im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften kundzumachen und gleichzeitig die Bürgermeister hievon unter Anschluss des Textes des Gesetzesbeschlusses in Kenntnis zu setzen.


(2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung unterschriftlich von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten (§ 2 Abs. 2) oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse oder von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt wird. Weiter ist der Tag der Fassung des Gesetzesbeschlusses und der letzte Tag der Antragsfrist kalendermäßig anzugeben. Ferner ist anzuführen, wo und während welcher Zeit der Text des Gesetzesbeschlusses zur Einsicht und Abschriftnahme aufliegt.


(3) Die Landesregierung hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften aufzulegen und den Antragsberechtigten innerhalb der Antragsfrist zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben. Weiters hat die Landesregierung den Text auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.


(4) Der Bürgermeister hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Gemeindeamt aufzulegen und den Antragsberechtigten innerhalb der Antragsfrist zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben. Der Bürgermeister hat die Auflegung unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort der Auflage und die Amtsstunden, während der Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme gegeben ist, sowie die Belehrung im Sinne des Abs. 2 zu enthalten.

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LGBl 6/2004, 23/2008]




§ 33 Anträge, Allgemeines

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung nach den Bestimmungen der Landesverfassung hat das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung über einen genau zu bezeichnenden Gesetzesbeschluss mit einer allfälligen Begründung zu enthalten und ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen.


(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann der Antrag von jedem Bevollmächtigten, von jeder antragstellenden Gemeinde und von jedem antragstellenden Landtagsmitglied zurückgezogen werden.




§ 34 Anträge von Landtagswählern

(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von mindestens 10.000 Antragsberechtigten unterstützt wird. Die Unterstützungserklärungen sind dem Antrag anzuschließen. Im Antrag ist ein Antragsberechtigter als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen haben der Antrag und die Unterstützungserklärungen dem in den Anlagen 3 und 4 dargestellten Muster zu entsprechen. Der Antrag ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.


(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person antragsberechtigt ist. Diese Bestätigung ist vom Bürgermeister nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung vollständig ausgefüllt und von der unterstützenden Person unterschrieben ist. Eine solche Bestätigung darf für eine Person im Zusammenhang mit demselben Gesetzesbeschluss nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.


(3) Wenn Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluss unabhängig voneinander von verschiedenen Personen eingebracht werden, kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu. Die Unterstützungserklärungen sämtlicher Anträge sind zusammenzuzählen.

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LGBl 66/1997, 23/2008]




§ 35 Anträge von Gemeinden

(1) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund ordnungsgemäßer Gemeindevertretungsbeschlüsse gestellt wird.


(2) Der Bürgermeister hat dem Antrag einen Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung anzuschließen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.




§ 36 Anträge von Landtagsmitgliedern

Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn der Antrag von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich gestellt wird. Der Antrag kann von den Landtagsmitgliedern gemeinsam oder von jedem einzelnen Landtagsmitglied gesondert gestellt werden.




§ 37 Zulässigkeit

(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung spätestens innerhalb
von drei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 33 bis 36 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.


(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.


(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten, den antragstellenden Gemeinden und den antragstellenden Landtagsmitgliedern zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

[LGBl .../2012]




§ 38 Weiterleitung an die Landesregierung

Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.




4. Abschnitt Vorbereitung der Volksabstimmung

§ 39 Anordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
a) die Voraussetzungen für eine obligatorische Volksabstimmung vorliegen,
b) der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat, oder
c) die Landeswahlbehörde nach § 37 entschieden hat, dass eine Volksabstimmung
durchzuführen ist.


(2) Die Verordnung hat zu enthalten
a) die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage,
b) den Tag der Abstimmung,
c) das Abstimmungsgebiet,
d) den Stichtag.


(3) Die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Wenn ein Gesetzesbeschluss Gegenstand der Volksabstimmung ist, hat die Frage zu lauten, ob dieser Beschluss Gesetzeskraft erlangen soll. Im Falle einer obligatorischen Volksabstimmung nach Art. 33 Abs. 5 der Landesverfassung hat die Frage zu lauten, ob der Landtag dem Volksbegehren Rechnung tragen soll.


(4) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem die Landesregierung vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer obligatorischen Volksabstimmung oder vom Beschluss oder von der Entscheidung auf Durchführung einer Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als
16 Wochen liegen. Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) eintreten, hat die Landesregierung erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.


(5) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.


(6) Wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz oder über sonstige wichtige Fragen in bestimmten Teilen des Landes beschließt, sind die vom Landtag bestimmten Teile des Landes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet Abstimmungsgebiet.

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LGBl 17/2004, .../2012]




§ 40 Einspruch der Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss

Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages gemäß den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes Einspruch erhebt, hat die Landesregierung eine Volksabstimmung nur anzuordnen, wenn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder den Gesetzesbeschluss wiederholt. Zwischen dem Tag, an dem der Beharrungsbeschluss gefasst wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als
16 Wochen liegen.

[LGBl .../2012]




§ 41 Kundmachung
der Anordnung der Volksabstimmung

Die Landesregierung hat die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Außerdem hat der Bürgermeister die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Landesregierung hat zu diesem Zwecke den Gemeinden fristgerecht eine Ausfertigung der Verordnung zuzusenden.

[LGBl .../2012]




§ 42 Begleitbericht

(1) Die Landesregierung hat einen Begleitbericht zu verfassen, der zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung,
b) je nach dem Gegenstand der Abstimmung den wesentlichen Inhalt des Gesetzesbeschlusses, eine Darstellung der einzelnen Grundsätze, die in ein zu erlassendes Gesetz aufgenommen werden sollen, den Wortlaut der sonstigen wichtigen Fragen oder den Wortlaut des Volksbegehrens, dem der Landtag nicht Rechnung getragen hat, sowie
c) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages durch die Antragsteller sowie allenfalls die Stellungnahme der Landesregierung und des Landtages.


(2) Der Bürgermeister hat den Begleitbericht mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.




§ 43 Anlegung der Wählerverzeichnisse

(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 1)auf der Grundlage der Wählerkartei nach dem Stand vom Stichtag (§ 39 Abs. 2 und 4) in einem Wählerverzeichnis nach dem für die Landtagswahlen bestimmten Muster zu erfassen und das Wählerverzeichnis am 21. Tage nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsichtsfrist hat zehn Tage zu betragen, wobei auch
an Feier-, nicht aber an Sonntagen Gelegenheit zur Einsicht geboten sein muss. Während dieser Frist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.


