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Steiermark
Steiermark: Steiermärkisches Landes-Verfassungsgesetz Drucken E-Mail
Sonntag, 14. Dezember 2008 um 02:07

Landes-Verfassungsgesetz 1960 (L.-VG. 1960)


LGBl 1/1960 in der Fassung LGBl 91/2008

Relevante Änderungen:
LGBl 86/1986 (X. GP 1076 Blg 120; §§ 36 bis 50)
LGBl 72/1990 (XI. GP 1051 Blg 99; § 47)
LGBl 69/1997 (XIII. GP 245, 330, 375 Blg 73; § 36 Abs. 3)
LGBl 94/2005 (XIV. GP 2335 Blg 267; § 41, § 42, § 49 Abs. 3 erster Satz)



Inhaltsverzeichnis
Viertes Hauptstück Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes
§ 36 Begutachtungsverfahren bei Gesetzesvorschlägen von grundsätzlicher Bedeutung
§ 37 Begutachtungsverfahren bei Verordnungen von grundsätzlicher Bedeutung
§ 38 Volksbegehren
§ 39 Volksabstimmung bei Nichtumsetzung eines Volksbegehrens
§ 40 Gemeindeinitiative
§ 41 Volksabstimmung
§ 43 Initiativrecht der Landesbürger
§ 44 Volksbefragungen
§ 45 Ausnahmen, Durchführungsbestimmungen
§ 46 Petitionen
§ 47 Beschwerden
§ 48 Mitwirkung der Gemeinden an Gesetzgebung und Vollziehung
Fünftes Hauptstück
Volksrechte in der Gemeinde
§ 49 Initiativrecht
§ 50 Petitions-, Auskunfts-, Beschwerderecht




Viertes Hauptstück Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes


§ 36 Begutachtungsverfahren bei Gesetzesvorschlägen von grundsätzlicher Bedeutung

(1) Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand haben, sind vor Zuleitung an den Landtag einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen.


(2) Die Landesregierung kann in Fällen besonderer Dringlichkeit beschließen, vom allgemeinen Begutachtungsverfahren Abstand zu nehmen.


(3) Vorlagen von Mitgliedern und Ausschüssen des Landtages, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, können vor Behandlung im Landtag einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen werden. Zu einem solchen Beschluß sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. [LGBl 69/1997]


(4) Im allgemeinen Begutachtungsverfahren haben Landesbürger, Gemeinden, Interessenvertreter und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.


(5) Jedermann hat das Recht, in die eingelangten Stellungnahmen Einsicht zu nehmen.


(6) Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einfluß.


(7) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.


(8) Das Nähere über das Begutachtungsverfahren und die Einsichtnahme in die Stellungnahmen ist durch Landesgesetz zu regeln.


[LGBl 86/1986]



§ 37 Begutachtungsverfahren bei Verordnungen von grundsätzlicher Bedeutung

(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen werden.


(2) Im allgemeinen Begutachtungsverfahren haben Landesbürger, Gemeinden, Interessenvertreter und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.


(3) Jedermann hat das Recht, in die eingelangten Stellungnahmen Einsicht zu nehmen.
(4) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.


(5) Das Nähere über das Begutachtungsverfahren und die Einsichtnahme in die Stellungnahmen ist durch Landesgesetz zu regeln.


[LGBl 86/1986]



§ 38 Volksbegehren

(1) Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze.


(2) Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen. Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag (§ 46) zu behandeln.


(3) Jedes von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.


(4) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluß des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.


[LGBl 86/1986]



§ 39 Volksabstimmung bei Nichtumsetzung eines Volksbegehrens

(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und faßt der Landtag innerhalb eines Jahres (§ 38 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluß, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (§ 41) zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.


(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.


[LGBl 86/1986]



§ 40 Gemeindeinitiative

(1) Durch gleichlautende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens 80 der Gemeinden des Landes Steiermark kann der Erlaß, die Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Verlangen ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen.


(2) Jeder durch Gemeindeinitiative eingebrachte Gesetzesentwurf ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.


