mehr demokratie! für die steiermark

 

Schön, dass Du uns besuchst und dass Du hierher gefunden hast!


Bist auch Du der Meinung, dass die Möglichkeiten, Deine Anliegen bekannt zu machen und durchzusetzen, unzureichend sind? Bist auch Du der Meinung, dass die Mitbestimmungschancen verbessert werden müssen? Dann bist Du bei uns genau richtig! Wir sind der Überzeugung, dass die Bevölkerung der Steiermark längst reif ist für wirksame, bürgerInnen-freundliche und faire Formen der Direkten Demokratie.

Unsere zentrale Ressource ist unsere Begeisterung für mehr Demokratie!

Wir wollen eine engagierte direkt-demokratische Kultur schaffen, wo sich die Betroffenen aktiv einmischen und über ihre eigenen Interessen mitentscheiden können.

  • Wir setzen uns mit allem auseinander, was mit Direkter Demokratie in der Steiermark zu tun hat und wollen ein Kompetenzzentrum für Direkte Demokratie in der Steiermark sein.
  • Wir regen dazu an, die bestehenden (wenngleich unzureichenden) Möglichkeiten Direkter Demokratie in der Steiermark zu nutzen und beraten konkrete direkt-demokratische Kampagnen. Außerdem beobachten wir, ob dabei der Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozess fair und ausgewogen abläuft.
  • Wir drängen auf Verbesserungen der Direkten Demokratie auf Steiermarks Landes- und Gemeindeebene.


Wir wollen einen einladenden Raum für die Entwicklung demokratie-politischer Zielvorstellungen schaffen und ein Forum für Demokratie-Begeisterte sein, die die Entfaltungsmöglichkeiten für zivilgesellschaftliches Engagement verbessern wollen.

  • Willst Du Menschen kennen lernen, die sich für mehr Demokratie einsetzen? Hier kannst Du mit uns Kontakt aufnehmen.
  • Willst Du Dich mit Aktiven bei mehr demokratie! austauschen? Hier kannst Du unsere mehr demokratie!-Mailinglist abonnieren, wo wir Infos austauschen und diskutieren.

 

Wir freuen uns auf Deine Kontaktaufnahme, Dein Feedback und Deine Verbesserungsvorschläge!

 

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

Was sind Deine direkt-demokratischen Grundrechte in der Steiermark?
A Direkt-demokratische Grundrechte auf Landesebene
A.1 Initiativ-Volksabstimmung
A.2 Volksbegehren in Verwaltungsangelegenheiten ("Initiativrecht")
A.3 Initiativ-Volksbefragung
A.4 Kontrollinitiative an den Rechnungshof
B Direkt-demokratische Grundrechte auf Gemeindeebene
B.1 Initiativ-Volksabstimmung
B.2 Initiativ-Volksbefragung
B.3 Gemeindeversammlung
C Sonstige politische Teilhaberechte
C.1 Petition
C.2 Begutachtung
C.3 Auskunft
C.4 Beschwerde

 

Was sind Deine direkt-demokratischen Rechte in der Steiermark?

Wir haben den Eindruck, dass die Verantwortungsträger_innen ihre Pflicht vernachlässigen, Dich über Deine politischen Rechte ausreichend zu informieren. Zwar weißt Du wahrscheinlich über Dein Wahlrecht bei der Gemeinderatswahl und der Landtagswahl in der Steiermark bescheid. Hat Dich aber auch schon jemand darüber informiert, dass Du politische Teilhaberechte hast, mit denen Du Dich in Angelegenheiten einmischen kannst, die Dir wichtig sind?

Bei uns erfährst Du, welche direkt-demokratischen Grundrechte Dir in der Steiermark zustehen. Wir möchten Dich unterstützen, ermutigen und inspirieren, dass Du Dir ein Basiswissen über Deine politischen Rechte aneignest. Dies soll Dich ermächtigen, Deine politischen Rechte zu nutzen, wenn Du den konkreten Eindruck gewinnst, dass Deine Anliegen zu kurz kommen.

Wir gehen im Folgenden nur auf Deine Rechte auf politische Teilhabe ein, die Dir als Nicht-Mandatar_in zustehen. Daneben kennt das steiermärkische Landesvolksrechtegesetz aber auch "von oben" ansetzbare Volksabstimmungen oder Volksbefragungen, die von Landtag oder Gemeinderat beschlossen werden können und Dir ermöglichen abzustimmen. Wir sind gegenüber "von oben" angesetzten Volksabstimmungen oder Volksbefragungen skeptisch, weil sie zum Beklatschen und Akklamieren von Entscheidungen der Machthabenden missbraucht werden können und daher beinahe unvermeidlich zu einem machtpolitischen Spiel der Parteien verkommen. Aus unserer Sicht sollen direkt-demokratische Instrumente eine Gegenmacht zur Macht gewählter Repräsentant_innen ermöglichen und daher "von unten" initiiert werden können bzw. unter gewissen klaren Voraussetzungen (zB bei Verfassungsänderungen) verpflichtend vorgesehen sein.