(2) Die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Kundmachung der Auflegung des Wählerverzeichnisses, Änderungen im Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren bei der Anlegung des Wählerverzeichnisses sowie den Abschluss des Wählerverzeichnisses sind sinngemäß anzuwenden.

[
LGBl 66/1997, 6/2004, 17/2004, .../2012]




5. Abschnitt Abstimmungsverfahren

§ 44 Abstimmungssprengel, Abstimmungsverfahren

Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die für die Landtagswahlen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlsprengel sowie über das Abstimmungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Wahlzeugen, die Ausübung des Wahlrechtes mit Wahlkarten sowie über die Stimmabgabe für Gehunfähige gelten nicht.




§ 45 Zulassung zur Abstimmung, Abstimmungsausweis

(1) Zur Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen werden, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.


(2) In Gemeinden mit über 1000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Stimmberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, spätestens drei Tage vor dem Abstimmungstag einen amtlichen Abstimmungsausweis zuzustellen, der den
Familien- bzw. Nachnamen und den Vornamen des Stimmberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Abstimmungssprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und das Abstimmungslokal enthalten muss.

[
LGBl 17/2004, 23/2008, 25/2011]




§ 46 Amtlicher Stimmzettel

(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Landesregierung hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl kostenlos zur Verfügung zu stellen.


(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
a) die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und "Volksabstimmung" mit Beifügung des Datums der Volksabstimmung,
b) die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,
c) unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort "ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "nein" und daneben einen Kreis.


(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.




§ 47 Ausfüllen des Stimmzettels

(1) Die Stimmabgabe hat derart zu erfolgen, dass der Abstimmende den neben den Worten "ja" oder "nein" befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit "ja" oder "nein" beantworten will. Die Wahlbehörde hat Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.


(2) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen und Volksbefragungen in dasselbe Kuvert zu geben.

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LGBl 6/2004]




§ 48  
[aufgehoben mit
LGBl 17/2004]




§ 49 Ausstellung der Stimmkarte

(1) Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte haben Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland.


(2) Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 5
folgenden Muster herzustellen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Gemeindewahlleiters die Beifügung seines Namens.


(3) Die Stimmkarte ist dem Stimmberechtigten vom Gemeindewahlleiter jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis er eingetragen ist, auszustellen. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens am Mittwoch vor dem Abstimmungstag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Stimmkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.


(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so sind dem Stimmberechtigten gleichzeitig mit der Stimmkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Stimmkuvert auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Stimmkuvert sind in die Stimmkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Stimmkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist. Gegen die Verweigerung der Stimmkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.


(5) Die Ausfolgung der Stimmkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Stimmberechtigten zu vermerken. Die Ausfolgung eines Gleichstückes für eine verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist unzulässig.


(6) Ein Stimmberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Anordnung der Volksabstimmung im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts im Briefweg zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Stimmkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Stimmkarten einschließlich der im Abs. 4 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

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LGBl 23/2008]




§ 50 Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarte

(1) Die Stimmberechtigten, denen eine Stimmkarte ausgestellt wurde, können ihr Stimmrecht in jedem Abstimmungssprengel des Landes persönlich (Abs. 2) oder auf dem Briefwege (Abs. 3 bis 4) ausüben.


(2) Die Stimmberechtigten dürfen zur persönlichen Ausübung des Stimmrechtes in einem Abstimmungssprengel des Landes nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben, der sie zuvor das Stimmkuvert und den Stimmzettel entnommen haben. Sie sind vom Wahlleiter zu befragen, ob sie die der Stimmkarte angeschlossenen Unterlagen bei sich haben; zutreffendenfalls haben sie diese vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen. Die Tatsache, dass es sich um einen Stimmkartenwähler handelt, ist im Abstimmungsverzeichnis anzumerken. Die Stimmkarte ist mit der den Stimmberechtigten betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Sofern es sich um einen Stimmberechtigten handelt, der sein Stimmrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt, ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.


(3) Die Stimmberechtigten, die ihr Stimmrecht brieflich ausüben, haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmkuvert und dieses in die Stimmkarte zu legen sowie die Stimmkarte zu verschließen. Sodann haben sie auf der Stimmkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.


(4) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis zur Schließung des letzten Abstimmungslokals am Abstimmungstag beim Gemeindeamt einlangt.


(5) Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung dürfen sich bei der Stimmabgabe gemäß Abs. 3 einschließlich dem Verschließen der Stimmkarte einer Person des Vertrauens bedienen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. In diesem Fall hat die Vertrauensperson des Stimmberechtigten die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung unter Angabe ihres Namens eigenhändig zu unterschreiben.


(6) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat die bis zu dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt übermittelten Stimmkarten bis zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unter Verschluss zu verwahren. Später einlangende Stimmkarten gelten als nicht übermittelt und sind vom Leiter der Gemeindewahlbehörde zu verpacken und versiegelt den Abstimmungsakten anzuschließen.


(7) Die Gemeindewahlbehörde kann eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmen, welche die bis zum Schließen des letzten Abstimmungslokals bei ihr brieflich eingelangten Stimmkarten auszuwerten hat. Die Gemeindewahlbehörde hat eine solche Festlegung zu treffen, wenn sie sich nicht gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde betätigt.

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LGBl 23/2008]




§ 51 Gültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.


(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
a) in allen Stimmzetteln die gestellte Frage mit "ja" oder "nein" beantwortet wurde, oder
b) neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind.


(3) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.




§ 52 Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit "ja" oder "nein" gestimmt hat.


(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.




§ 53 Verhinderung der Abstimmungshandlung

(1) Wenn Umstände eintreten, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.


(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich der Abstimmungsraum befindet, zu verlautbaren. Die übergeordnete Wahlbehörde ist hievon unverzüglich auf raschestem Weg zu verständigen.


(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Abstimmungsakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Abstimmungskuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.




6. Abschnitt Ermittlungsverfahren

§ 53a Prüfung der brieflich eingelangten Stimmkarten

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Tag der Volksabstimmung zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Abstimmungslokals brieflich eingelangten Stimmkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
a) die Stimmkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Stimmkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Stimmkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
b) die eidesstattliche Erklärung auf der Stimmkarte (§ 50 Abs. 3 zweiter Satz) vom Stimmberechtigten oder seiner Vertrauensperson unter Angabe ihres Namens abgegeben wurde.


