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Oberösterreich
Oberösterreich: Stadtstatute für Linz, Wels, Steyr (StL, StW, StS) Drucken E-Mail
Dienstag, 05. Februar 2008 um 21:18

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992)


LGBl 7/1992 in der Fassung LGBl 1/2005

relevante Änderungen:
LGBl 82/1996 (GP XXIV IA 575/1995 AB 838/1996 LT 47; RL 94/80/EG vom 19.12.1994, ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S. 38)


Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992)


LGBl 9/1992 in der Fassung LGBl 1/2005

relevante Änderungen:
LGBl 82/1996 (GP XXIV IA 576/1995 AB 838/1996 LT 47, RL 94/80/EG vom 19.12.1994, ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S. 38)


Statut für die Stadt Wels 1992 (StW 1992)


LGBl 8/1992 in der Fassung LGBl 1/2005

relevante Änderungen:
LGBl 82/1996 (GP XXIV IA 577/1995 AB 838/1996 LT 47, RL 94/80/EG vom 19.12.1994, ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S. 38)


Diese drei Stadtstatute sind in den hier zitierten Bestimmungen grundsätzlich wortident und unterscheiden sich einzig in der Anzahl der erforderlichen Unterstützungen (§ 67 Abs. 3: Volksabstimmung; § 69 Abs. 3 und 6: Bürgerinitiative).


Inhaltsverzeichnis
§ 67 Volksabstimmung
§ 68 Volksbefragung
§ 69 Bürgerinitiative
§ 70 Information der Einwohner



VII. HAUPTSTÜCK Volksabstimmung, Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner (Einwohnerinnen)



§ 67 Volksabstimmung


(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.

(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(3) Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens [Linz: zehn; Wels, Steyr: sechs] Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.

(4) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag festgesetzt werden.

(5) Der Gegenstand der Volksabstimmung muß vom Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein" möglich ist.

(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer vor dem 1. Jänner des Jahres der Durchführung der Volksabstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat gemäß § 17 O.ö. Kommunalwahlordnung besitzt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl.Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. [LGBl.Nr. 82/1996; Anmerkung: diese Bestimmung verstößt gegen die Vorgabe des Art. 95 Abs. 2 B-VG, wonach das Wahlrecht auf Landesebene nicht enger gezogen werden darf als das Wahlrecht auf Bundesebene; gemäß Art. 26 B-VG besteht das Stimmrecht ab Vollendung des 16. Lebensjahrs]

(7) Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort "Ja" und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "Nein" und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im übrigen sind § 23 Abs. 5, § 24, § 25 Abs. 1, § 26 und § 27 des O.ö. Bürgerrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. [LGBl.Nr. 82/1996
; Anmerkung: die zitierten §§ beziehen sich auf das alte, außer Kraft gesetzte Bürgerrechtsgesetz]

(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 40, § 41 und § 42 Abs. 1 O.ö. Bürgerrechtsgesetz sinngemäß. [LGBl.Nr. 82/1996; Anmerkung: die zitierten §§ beziehen sich auf das alte, außer Kraft gesetzte Bürgerrechtsgesetz]

(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz kundzumachen. [LGBl.Nr. 82/1996]

(10) Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat.

(11) Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(12) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Nein", so gilt der Beschluß des Gemeinderates, der der Volksabstimmung unterzogen wurde, als aufgehoben.

(13) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf "Ja", so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(14) Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(15) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verlautbaren. Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt.




§ 68 Volksbefragung


(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird.

(2) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat in Form einer Fragestellung so formuliert werden, daß diese entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.

(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten bzw. müssen den gewählten Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnen. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein" oder bezeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein" oder bezeichnen alle denselben Lösungsvorschlag, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(4) Für die Durchführung der Volksbefragung gilt § 67 Abs. 2, 4, 6, 8 und 9 sinngemäß.

(5) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.



§ 69 Bürgerinitiative


(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt.

(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), behördliche Entscheidungen und Verfügungen sowie Verordnungen können nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein.

(3) Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muß von mindestens [Linz: 800; Wels, Steyr: 200] Bürgern unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung eines (einer) zur Vertretung der Antragsteller (Antragstellerinnen) Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten.

(4) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

(5) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an den Amtstafeln während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bürgern (Bürgerinnen) freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unterschrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen.

(6) Jeder Antrag gemäß Abs. 1 und 3, dem sich gemäß Abs. 5 weitere [Linz: 3.000; Wels, Steyr: 1.000]
Bürger angeschlossen haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.

(7) Im übrigen ist die Durchführung der Bürgerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahme auf das O.ö. Bürgerrechtsgesetz durch Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu regeln, daß das Eintragungsverfahren vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzuführen ist. [LGBl.Nr. 82/1996]

(8) § 55 Abs. 1 des O.ö. Bürgerrechtsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. [LGBl.Nr. 82/1996; Anmerkung: der zitierte § 55 Abs. 1 bezieht sich auf das alte, außer Kraft gesetzte Bürgerrechtsgesetz und lautet: "Eingaben, sonstige Amtshandlungen und Bescheide nach diesem Landesgesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit."]



§ 70 Information der Einwohner


(1) Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Einwohner (Einwohnerinnen) im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Einwohner (Einwohnerinnen) besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Einwohner (Einwohnerinnen) bzw. den in Betracht kommenden Teil der Einwohner (Einwohnerinnen) über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine städtische Unternehmung oder eine Unternehmung oder sonstige Einrichtung, an der die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt.

(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch die Veröffentlichung im Amtsblatt und durch Anschlag an den Amtstafeln sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.

(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.