 

A Direkt-demokratische Grundrechte auf Landesebene

Damit Du die direkt-demokratischen Grundrechte auf steiermärkischer Landesebene ausüben darfst, musst Du dieselben Voraussetzungen erfüllen, die auch für das Wahlrecht zur steiermärkischen Landtagswahl gelten:

A.1 Initiativ-Volksabstimmung

A.1.1 Initiativrecht für ein Volksbegehren

  • Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze (§ 38 Landes-Verfassungsgesetz, § 14 Volksrechtegesetz)
  • Themenausschluss für konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen (§ 45 Landes-Verfassungsgesetz, § 14 Volksrechtegesetz)
  • Form des Volksbegehrens: GesetzesentwurfAufstellung der voraussichtlichen Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden, Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung (§ 14 Volksrechtegesetz); Volksbegehren, die diesen Formerfordernissen nicht entsprechen, sind als Petition an den Landtag zu behandeln (§ 38 Landes-Verfassungsgesetz).
  • Antrag an die Landesregierung: siehe Form; Zustellbevollmächtigter und Stellvertreter (§ 16 Volksrechtegesetz)
  • 1.700 Unterstützungserklärungen (ca. 0,2%) bei Amtssammlung der Unterschriften (§ 16 Volksrechtegesetz). § 16 Abs. 4 lässt zwar auch eine Auslegung zu, wonach eine freie Unterschriftensammlung möglich ist und der Antragsteller des Volksbegehrens auch die Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung für die frei gesammelten Unterstützungserklärungen aus einer Gemeinde beantragen kann. Wir empfehen jedoch nicht, sich auf diese Auslegung zu verlassen, weil ein Rechtsstreit mit den zuständigen Behörden wahrscheinlich wäre. Gleichzeitig betonen wir, dass wir aufgrund des demokratischen Baupfeilers des B-VG den Bürger_innen-freundlichen Auslegungsgrundsatz vertreten, dass Bestimmungen über Bürger_innenrechte keinesfalls zulasten der Bürger_innen ausgelegt werden dürfen, sofern mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen. Ansonsten hätten es Regierung bzw. Gesetzgeber in der Hand, mit unklaren Bestimmungen über Bürger_innenrechte eine aktive Bürger_innenbeteiligung in unfairer Weise zu behindern.
  • Antragslisten: eigenhändige Unterschrift, Vor- und Familienname, Geburtsdatum,  Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift; auf Verlangen kostenlose Formulare von der Landesregierung (§ 17 Volksrechtegesetz)
  • Bescheid der Landesregierung innerhalb von 4 Wochen; Verbesserungsmöglichkeit innerhalb von sechs Wochen (§ 18 Volksrechtegesetz), Verordnung über die Eintragungswoche (§ 19 Volksrechtegesetz)

A.1.2 Eintragungsrecht bei einem Volksbegehren

  • Eintragungsfrist von 8 Tagen beginnend mit einem Samstag im Zeitfenster von frühestens 4 Wochen bis spätestens 4 Monate nach Kundmachung der Verordnung (§ 20 Volksrechtegesetz)
  • mindestens 17.000 Unterstützungserklärungen (ca. 1,7%, § 14 Volksrechtegesetz)
  • Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb eines Jahres zu behandeln und jedenfalls darüber zu beschließen.

A.1.3 Abstimmungsrecht bei einer Volksabstimmung

  • mindestens 85.000 Unterstützungserklärungen (ca. 8,7%, § 39 Landes-Verfassungsgesetz). Im Widerspruch dazu steht § 40 Volksrechtegesetz, wonach dafür nur 50.000 Unterstützungserklärungen, ca. 5,1%, erforderlich sind. Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung geht die Verfassungsbestimmung des § 39 Landes-Verfassungsgesetz vor. Denkbar ist jedoch auch eine Auslegung, wonach § 40 Volksrechtegesetz als speziellere Bestimmung maßgeblich ist. Wir empfehlen nicht, sich darauf zu verlassen, dass 50.000 Unterstützungserklärungen von der zuständigen Behörde und vom VfGH als ausreichend betrachtet werden. Wir betonen, dass diese unklare Regelung über die Anzahl an Unterstützungserklärungen in kaum überbietbarer Weise gegen den Grundsatz verstößt, dass Bürger_innen-Beteiligungsrechte klar und unmissverständlich geregelt sein müssen.
  • innerhalb 1 Jahr kein dem Volksbegehren entsprechender Landtagsbeschluss (§ 40 Volksrechtegesetz)
  • Antrag des Zustellungsbevollmächtigte innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlußfassung des Landtags (§ 40 Volksrechtegesetz)
  • schriftlicher Antrag an die Landesregierung mit Begründung (§ 41 Volksrechtegesetz)
  • unverbindlich (§ 45 Volksrechtegesetz)

