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Gemeindegesetz (Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung)
LGBl 40/1985 in der Fassung 23/2008
relevante Änderungen: LGBl 69/1997 LGBl 62/1998 LGBl 58/2001 LGBl 23/2008 LGBl .../2012
Inhaltsverzeichnis III. HAUPTSTÜCK: Wahl- und Stimmrecht § 20 Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters § 21 Volksbegehren § 22 Volksabstimmung § 22a Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters § 23 Volksbefragung § 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren § 25 Petitionsrecht 4. Abschnitt: Bürgermeister § 66 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
III. HAUPTSTÜCK Wahl- und Stimmrecht § 20 Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.
[LGBl 62/1998]
§ 21 Volksbegehren
(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in bestimmter Weise erledigt werden.
(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(3) Ein Volksbegehren muss von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist: a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
(4) Lehnt es die Gemeindevertretung ab, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) gestellt wurde, Rechnung zu tragen, so ist es der Volksabstimmung zu unterziehen.
(5) Beschließt die Gemeindevertretung, dass dem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat sie die für die Besorgung der betreffenden Angelegenheit allenfalls zuständigen anderen Organe der Gemeinde entsprechend anzuweisen. [LGBl 23/2008, .../2012]
§ 22 Volksabstimmung
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). Eine Volksabstimmung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es nach § 21 Abs. 4 geboten ist, es die Gemeindevertretung beschließt oder
es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich
b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon;
zuzüglich
c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
(2) Der Bürgermeister kann eine Volksabstimmung auch dann anordnen, wenn a) die Gemeindevertretung einen Beschluss entgegen einem Antrag des Bürgermeisters gefasst oder einem Antrag des Bürgermeisters auf Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand wiederholt nicht stattgegeben hat und b) es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt.
(3) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
(4) Die Äußerung der Gemeinde zu einer Bestandsänderung gemäß § 7 Abs. 1 ist aufgrund einer Volksabstimmung abzugeben, wobei im betroffenen Gebietsteil gesondert abzustimmen ist.
(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist öffentlich kundzumachen.
[LGBl 69/1997, 62/1998, 23/2008, .../2012]
§ 22a Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters
(1) Ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählter Bürgermeister kann durch Volksabstimmung abberufen werden.
(2) Eine Volksabstimmung über die Abberufung des von den Wahlberechtigten der Gemeinde unmittelbar gewählten Bürgermeisters kann nur aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung angeordnet werden. Die Volksabstimmung ist durch Verordnung des Vizebürgermeisters anzuordnen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
[LGBl 62/1998]
§ 23 Volksbefragung
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Meinung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) durch eine Abstimmung erfragt werden (Volksbefragung). Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist: a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich c) für die darüber hinausgehende Zahl von Stimmberechtigten: 10 % davon.
(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3) Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung kann eine Volksbefragung auch nur in einem Gebietsteil der Gemeinde durchgeführt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich diesen Teil berührt.
[LGBl 23/2008, .../2012]
§ 24 Wahl- und Abstimmungsverfahren
Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen nach diesem Hauptstück wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.
§ 25 Petitionsrecht
(1) Jede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.
[LGBl 69/1997, .../2012]
4. Abschnitt: Bürgermeister
§ 66 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Dem Bürgermeister obliegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde: d) die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse;
[LGBl 62/1998, 58/2001]
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