(2) Stimmkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.


(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
c) die Zahl der brieflich eingelangten Stimmkarten,
d) die Zahl der davon ausgeschiedenen Stimmkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
e) die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Stimmkarten.
Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Stimmkarten gemäß § 50 Abs. 7 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Stimmkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 55 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.


(4) Der Niederschrift sind die Stimmkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.


(5) Die auszuwertenden Stimmkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 50 Abs. 7) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

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LGBl 23/2008, .../2012]




§ 54 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in der Gemeinde

(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauensperson verbleiben dürfen, zu schließen.


(2) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Stimmkarten zuständige Wahlbehörde (§ 50 Abs. 7) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Stimmkarten bei ihr eingelangt sind. Der Leiter dieser Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Stimmkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Stimmkuverts zu entnehmen. Enthält eine Stimmkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Stimmkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Stimmkuverts zu zählen und in die Urne zu legen.


(3) Die Wahlbehörde hat die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl, abzüglich der gemäß Abs. 2 ermittelten Zahl, mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu ordnen und zu ermitteln
a) die Gesamtsumme der Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die Summe der Ja-Stimmen,
e) die Summe der Nein-Stimmen.


(4) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten, zuzüglich der Zahl der brieflich eingelangten einzubeziehenden Stimmkuverts (Abs. 2), mit der Anzahl der Kuverts in der Abstimmungsurne nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.


(5) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.


(6) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.


(7) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift nach Abs. 6 ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Wähler- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel, die Stimmkarten und die Niederschrift nach § 53a Abs. 3 hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.


(8) Die Landeswahlbehörde kann anordnen, dass die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung telefonisch der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen haben. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Ergebnisse unverzüglich telefonisch an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.


(9) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksabstimmung oder Volksbefragung getrennt durchzuführen.

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LGBl 23/2008]




§ 55 Niederschrift

(1) Die Niederschrift (§ 54 Abs. 6) hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes sowie den Abstimmungstag,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Vertrauensperson,
c) den Tag sowie Beginn und Schluss der Sitzung (Abstimmungshandlung) einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
d) die Gesamtsumme der Stimmen, davon die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, die Summe der Ja-Stimmen und die Summe der Nein-Stimmen.


(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen keine Sprengelwahlbehörden bestehen, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten
a) die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
b) die Anzahl der vor der Wahlbehörde mittels Stimmkarte abgegebenen Stimmen,
c) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmenden,
d) die Zahl der brieflich eingelangten Stimmkarten,
e) die Zahl der gemäß § 54 Abs. 2 ausgeschiedenen brieflich eingelangten Stimmkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
f) die Zahl der Stimmkuverts, die den brieflich eingelangten Stimmkarten entnommen und in die Abstimmungsurne gelegt wurden,
g) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel,
h) sonstige Verfügungen der Wahlbehörde während der Abstimmungshandlung,
i) außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmungshandlung.


(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

[
LGBl 23/2008]




§ 56 Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Landeswahlbehörde

Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.




§ 57 Kundmachung
des Ergebnisses der Volksabstimmung

(1) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.


(2) Wenn Gegenstand der Volksabstimmung die Frage war, ob ein bestimmter Gesetzesbeschluss Gesetzeskraft erlangen soll, und die Mehrheit diese Frage mit "ja" beantwortet hat, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt auch unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.


(3) Wenn die Stimmberechtigten über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz, über sonstige wichtige Fragen oder darüber abgestimmt haben, ob einem Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung Rechnung zu tragen ist, hat die Landesregierung das Ergebnis dem Landtag mitzuteilen.

[LGBl .../2012]




V. HAUPTSTÜCK Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz

1. Abschnitt Antragsverfahren


§ 58 Antrag

(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen, ist möglichst kurz zu fassen und hat so zu lauten, dass sie eindeutig mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 4) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 6 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.


(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksabstimmung hat auf den Inhalt der Volksabstimmung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksabstimmungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.


(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

[
LGBl 23/2008]




§ 59 Kaution

(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 58 ist ein Betrag von 360 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.


(2) Wenn die Gemeindewahlbehörde gemäß § 62 entscheidet, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 58 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Gemeindewahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.


(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten der Gemeinde.

[
LGBl 58/2001]




§ 60 Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung innerhalb von drei Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 58 und 59 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.


(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen der Gemeindewahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, dass sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung beginnt.


(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Gemeindewahlbehörde dem Bürgermeister eine Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer Volksabstimmung samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der nach Abs. 2 festgesetzten Frist aufzulegen und den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.

[LGBl 1/1999]




§ 61 Unterstützungserklärungen

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 3) der Gemeinde unterstützt werden, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich
c) für die darüber hinausgehende Anzahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.


(2) Die Stimmberechtigten müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit gemäß § 60 in die Wählerkartei aufgenommen sein.


(3) Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist
unterschrieben wurden.


(
4) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person antragsberechtigt ist. Diese Bestätigung ist vom Bürgermeister innerhalb einer Woche zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung vollständig ausgefüllt und von der unterstützenden Person während der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurde. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken. Die bestätigten Unterstützungserklärungen sind dem Bevollmächtigten auszufolgen.


(5
) Der Bürgermeister hat jedem Antragsberechtigten auf Verlangen die Anzahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wählerkartei aufgenommenen Stimmberechtigten bekannt zu geben.

[LGBl 37/1994, 1/1999,
23/2008, .../2012]




§ 62 Entscheidung über die Durchführung

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 60 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung abzuweisen. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.


(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Gemeindewahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.


(3) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.


(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Gemeindewahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.

[
LGBl 1/1999]




§ 63 Weiterleitung an den Bürgermeister

Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung stattgegeben wird, hat die Gemeindewahlbehörde die Entscheidung unverzüglich dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.




2. Abschnitt Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren

§ 64 Anordnung

(1) Der Bürgermeister hat innerhalb einer Woche durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn
a) die Voraussetzungen für eine obligatorische Volksabstimmung nach § 21 Abs. 4 des
Gemeindegesetzes vorliegen,
b) die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat; für diesen Beschluss gilt der § 58 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß, oder
c) die Gemeindewahlbehörde nach § 62 entschieden hat, dass eine Volksabstimmung
durchzuführen ist.