A.2 Volksbegehren in Verwaltungsangelegenheiten ("Initiativrecht")

A.2.1 Initiativrecht für ein Volksbegehren in Verwaltungsangelegenheiten

  • Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung (§ 43 Landes-Verfassungsgesetz, § 15 Volksrechtegesetz)
  • Form des Volksbegehrens: GesetzesentwurfAufstellung der voraussichtlichen Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden, Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung (§ 15 Volksrechtegesetz)
  • Antrag an die Landesregierung: siehe Form; Zustellbevollmächtigter und Stellvertreter (§ 16 Volksrechtegesetz)


A.2.2 Eintragungsrecht bei einem Volksbegehren in Verwaltungsangelegenheiten

 

A.3 Initiativ-Volksbefragung

 

A.4 Kontroll-Initiative an den Rechnungshof

  • Recht auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof über Kontrollgegenstände gemäß §§ 2 bis 8 Landesrechnungshof Verfassungsgesetz (§ 1 Kontrollinitiativegesetz)
  • mindestens 2% der Wahlberechtigten (§ 1 Kontrollinitiativegesetz), Amtssammlung (§ 3 Kontrollinitiativegesetz)
  • Antragslisten: eigenhändige Unterschrift, Vor- und Familienname, Geburtsdatum,  Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift; auf Verlangen kostenlose Formulare von der Landesregierung; laufend durchzunumerieren; auf Verlangen kostenlose Formulare von der Landesregierung (§ 4 Kontrollinitiativegesetz)
  • Antrag an die Landesregierung: Verlangen auf Durchführung einer Gebarungskontrolle, Kontrollgegenstand, Begründung über Inhalt und Umfang der Gebarungskontrolle, Zustellungsbevollmächtigter und Stellvertreter (§ 2 Kontrollinitiativegesetz)
  • Bescheid der Landesregierung innerhalb von vier Wochen, Verbesserungsmöglichkeit innerhalb von 6 Wochen (§ 5 Kontrollinitiativegesetz)
  • Bericht des Landesrechnungshofs auch an den Zustellungsbevollmächtigten, Bericht des Kontrollausschusses an den Landtag (§ 6 Kontrollinitiativegesetz)
  • Abgabenfreiheit (§ 7 Kontrollinitiativegesetz), Kostentragung durch das Land (§ 8 Kontrollinitiativegesetz)

 

B Direkt-demokratische Grundrechte auf Gemeindeebene

B.1 Initiativ-Volksabstimmung

B.1.1 Initiativrecht für eine Initiativ-Volksabstimmung

  • Erlaß, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§ 116 Volksrechtegesetz)
  • Themenausschluss: konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen (§ 116 Volksrechtegesetz)
  • einfache Anregung oder ausgearbeitete Vorlage (§ 116 Volksrechtegesetz), voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) für die Gemeinde, Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme (§ 118 Volksrechtegesetz)
  • gültige Unterstützungserklärungen von mindestens 10% der Stimmberechtigten (für Graz reichen 10.000 Unterstützungserklärungen), für Ortsteil: 10% der Stimmberechtigten dieses Ortsteils, aber mindestens 30 (§ 116 Volksrechtegesetz)
  • freie Unterschriftensammlung, Stimmrechtsbestätigung durch die Gemeinde (§ 117 Volksrechtegesetz), Gemeinde stellt auf Verlangen kostenlos geeignete Formulare für Antragslisten zur Verfügung (§ 117 Volksrechtegesetz)
  • Antrag an den Bürgermeister: ………………… (§ 118 Volksrechtegesetz), Verbesserungsmöglichkeit innerhalb von 6 Wochen
  • Unterstützungslisten (§ 118 Volksrechtegesetz) ……………
  • Einspruchsmöglichkeit (§ 120 und § 121 Volksrechtegesetz)
  • Behandlung innerhalb 1 Jahres (§ 122 Volksrechtegesetz)
  • Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten spätestens 48 Stunden vor der Gemeinderatssitzung; Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen, die in der nächsten Gemeinderatssitzung zur Kenntnis zu bringen ist (§ 123 Volksrechtegesetz)