[LGBl 86/1986]



§ 41 Volksabstimmung

(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
1. der Landtag beschließt oder
2. binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird
a) von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder 
b) von mindestens 80 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse.


(2) Einer Volksabstimmung unterliegen nicht Gesetzesbeschlüsse, die
1. die Umsetzung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG oder
2. die Ausführung von bundesgesetzlichen Vorschriften oder
3. die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht beinhalten oder
4. in Folge einer Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb einer bestimmten Frist zu erlassen sind.


(3) Der Landtag kann gleichzeitig mit der Fassung eines Gesetzesbeschlusses, der nicht unter Abs. 2 fällt, beschließen, diesen Gesetzesbeschluss für dringlich zu erklären. Für die Dringlicherklärung eines Gesetzesbeschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse ist eine Volksabstimmung nicht zulässig.


(4) Bei der Volksabstimmung ist jede/jeder zum Landtag Wahlberechtigte stimmberechtigt.


(5) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Z. 2 verlangt, so ist mit der Beurkundung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt.


(6) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist von der Landesregierung zu verlautbaren.


(7) Gesetzesbeschlüsse, die durch die Volksabstimmung abgelehnt wurden, dürfen nicht kundgemacht werden. Gesetzesbeschlüsse, die nicht abgelehnt wurden, sind unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.


[LGBl 86/1986, 94/2005]



§ 42
(entfallen) [LGBl 94/2005]



§ 43 Initiativrecht der Landesbürger

(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen.


(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten.


(3) Wird eine Initiative von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen politischen Bezirk von mindestens 20 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben.


(4) Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.


[LGBl 86/1986]



§ 44 Volksbefragungen

(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.


(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie 
a) von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten,
b) vom Landtag,
c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages,
d) von der Landesregierung,
e) von mindestens 80 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse
verlangt wird.


(3) Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.


(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen.


(5) Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist amtlich zu verlautbaren.


[LGBl 86/1986]



§ 45 Ausnahmen, Durchführungsbestimmungen

(1) Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Initiativen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Das Nähere über Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Volksabstimmung, Initiativrecht und Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.


[LGBl 86/1986]



§ 46 Petitionen

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten. Derartige Eingaben sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.


(2) Zur Behandlung der an den Landtag gerichteten Eingaben bestellt der Landtag einen Petitionsausschuß. Dem Petitionsausschuß ist jährlich von der Landesregierung ein schriftlicher Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung bei den an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu erstatten.


(3) Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.


[LGBl 86/1986]



§ 47 Beschwerden

(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.


(2) Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.


[LGBl 86/1986, 72/1990]



§ 48 Mitwirkung der Gemeinden an Gesetzgebung und Vollziehung

(1) Die Gemeinden wirken an der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes durch Gesetzes und Verordnungsbegutachtungen (§§ 36 und 37), Gemeindeinitiativen (§ 40), Anträge auf Volksabstimmung (§ 41) und Anträge auf Volksbefragung (§ 44) mit.


(2) Überdies wirken die Gemeinden an der Gesetzgebung durch die besondere Anhörung (§ 18 Abs. 8) mit.


(3) Die im Abs. 1 genannten Mitwirkungsrechte der Gemeinden sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.


[LGBl 86/1986]




Fünftes Hauptstück Volksrechte in der Gemeinde

§ 49 Initiativrecht

(1) Das Initiativrecht umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.


(2) Ist eine Initiative von mindestens 25 v. H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und faßt das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, so ist die Initiative einer Volksabstimmung (Abs. 3) zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.


(3) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat beschließt. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluß des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. [LGBl 94/2005]


(4) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 v. H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.


(5) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgern. Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 v. H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.


(6) Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.


(7) Initiativen, Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.


(8) Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln.


[LGBl 86/1986]



§ 50 Petitions-, Auskunfts-, Beschwerderecht

Das Petitions sowie das Auskunfts und Beschwerderecht stehen auch gegenüber den Organen der Gemeinde zu. Die §§ 46 und 47 sind sinngemäß anzuwenden.


[LGBl 86/1986]