(2) Die Verordnung hat zu enthalten
a) die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage,
b) den Tag der Abstimmung,
c) den Stichtag.


(3) Der Bürgermeister kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.


(4) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Zwischen dem Tag, an dem der Bürgermeister von der Entscheidung oder vom Beschluss über die Durchführung der Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als zwölf Wochen liegen.


(5) Wenn außerordentliche Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) eintreten, hat der Bürgermeister erforderlichenfalls den Abstimmungstag auf einen Sonntag innerhalb von
zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse festzusetzen oder einen bereits festgesetzten Abstimmungstag auf längstens zwölf Wochen nach Beendigung der außerordentlichen Verhältnisse zu verschieben. Als Stichtag ist der Tag der Anordnung der Volksabstimmung zu bestimmen.


(6) Für den gleichen Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen und auch von Volksbefragungen angeordnet werden. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung darf aber nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.

[
LGBl 1/1999, 17/2004, .../2012]




§ 65 Kundmachung
der Anordnung der Volksabstimmung

Die Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung ist ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde sowie an sonstigen öffentlichen Anschlagstafeln und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen.

[LGBl .../2012]




§ 66 Begleitbericht

(1) Der Bürgermeister hat einen Begleitbericht zu verfassen, der zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung,
b) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages nach § 58 durch die Antragsteller oder des Beschlusses nach § 64 Abs. 1 lit. b durch die Gemeindevertretung,
c) die Auffassung des Gemeindevorstandes hiezu.


(2) Der Bürgermeister hat den Begleitbericht mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.




§ 67 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren

Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43, 44, 45 sowie 47 bis 53 mit der Maßgabe sinngemäß, dass
a) im Falle einer Volksabstimmung gemäß § 22 Abs. 3 des Gemeindegesetzes der betroffene Gebietsteil zu einem oder mehreren gesonderten Abstimmungssprengeln zusammenzufassen ist,
b) die Stimmkarte den Stimmberechtigten zur Ausübung seines Stimmrechtes auf dem Briefwege oder persönlich vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde berechtigt.

[
LGBl 66/1997, 17/2004, 23/2008]




§ 68 Amtlicher Stimmzettel

(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Der Bürgermeister hat die Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.


(2) Der Stimmzettel ist, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, aus weichem weißlichem Papier herzustellen, hat ungefähr 21 cm lang und 15 cm breit oder nach Bedarf ein Vielfaches davon zu sein und muss enthalten
a) die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und "Volksabstimmung" mit Beifügung des Datums der Volksabstimmung,
b) die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage,
c) unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort "ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "nein" und daneben einen Kreis.


(3) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen durchgeführt werden, sind die für jede Volksabstimmung und Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich unterscheidbar verschiedenfarbigem Papier herzustellen.

[
LGBl 23/2008]




§ 69 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Bestimmungen der §§ 53a bis 55 mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
a) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen;
b) die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.


(2) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, hat sie das Ergebnis überdies auf der Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.

[
LGBl 6/2004, 23/2008]




VI. HAUPTSTÜCK Volksbefragung nach der Landesverfassung

1. Abschnitt Volksbefragung aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder der Landesregierung


§ 70


(1) Der Beschluss des Landtages oder der Landesregierung auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten (§ 2 Abs. 1) vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage zu enthalten. Der Beschluss des Landtages ist vom Landtagspräsidenten der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen.


(2) Die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage darf nur eine einzige Angelegenheit der Landesverwaltung betreffen. Sie ist so zu stellen, dass die Meinung der Stimmberechtigten eindeutig erfragt werden kann. Die Frage ist widerspruchsfrei, ohne wertende Beifügungen und möglichst kurz zu fassen. Sie hat so zu lauten, dass der Stimmberechtigte eine Wahl zwischen zwei oder drei Entscheidungsmöglichkeiten treffen und die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnen kann.


(3) Wenn die Frage mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist und dies der deutlicheren Erfragung der Meinung der Stimmberechtigten dient, kann sie durch eine näher bestimmende Zusatzfrage ergänzt werden. Die Zusatzfrage ist für den Fall einer Mehrheit von Ja-Stimmen für die Hauptfrage zu stellen und an alle Stimmberechtigten zu richten. Die Zusatzfrage ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Für ihren Wortlaut gilt der Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.

[
LGBl 23/2008]




2. Abschnitt Volksbefragung auf Antrag von Landtagswählern

§ 71 Antrag

(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 2) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.


(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Landeswahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.


(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

[
LGBl 23/2008]




§ 72 Kaution

(1) Gleichzeitig mit der Überreichung des Antrages nach § 71 ist ein Betrag von 720 Euro zu hinterlegen, widrigenfalls der Antrag als nicht eingebracht gilt.


(2) Wenn die Landeswahlbehörde gemäß § 75 entscheidet, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, ist die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten. Die Kaution ist ferner zurückzuerstatten, wenn der Antrag gemäß § 71 Abs. 3 zurückgezogen wird. Die Hälfte der Kaution ist zurückzuerstatten, wenn die Landeswahlbehörde den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung für unzulässig erklärt oder wenn innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist wenigstens die Hälfte der erforderlichen Unterstützungserklärungen vorgelegt wird.


(3) In dem Umfang, in dem die Kaution nach Abs. 2 nicht zurückzuerstatten ist, verfällt sie zugunsten des Landes.

[
LGBl 58/2001]




§ 73  Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages

(1) Die Landeswahlbehörde hat über die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung innerhalb
von drei Wochen nach Überreichung zu entscheiden. Der Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn das Verlangen nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist und die Voraussetzungen der §§ 71 und 72 erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag für unzulässig zu erklären. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.


(2) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, ist in der Entscheidung eine Frist von acht Wochen festzusetzen, innerhalb welcher die Antragsberechtigten die Unterstützungserklärungen unterschreiben und die Unterstützungserklärungen der Landeswahlbehörde vorgelegt werden können. Die Frist ist so festzusetzen, dass sie spätestens vier Wochen nach der Entscheidung beginnt.


(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden eine Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 sowie des Antrages samt einer allfälligen Begründung zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Antrages auf Durchführung einer
Volksbefragung samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der nach Abs. 2 festgesetzten Frist aufzulegen und den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.

