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Innsbrucker Stadtrecht
(Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975)
LGBl 53/1975 in der geltenden Fassung LGBl 89/2006
Inhaltsverzeichnis:
3. Abschnitt Volksbefragung, Bürgerinitiative und Petitionen § 43 Volksbefragung § 44 Bürgerinitiative § 45 Ausschreibung der Volksbefragung und der Bürgerinitiative § 46 Abstimmungsbehörde § 47 Ergebnis der Volksbefragung § 48 Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative § 49 Petitionen
3. Abschnitt Volksbefragung, Bürgerinitiative und Petitionen
§ 43 Volksbefragung
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Befragung der Gemeindebürger (Volksbefragung) gemacht werden.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn es der Gemeinderat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Gegen den Beschluß des Gemeinderates auf Durchführung einer Volksbefragung ist ein Einspruch nicht zulässig.
(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu fassen, daß ihre Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein" möglich ist.
(4) Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, auf Grund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, sowie behördliche Entscheidungen oder Verfügungen können nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden.
§ 44 Bürgerinitiative
(1) Jedem Gemeindebürger steht es frei, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43 Abs. 4 aufgezählt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch die Gemeinde zu beantragen (Bürgerinitiative).
(2) Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen und von mindestens 200 Gemeindebürgern unterschrieben sein.
(3) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2, so hat sie der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
(4) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Gemeindebürgern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtstages, ihrer Anschrift und ihres Berufes in eine bei der Stadtgemeinde aufgelegte Liste anzuschließen.
(5) Haben sich der Bürgerinitiative innerhalb der vierwöchigen Frist nicht 5000 Gemeindebürger angeschlossen, so hat der Bürgermeister binnen einer Woche die Bürgerinitiative unter Hinweis auf diesen Umstand mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
§ 45 Ausschreibung der Volksbefragung und der Bürgerinitiative
(1) Beschließt der Gemeinderat die Durchführung einer Volksbefragung, so hat er gleichzeitig die Ausschreibung zu beschließen.
(2) Hat eine Bürgerinitiative die Unterschrift von 5000 Gemeindebürgern erreicht, so hat der Bürgermeister binnen einer Woche den Gemeinderat zur Ausschreibung der Abstimmung über die Bürgerinitiative durch die Gemeindebürger einzuberufen.
(3) Die Volksbefragung oder die Abstimmung über eine Bürgerinitiative ist spätestens binnen fünf Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durchzuführen.
(4) Der Tag der Volksbefragung bzw. der Abstimmung über eine Bürgerinitiative ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen und überdies in ortsüblicher Weise kundzumachen. Dasselbe gilt für die zu beantwortende Frage bzw. für den Wortlaut der Bürgerinitiative.
§ 46 Abstimmungsbehörde
(1) Auf die Bildung von Abstimmungsbehörden und die Vorbereitung und Durchführung einer Volksbefragung oder einer Abstimmung über eine Bürgerinitiative sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Bildung von Wahlbehörden und über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß anzuwenden. Die Anlage von Wähleranlageblättern kann unterbleiben. Der Tag der Ausschreibung einer Volksbefragung bzw. der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt als Tag der Wahlausschreibung im Sinne der Innsbrucker Wahlordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Über Einsprüche gegen das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde und im weiteren Rechtszug der Gemeinderat endgültig.
§ 47 Ergebnis der Volksbefragung
(1) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja", teils auf "Nein", so sind alle Stimmzettel ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(2) Die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage gilt entweder als bejaht oder als verneint, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gültig jeweils mit "Ja" oder mit "Nein" gestimmt hat.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen und überdies in ortsüblicher Weise kundzumachen. Innerhalb dieser Frist kann jeder Gemeindebürger gegen die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses bei der Stadtgemeinde schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Gemeinderat.
(4) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist (Abs. 3) sind das Ergebnis und der Gegenstand der Volksbefragung in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen. Ist die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten gültig bejaht bzw. verneint worden, so hat der Gemeinderat in dieser Sitzung die zur Herstellung eines diesem Votum entsprechenden Rechtszustandes erforderlichen Beschlüsse zu fassen bzw. in die Wege zu leiten. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so hat die Landesregierung die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen und es ist binnen drei Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Das Ergebnis der betreffenden Volksbefragung bindet den neugewählten Gemeinderat nicht mehr. Für den Fall der Auflösung des Gemeinderates gelten die Bestimmungen des § 82 sinngemäß.
(5) Die auf Grund einer Volksbefragung getroffenen Entscheidungen und gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse unterliegen dem Rechtszug und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 48 Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative
(1) Für die Ermittlung und Kundmachung des Ergebnisses der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt § 47 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Stimmzettel nur auf "Unterstützung" oder "Keine Unterstützung" lauten dürfen.
(2) Das Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative ist durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen und überdies in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(3) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist (Abs. 2) sind das Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative und deren Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
(4) Hat eine Bürgerinitiative gültig die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erreicht, so hat der Gemeinderat in dieser Sitzung (Abs. 3) die zur Herstellung eines diesem Votum entsprechenden Rechtszustandes erforderlichen Beschlüsse zu fassen bzw. in die Wege zu leiten. Für den Fall, daß der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, gilt § 47 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Die auf Grund des Abstimmungsergebnisses über eine Bürgerinitiative getroffenen Entscheidungen und gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse unterliegen dem Rechtszug und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 49 Petitionen
(1) Jeder Gemeindebürger hat das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat Anliegen oder Beschwerden in schriftlicher Form als Petitionen vorzutragen.
(2) Petitionen im Sinne des Abs. 1 sind beim Stadtmagistrat einzubringen und dort zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeinderates bereitzuhalten.
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