Vorarlberg
Vorarlberg: Vorarlberger Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung Drucken E-Mail
Sonntag, 14. Dezember 2008 um 08:05

Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung



LGBl 40/1985 in der Fassung 23/2008

relevante Änderungen:
LGBl 69/1997
LGBl 62/1998
LGBl 58/2001
LGBl 23/2008



Inhaltsverzeichnis
III. HAUPTSTÜCK: Wahl- und Stimmrecht
§ 20 Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
§ 21 Volksbegehren
§ 22 Volksabstimmung
§ 22a Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters
§ 23 Volksbefragung
§ 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren
§ 25 Petitionsrecht
4. Abschnitt: Bürgermeister
§ 66 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich





III. HAUPTSTÜCK Wahl- und Stimmrecht

§ 20 Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.

[LGBl 62/1998]




§ 21 Volksbegehren

(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in bestimmter Weise erledigt werden.


(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.


(3) Volksbegehren müssen von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn sie von einem Fünftel der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) unterschriftlich gestellt werden. Beschließt die Gemeindevertretung, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat sie die für die Besorgung der betreffenden Angelegenheit allenfalls zuständigen anderen Organe der Gemeinde entsprechend anzuweisen.

[LGBl 23/2008]




§ 22 Volksabstimmung

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es ein Fünftel der Bürger der Gemeinde verlangt oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn
a) die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und
b) es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.


(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.


(3) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.


(4) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.

[LGBl 69/1997, 62/1998, 23/2008]




§ 22a Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters

(1) Ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählter Bürgermeister kann durch Volksabstimmung abberufen werden.


(2) Eine Volksabstimmung über die Abberufung des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters kann nur aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung angeordnet werden. Die Volksabstimmung ist durch Verordnung des Vizebürgermeisters anzuordnen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

[LGBl 62/1998]




§ 23 Volksbefragung

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Meinung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) durch eine Abstimmung erfragt werden (Volksbefragung). Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es ein Fünftel der Bürger der Gemeinde verlangt oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt.


(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.


(3) Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung kann eine Volksbefragung auch nur in einem Gebietsteil der Gemeinde durchgeführt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich diesen Teil berührt.

[LGBl 23/2008]





§ 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren

Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen nach diesem Hauptstück wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.




§ 25 Petitionsrecht

(1) Jedermann ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.


(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.

[LGBl 69/1997]





4. Abschnitt: Bürgermeister


§ 66 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Dem Bürgermeister obliegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde:
d) die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse;


[LGBl 62/1998, 58/2001]