[LGBl .../2012]



§ 74 Unterstützungserklärungen

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung muss von wenigstens 5000 Antragsberechtigten (§ 2 Abs. 2) unterstützt werden. Die Unterstützungserklärungen haben dem in der Anlage 9 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind nur gültig, wenn sie während der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurden.


(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person antragsberechtigt ist. Diese Bestätigung ist vom Bürgermeister nur zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung vollständig ausgefüllt und von der unterstützenden Person während der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist unterschrieben wurde. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung der Bestätigung ist in der Wählerkartei anzumerken.

[
LGBl 23/2008]




§ 75 Entscheidung über die Durchführung

(1) Die Landeswahlbehörde hat zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, wenn der Bevollmächtigte innerhalb der nach § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen vorlegt. Andernfalls ist der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat spätestens innerhalb
von drei Wochen nach Vorlage der Unterstützungserklärungen zu erfolgen.


(2) Wenn infolge der Ungültigkeit von Unterstützungserklärungen die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nicht erreicht wird, hat die Landeswahlbehörde den Bevollmächtigten und den Bürgermeister, welcher die Antragsberechtigung bestätigt hat, zu verständigen. Der Bürgermeister hat in der Wählerkartei bei den betroffenen Antragsberechtigten die Anmerkung über die Ausstellung der Bestätigung zu löschen. Der Bevollmächtigte kann innerhalb eines Monats nach der Verständigung neue Unterstützungserklärungen derselben Personen vorlegen.


(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.


(4) Wenn zwei oder mehreren Anträgen mit einem gleichartigen Verlangen stattgegeben wird, kann die Laneswahlbehörde mit Zustimmung der Bevollmächtigten die verschiedenen Anträge zu einem einzigen zusammenfassen. In diesem Fall kommt jedem Antragsberechtigten, welcher in den einzelnen Anträgen als Bevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten zu.

[
LGBl 17/2004, .../2012]




3. Abschnitt Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden

§ 76

(1) Wenn eine Gemeindevertretung beschließt, einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zu stellen, hat der Bürgermeister den Antrag samt einem Auszug aus der Verhandlungsschrift über die Gemeindevertretungssitzung der Landeswahlbehörde vorzulegen. Dieser Auszug muss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Unterfertigung von Verhandlungsschriften unterfertigt sein.


(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage und eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Der § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Entscheidung nach Abs. 3 kann jede antragstellende Gemeinde ihren Antrag zurückziehen.


(3) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlagen des Antrages zu entscheiden, ob das Verlangen zulässig ist und der Antrag ordnungsgemäß eingebracht wurde. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidung ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.


(4) Wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von mindestens zehn Gemeinden inhaltlich gleiche Anträge eingebracht und für zulässig erklärt wurden, hat die Landeswahlbehörde innerhalb von
drei Wochen nach Vorlage des Antrages der zehnten Gemeinde zu entscheiden, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist.

[LGBl .../2012]




4. Abschnitt Vorbereitung der Volksbefragung

§ 77 Weiterleitung an die Landesregierung

Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.



§ 78 Anordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn der Landtag oder die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen oder die Landeswahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Landeregierung kann nach Anhörung des Bevollmächtigten unwesentliche textliche Änderungen der den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegenden Frage vornehmen.


(2) Wenn die Landesregierung die Durchführung einer Volksbefragung auf Teile des Landesgebietes beschränkt, sind diese Teile des Landesgebietes, in allen anderen Fällen das Landesgebiet, Befragungsgebiet.


(3) Für die Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 gilt der § 41 sinngemäß.



§ 79 Begleitbericht

(1) Die Landesregierung hat einen Begleitbericht zu verfassen, der zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung,
b) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages durch die Antragsteller sowie allenfalls die Stellungnahme der Landesregierung und des Landtages.


(2) Der Bürgermeister hat den Begleitbericht mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat die Landesregierung den Gemeinden mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zuzusenden.




5. Abschnitt Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren

§ 80 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren

(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43 bis 47, 49, 50 und 53 sinngemäß.


(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) in allen Gemeinden der Bürgermeister den Stimmberechtigten, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, einen amtlichen Abstimmungsausweis sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln hat,
b) der amtliche Stimmzettel die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage auf der linken Seite untereinander und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis zu enthalten hat,
c) das Ausfüllen des Stimmzettels derart zu erfolgen hat, dass der Abstimmende einen neben den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Entscheidungsmöglichkeit er seine Stimme abgibt,
d) der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllen kann und in diesem Fall nur den Stimmzettel in das vom Wahlleiter übergebene Stimmkuvert zu legen hat,
e) dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen ist, wenn der Stimmberechtigte den übermittelten Stimmzettel nicht bei sich hat.


(3)Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.


(4) Die Wahlbehörde hat Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.

[
LGBl 6/2004, 23/2008]




§ 81 Gültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn ein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist.


(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere auf die gleiche Frage lautende amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn 
a) in allen Stimmzetteln für dieselbe Entscheidungsmöglichkeit gestimmt wurde oder
b) neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen Stimmzettel unausgefüllt sind.


(3) Wenn der Wille des Abstimmenden nur in der Zusatzfrage nicht eindeutig erkennbar ist, berührt dies abweichend von den Abs. 1 und 2 die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. In diesem Fall ist lediglich die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.


(4) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht. Auch sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.




§ 82 Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat.


(2) Wenn aus dem amtlichen Stimmzettel nicht eindeutig hervorgeht, für welche Entscheidungsmöglichkeit bei der Zusatzfrage der Abstimmende seine Stimme abgegeben hat, und die Hauptfrage eindeutig beantwortet ist, so ist nur die Beantwortung der Zusatzfrage ungültig.


(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.




§ 83 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 53a bis 56 und 57 Abs. 1 sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.


(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 54 Abs. 3 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.

[
LGBl 23/2008]




VII. HAUPTSTÜCK Volksbefragung nach dem Gemeindegesetz

1. Abschnitt Antragsverfahren


§ 84 Antrag

(1) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung hat die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage samt einer allfälligen Zusatzfrage sowie eine allfällige Begründung des Antrages zu enthalten. Die Frage darf nur eine einzige Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen. Der § 70 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und 3 gilt sinngemäß. Ein Antragsberechtigter (§ 2 Abs. 4) ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen. Im Übrigen hat der Antrag dem in der Anlage 10 dargestellten Muster zu entsprechen und ist vom Bevollmächtigten und seinem Stellvertreter zu unterschreiben.