B.1.2 Mitentscheidungsrecht bei einer Initiativ-Volksabstimmung


B.2 Initiativ-Volksbefragung

B.2.1 Initiativrecht für eine Volksbefragung

  • mindestens 10% der Stimmberechtigten gültige Unterstützungserklärungen; für Graz reichen 10.000 Unterstützungserklärungen (§ 155 Volksrechtegesetz)
  • für Ortsteil 10% der Stimmberechtigten dieses Ortsteils, aber mindestens 30 (§ 155 Volksrechtegesetz)
  • Themenausschluss: konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen (§ 155 Volksrechtegesetz)
  • Antrag an den Gemeinderat: Gegenstand der Volksbefragung als möglichst kurze und eindeutige Frage, Begründung, Zustellbevollmächtigter und Stellvertreter (§ 156 Volksrechtegesetz), Suggestivfragen (die eine bestimmte Antwort nahelegen) sind unzulässig (VfGH …)
  • freie Unterschriftensammlung: eigenhändige Unterschrift, Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift (§ 157 Volksrechtegesetz), Stimmrechtsbestätigung durch die Gemeinde (§ 156 Volksrechtegesetz)
  • Unterschriftenlisten/Antragslisten müssen enthalten: …………………….., Gemeinde stellt auf Verlangen kostenlos geeignete Formulare für Antragslisten zur Verfügung (§ 157 Volksrechtegesetz)
  • Entscheidung der Gemeinde innerhalb von 4 Wochen (§ 158 Volksrechtegesetz) Volksbefragung frühestens 4 Wochen nach der Entscheidung (§ 160 Volksrechtegesetz)

B.2.2 Abstimmungsrecht bei einer Volksbefragung

...

B.3 Gemeindeversammlung

B.3.1 Einberufungsrecht einer Gemeindeversammlung

  • Zweck: Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgern (§ 177 Volksrechtegesetz)
  • mindestens einmal jährlich (§ 177 Volksrechtegesetz)
  • auf Antrag von mindestens 5% der Wahlberechtigten zum Gemeinderat (§ 177 Volksrechtegesetz)
  • Antrag: Angabe des Gegenstands und ausdrückliche Erklärung, eine Gemeindeversammlung zu verlangen (§ 178 Volksrechtegesetz)
  • Antragslisten mit eigenhändiger Unterschrift, Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift; Verbesserungsmöglichkeit innerhalb von 6 Wochen (§ 178 Volksrechtegesetz)

B.3.2 Rederecht bei einer Gemeindeversammlung

  • Einberufung der Gemeindeversammlung durch den Bürgermeister innerhalb von 4 Wochen ab Beantragung, Bekanntmachung spätestens 1 Woche vor Abhaltung unter Angabe von Termin, Ort und Gegenstand (§ 179 Volksrechtegesetz)
  • Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung (§ 180 Volksrechtegesetz)
  • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen über sie betreffende Projekte und Planungsvorhaben (§ 180a Volksrechtegesetz)

 

C Sonstige politische Teilhaberechte

C.1 Petition

 

C.2 Begutachtung


C.3 Auskunft

  • jede Person hat das Recht, mündlich, telefonisch oder schriftlich Auskunft zu verlangen (§§ 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz)
  • gebührenfreie Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, soweit dem keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (§§ 1 und 6 Auskunftspflichtgesetz)
  • Auskunfterteilung soweit möglich mündlich oder telefonisch; ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen acht Wochen nach Einlangen; Verständigungspflicht, falls diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden kann (§ 3 Auskunftspflichtgesetz)
  • Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird; keine Auskunftspflicht, wenn Auskunft "offenbar mutwillig verlangt" wird, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Informationen dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sind (§ 1 Auskunftspflichtgesetz)
  • bei Auskunftsverweigerung ist auf Verlangen ein Bescheid zu erlassen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz)


C.4 Beschwerde

 

 


Volksbefragungen zum ASFINAG-Projekt der Klagenfurter Schnellstraße S37

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Wie hat sich Direkte Demokratie in der Steiermark entwickelt?

Entwicklung der direkten Demokratie in der Steiermark

 

 

Welche Abstimmungen gab es bisher in der Steiermark?

Bisherige Abstimmungen in der Steiermark

 

 

Was sind die Rechtsgrundlagen für Direkte Demokratie in der Steiermark?

Wir haben die hier angeführten Gesetzestexte mit großer Sorgfalt gesammelt. Für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

 

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# Beitragstitel
1 Steiermark: Steiermärkisches Volksrechtegesetz
2 Steiermark: Steiermärkisches Landes-Verfassungsgesetz
3 Steiermark: Steiermärkisches Landes-Verfassungsgesetz 2010
4 Steiermark: Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen