Salzburg
Salzburg: Salzburger Landes-Verfassungsgesetz Drucken E-Mail
Sonntag, 07. Dezember 2008 um 00:56

Landes-Verfassungsgesetz 1999 (L-VG)

 

LGBl 25/1999 (WV) 
LGBl 96/1999 (DFB)
LGBl 53/2000 (Blg LT 12. GP: IA 197, AB 232)
LGBl 34/2002 (Blg LT 12. GP: IA 310, AB 351)
LGBl 52/2002 (Blg LT 12. GP: IA 319, AB 499)
LGBl 84/2003 (Blg LT 12. GP: RV 702, AB 741)
LGBl 112/2003 (Blg LT 12. GP: IA 231, AB 259)
LGBl 97/2004 (Blg LT 13. GP: RV 88, AB 139)
LGBl 18/2005 (Blg LT 13. GP: RV 134, AB 225)
LGBl 54/2005 (Blg LT 13. GP: RV 456, AB 559)
LGBl 85/2006 (Blg LT 13. GP: IA 621, AB 659)
LGBl 38/2008 (Blg LT 13. GP: IA 262, AB 319)
LGBl 63/2008 (Blg LT 13. GP: RV 547, AB 586)



Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 [Staatsgewalt]
Artikel 5 [Wille des Volkes]
Artikel 6 [Wahl- und Stimmrecht]

B. Weg der Landesgesetzgebung
Artikel 21 [Volksbegehren]
Artikel 22 [Gesetzesbeschluss für Volksabstimmung]
Artikel 23 [Volksabstimmung über Verfassungsänderungen]
Artikel 24 [Kundmachung bei Volksabstimmungen]

 

 

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen


Artikel 2 [Staatsgewalt]

(1) Die Staatsgewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom Landesvolk (Art 5) und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung ausgeübt.

(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache, soweit sie nicht dem Bund übertragen sind.



Artikel 5 [Wille des Volkes]

(1) Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Landesgesetze.

(2) Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.

(3) Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.

(4) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.



Artikel 6 [Wahl- und Stimmrecht]

(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar, persönlich und frei ausgeübt. Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben.

(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben.

(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt sind und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.

(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Feiertag sein.

(6) Für die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Wahlrecht (Abs 2 und 4).




B. Weg der Landesgesetzgebung


Artikel 21 [Volksbegehren]

(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.



Artikel 22 [Gesetzesbeschluss für Volksabstimmung]

(4) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt.



Artikel 23 [Volksabstimmung über Verfassungsänderungen]

(2) Jede Gesamtänderung der Landesverfassung, eine Teiländerung aber nur dann, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird, ist vor der Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen.



Artikel 24 [Kundmachung bei Volksabstimmungen]

(1) Wenn ein Gesetzesbeschluss des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) Andernfalls wird der Gesetzesbeschluss unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.