(2) Die in den Antrag aufzunehmende Kurzbezeichnung der Volksbefragung hat auf den Inhalt der Volksbefragung hinzuweisen und muss sich deutlich von der Kurzbezeichnung anderer Volksbefragungen, hinsichtlich derer ein Antrag bei der Gemeindewahlbehörde anhängig ist, unterscheiden.


(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages kann der Bevollmächtigte den Antrag zurückziehen.

[
LGBl 23/2008]




§ 85 Kaution, Zulässigkeit, Unterstützungserklärungen, Entscheidung über die Durchführung, Weiterleitung

Für die Hinterlegung einer Kaution, für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages, für die Unterstützungserklärungen, für die Entscheidung über die Durchführung der Volksbefragung sowie für die Weiterleitung der Entscheidung an den Bürgermeister gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß. Die Unterstützungserklärung hat dem in der Anlage 11
dargestellten Muster zu entsprechen.


[LGBl 23/2008]




2. Abschnitt Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren

§ 86 Anordnung

(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
a) die Gemeindewahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist, oder
b) die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen hat.


(2) Die Verordnung hat zu enthalten
a) die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage,
b) den Tag der Abstimmung,
c) den Stichtag.


(3) Die Bestimmungen des § 64 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.


(4) Für die Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 gilt der § 65 sinngemäß.




§ 87 Begleitbericht

(1) Der Bürgermeister hat einen Begleitbericht zu verfassen, der zu enthalten hat:
a) eine Ausfertigung der Verordnung über die Anordnung der Volksbefragung,
b) kurz gefasst eine allfällige Begründung des Antrages nach § 84 durch die Antragsteller oder des Beschlusses nach § 86 Abs. 1 lit. b durch die Gemeindevertretung,
c) die Auffassung des Gemeindevorstandes hiezu.


(2) Der Bürgermeister hat den Begleitbericht mindestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag jedem Stimmberechtigten zuzustellen.




§ 88 Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverfahren

(1) Für die Anlegung der Wählerverzeichnisse und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 43, 44, 45, 47, 49, 50, 53, 68, 81 und 82 sinngemäss mit der Maßgabe, dass
a) im Falle einer Volksbefragung gemäß § 23 Abs. 3 des Gemeindegesetzes der betroffene Gebietsteil zu einem oder mehreren gesonderten Abstimmungssprengeln zusammenzufassen ist,
b) die Stimmkarte den Stimmberechtigten zur Ausübung seines Stimmrechtes auf dem Briefwege oder persönlich vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde berechtigt.


(2) Wenn die Frage bzw. die Haupt- oder die Zusatzfrage nicht mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen sinngemäß mit der weiteren Maßgabe, dass
a) in allen Gemeinden der Bürgermeister einen amtlichen Abstimmungsausweis sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln hat,
b) der amtliche Stimmzettel die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage auf der linken Seite untereinander und auf der rechten Seite jeweils daneben einen Kreis zu enthalten hat,
c) das Ausfüllen des Stimmzettels derart zu erfolgen hat, dass der Abstimmende einen neben den verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten der nicht mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage bzw. Haupt- oder Zusatzfrage befindlichen Kreis ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Entscheidungsmöglichkeit er seine Stimme abgibt,
d) der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllen kann und in diesem Fall nur den Stimmzettel in das vom Wahlleiter übergebene Stimmkuvert zu legen hat,
e) dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen ist, wenn der Stimmberechtigte den übermittelten Stimmzettel nicht bei sich hat.


(3) Wenn der Stimmberechtigte den Stimmzettel bereits vor seinem Erscheinen vor der Wahlbehörde ausfüllt, hat er dies unbeobachtet zu tun.


(4) Die Wahlbehörde hat Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen eine Stimmzettel-Schablone zu übergeben.

[
LGBl 66/1997, 6/2004, 17/2004, 23/2008]



§ 89 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 53a bis 55 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen allenfalls die für die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten abgegebenen Stimmen treten.


(2) Wenn die Frage durch eine Zusatzfrage ergänzt ist, hat die Wahlbehörde zuerst im Sinne des § 54 Abs. 3 letzter Satz das Abstimmungsergebnis in der Hauptfrage und danach das Abstimmungsergebnis in der Zusatzfrage zu ermitteln. Die Ergebnisse sind im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. d in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat auch die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von einzelnen Beantwortungen der Zusatzfrage zu enthalten.


(3) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Übermittlung einer Ausfertigung der Niederschrift an die Landeswahlbehörde hat zu entfallen.


(4) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der
Volksbefragung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, hat sie das Ergebnis überdies auf der Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.

[
LGBl 6/2004, 23/2008, .../2012]




VIII. HAUPTSTÜCK Anhörung der Bürger

§ 90

(1) Wenn die Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 des Gemeindegesetzes Bürger einer Gemeinde zu hören hat, sind für das Anhörungsverfahren die Bestimmungen des VII. Hauptstückes mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden:
a) Die Verordnung über die Anordnung der Anhörung hat die Landesregierung zu erlassen.
b) Diese Verordnung ist auch im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
c) Den Begleitbericht hat die Landesregierung zu verfassen. Dieser hat zu enthalten
1. eine kurz gefasste Darstellung der Gründe, die zur Einleitung des Verfahrens, in dessen Zuge die Stimmberechtigten anzuhören sind, geführt haben,
2. die den Stimmberechtigten vorzulegende Frage, die so zu lauten hat, dass sie eindeutig mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.
d) Die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen der Verordnung über die Anordnung der Anhörung und des Begleitberichtes hat die Landesregierung mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag der Gemeinde zwecks Zustellung an die stimmberechtigten Bürger zuzusenden.
e) Die Landesregierung hat die amtlichen Stimmzettel und die Stimmkuverts den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden rechtzeitig in genügender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
f) Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis zu ermitteln und die Niederschrift ehestens der Landesregierung zu übermitteln. Die Kundmachung des Abstimmungsergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde hat zu entfallen.
g) Die Landesregierung hat etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigten, das Abstimmungsergebnis festzustellen und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.


(2) Wenn die Anzahl der anzuhörenden Bürger weniger als 20 beträgt, kann die Landesregierung von der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Abs. 1 absehen und den Willen der betroffenen Bürger auf eine andere ihr zweckmäßig erscheinende einfachere Art und Weise feststellen. Auch in diesem Fall muss das Abstimmungsgeheimnis gewahrt bleiben.




IX. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen

§ 91 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in den §§ 14, 19, 35 und 76 sowie im III., V. und VII. Hauptstück geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.




§ 92 Abgabenfreiheit

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.




§ 93 Kosten

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, haben die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde erwachsen, das Land und die Kosten, die bei der Gemeinde einschließlich der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörde erwachsen, die Gemeinde zu tragen.


(2) Bei den Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach dem II., IV., VI. und VIII. Hauptstück ersetzt das Land den Gemeinden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zur Gänze und die sonstigen Kosten zu einem Drittel.


(3) Ersatzfähig sind nur solche Kosten, die zur Durchführung des Volksbegehrens, der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder der Anhörung der Bürger unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind.


(4) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist spätestens acht Wochen nach der Entscheidung gemäß § 18 oder nach dem Abstimmungstag bei der Landesregierung zu stellen, welche über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.




§ 94 Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 95 Abs. 1 lit. e, f und g im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.

[LGBl 27/2005]




§ 95 Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) vorsätzlich sich mehr als einmal in die Eintragungsliste für ein Volksbegehren einträgt,
b) vorsätzlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung mehr als einmal unterstützt oder auf einer Unterstützungserklärung eine Unterschrift fälscht,
c) vorsätzlich in einer Erklärung nach § 50 Abs. 3 zweiter Satz bzw. Abs. 5 zweiter Satz unwahre Angaben macht oder vorsätzlich als Vertrauensperson nach § 50 Abs. 5 das Geheimnis einer brieflichen Stimmabgabe bricht,
d) vorsätzlich einen Stimmberechtigten beim Ausfüllen eines Stimmzettels nach den §§ 50 Abs. 3, 80 Abs. 3 und 88 Abs. 3 beobachtet,
e) den Verboten der §§ 44, 67, 80 und 88 über Wahlwerbung, Ansammlungen und das Tragen von Waffen im Gebäude des Abstimmungslokals und in dessen Umkreis zuwiderhandelt,
f) sich den Anordnungen des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Abstimmungshandlung widersetzt (§§ 44, 67, 80 und 88),
g) unbefugt amtliche Stimmzettel oder Stimmkarten (§§ 46, 49, 68, 80 und 88) in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
h) unbefugt auf Stimmkuverts oder Stimmzetteln Zeichen anbringt (§§ 44, 67, 80 und 88).


(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.


(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. g und h können die betreffenden Stimmkuverts, Stimmzettel oder Stimmkarten für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.

[
LGBl 58/2001, 17/2004, 23/2008, .../2012]


 
Vorarlberg: Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen Drucken E-Mail
Mittwoch, 18. Juni 2008 um 19:20

 

Landesebene

Volksabstimmung

  • 10.000 Stimmberechtigte für Gesetzesbeschlüsse, die nicht als dringlich erklärt wurden,
  • 10 Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüs­sen
  • von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt oder vom Landtag beschlossen wird.
  • Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 20 v.H. der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volks­abstimmung zu unterziehen.
  • Verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse, durch die die Stellung Vorarl­bergs als selbständiges Land aufgegeben, das Landesgebiet geschmälert, das gleiche und unmittelbare Wahlrecht zum Landtag aufgehoben oder die Rechte der Stimm­bürger und der Gemeinden, Volksbegehren zu stellen sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu verlangen, beseitigt werden, unterliegen jedenfalls der Volksabstimmung.



Volksbegehren

  • 5.000 Stimmberechtigte (ohne nachfolgende Volksabstimmung bei Ablehnung)
  • 10 Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüs­sen
  • Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 20 v.H. der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volks­abstimmung zu unterziehen.

Volksbefragung

  • 5.000 Stimmberechtigte

Siehe auch Urteil des Verfassungsgerichtshof:
Verfassungsschranken



Gemeindeebene

Volksabstimmung*

  • 20 % der Bürger** der Gemeinde
  • Bürgermeister
  • Beschluss der Gemeindevertretung (§ 22 Abs 1)
  • Bürgermeister kann auch gegen Beschluss des Gemeinderates eine Volksabstimmung anordnen (§ 22 Abs 1a)
  • Bürgermeister kann auch eine Volksabstimmung anordnen, wenn es sich um eine behördliche Angelegenheit handelt (§ 22 Abs 1b)

 

Volksbegehren*

  • 20 % der Bürger** der Gemeinde


Volksbefragung*

  • 20 % der Bürger** der Gemeinde
  • Bürgermeister
  • Gemeindevertretung (§ 23 Abs 1)

 

 

*ausgenommen "Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten" (§ 22 Abs 2)

** Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die Landesbürger sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen (§ 8 Abs 2)

 
Vorarlberg: Vorarlberger Landesverfassung Drucken E-Mail
Mittwoch, 18. Juni 2008 um 14:37

Vorarlberger Landesverfassung

(Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg (Landesverfassung)


LGBl 9/1999 in der Fassung 22/2008

relevante Änderungen
LGBl 33/2001
LGBl 14/2004
LGBl 34/2007
LGBl 52/2007
LGBl 22/2008
LGBl .../2011


Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Staatsform, Staatshoheit
Artikel 10 - Petitionsrecht
Artikel 13 - Wahl und Stimmrecht
Artikel 22 - Beratungsgegenstände
Artikel 32 - Gesetzesvorschläge
II. Die Gesetzgebung des Landes
Artikel 33 - Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung
Artikel 34 - Begutachtung von Gesetzesentwürfen
Artikel 35 - Volksabstimmung über Gesetzesbeschlüsse
III. Die Verwaltung des Landes
Artikel 51 - Landesbehörden
Artikel 57 - Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung
Artikel 58 - Volksbefragung in Angelegenheiten der Verwaltung
Artikel 67 - Gebarungskontrolle
IV. Gemeinden
Artikel 76 - Volksabstimmung und Volksbefragung



I. Allgemeine Bestimmungen


Artikel 1 - Staatsform, Staatshoheit


(3) Alle staatliche Gewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen sowie mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung ausgeübt.



Artikel 10 - Petitionsrecht


(1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwal­tung des Landes Petitionen zu richten. Es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.


(2) Petitionen müssen innerhalb von drei Monaten beantwortet werden.



Artikel 13 Wahl und Stimmrecht

(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird unmittelbar, persönlich, frei und geheim ausgeübt. Die briefliche Stimmabgabe ist auf Antrag zulässig, wenn die berechtigte Person am Tag der Wahl oder Abstimmung voraussichtlich verhindert ist, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben.

(2) Wahl und stimmberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl oder Abstimmung Landesbürger ist, im Wahl bzw. Abstimmungsgebiet seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag oder am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Bei Landtagswahlen sowie Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen - ausgenommen bei solchen in Angelegenheiten der Gemeinde - sind neben den Landesbürgern auch jene Staatsbürger wahl- und stimmberechtigt, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren. Dies gilt nur, wenn die Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt und der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland ist.

(4) Bei Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen in Angelegenheiten der Gemeinde sind neben den Landesbürgern auch Unionsbürger, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wahl- und stimmberechtigt.

(5) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Landesbürger, der spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. In die Gemeindevertretung wählbar sind auch wahlberechtigte Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren.

(7) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, für die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.

[LGBl 14/2004, 22/2008]



Artikel 22  Beratungsgegenstände

Soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages etwas anderes bestimmt ist, gelangen die einzelnen Beratungsgegenstände vor den Landtag als
a) Volksbegehren,
b) Vorlagen von mindestens zwei seiner Mitglieder,
c) Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,
d) Vorlagen der Landesregierung,
e) Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,
f) Anfragebesprechungen.

[LGBl 52/2007]



Artikel 32  Gesetzesvorschläge

Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, als Vorlagen von mindestens zwei Mitgliedern des Landtages, als Vorlagen von Ausschüssen oder als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag.

[LGBl 52/2007]



II. Die Gesetzgebung des Landes


Artikel 33 - Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung


(1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, einschließlich der Verfassungsgesetze, verlangt werden.


(2) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt und im einen wie im anderen Falle begründet werden.


(3) Volksbegehren auf Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.


(4) Volksbegehren in Angelegenheiten der Gesetzgebung, die von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Ge­meindevertretungsbeschlüssen gestellt werden, sind dem Landtag zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er dem Volksbegehren Rechnung tragen will oder nicht.


(5) Lehnt es der Landtag ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 10% der Stimmberechtigten gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volks­abstimmung zu unterziehen.


(6) Hat der Landtag beschlossen, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Geset­zesbeschluss zu fassen.


(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.


[LGBl 33/2001, .../2011]



Artikel 34 - Begutachtung von Gesetzentwürfen


(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung vor den Land­tag gelangen sollen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt.


(2) Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens werden die Gesetzentwürfe zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Jeder Landesbürger kann während der Auflagefrist Änderungsvorschläge erstatten.


(3) Die von einem Gesetzentwurf in ihrem Wirkungsbereich betroffenen gesetz­lichen beruflichen Vertretungen und der Vorarlberger Gemeindeverband sind im Begutachtungsverfahren zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes.



Artikel 35 - Volksabstimmung über Gesetzesbeschlüsse


(1) Alle Gesetzesbeschlüsse, die nicht als dringlich erklärt wurden, sowie Teile davon unterliegen der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen acht Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses
a) unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder
b) von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüs­sen oder
c) von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt oder
d) vom Landtag beschlossen wird.


(2) Verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse, durch die die Stellung Vorarl­bergs als selbständiges Land aufgegeben, das Landesgebiet geschmälert, das gleiche und unmittelbare Wahlrecht zum Landtag aufgehoben oder die Rechte der Stimm­bürger und der Gemeinden, Volksbegehren zu stellen sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu verlangen, beseitigt werden, unterliegen jedenfalls der Volksabstimmung.


(3) In der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stim­men. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu ver­lautbaren.


(4) Wurde eine Volksabstimmung vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlus­ses begehrt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses bis zur Durchfüh­rung der Volksabstimmung zu warten.


(5) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Beru­fung auf das Ergebnis derselben kundzumachen.


(6) Der Landtag ist befugt, auch über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz sowie über sonstige wichtige Fragen im ganzen Land oder in Teilen desselben eine Volksabstimmung ergehen zu lassen.


(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.



III. Die Verwaltung des Landes


Artikel 51  Landesbehörden

(2) Die für Wahlen in den Landtag und in die Gemeindevertretung, für Volksabstimmungen und Volksbegehren sowie für Disziplinarangelegenheiten zuständigen Landesbehörden, Kollegialorgane des Landes, die für die Dienstbeurteilung der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände eingerichtet sind, und der Landesehrenzeichenrat sind an Weisungen der Landesregierung nicht gebunden.

[LGBl 34/2007]




Artikel 57 - Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung


(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten der Lan­desverwaltung in bestimmter Weise erledigt werden.


(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Ge­genstand eines Volksbegehrens sein.


(3) Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung müssen von der Landes­regierung behandelt werden, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten un­terschriftlich gestellt oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemein­devertretungsbeschlüssen geltend gemacht werden.


(4) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.



Artikel 58 - Volksbefragung in Angelegenheiten der Verwaltung

(1) Durch Volksbefragung kann die Meinung der stimmberechtigte Landesbürger und ehemalige Landesbürger über Angele­genheiten der Landesverwaltung erfragt werden.


(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies
a) von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten oder
b) von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüs­sen verlangt oder
c) vom Landtag oder
d) von der Landesregierung beschlossen wird.


(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Ge­genstand einer Volksbefragung sein.


(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf Teile des Landesgebietes beschränkt werden, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegen­den Interesse der Bevölkerung dieses Teiles des Landesgebietes liegt. Die Festle­gung des Befragungsgebietes erfolgt durch die Landesregierung.


(5) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.


[LGBl 22/2008]



Artikel 67  Gebarungskontrolle



(4) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass der Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung durchführt. Der Landes-Rechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt werden. Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.



IV. Gemeinden


Artikel 76 - Volksabstimmung und Volksbefragung


Durch Gesetz wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde entschieden oder verfügt (Volksabstimmung) und begutachtet (Volksbefragung) werden.


[LGBl 22/2008, .../2011]


 
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