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Kärnten
Kärnten: Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen Drucken E-Mail
Samstag, 28. Juni 2008 um 13:16

Gemeindeebene:

Volksentscheid (§ 51 - 54)
ausgenommen "Abgaben, Tarif und Gegenständ die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheids sein" (§ 51 Abs 3) 1/3 des Gemeinderates (§ 51 Abs 1)
Gemeindevolksbegehren (§ 55, 56)
ausgenommen "Abgaben, Tarif und Gegenständ die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige personenbezogene Maßnahme erfordern" (§ 55 Abs 1)
20 % der Wählerevidenz eingetragenen und zum Gemeinderat Wahlberechtigten (§ 55 Abs 2)
Gemeindevolksbefragung (§57 - 59)

ausgenommen "Abgaben, Tarif und Gegenständ die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige personenbezogene Maßnahme erfordern" (§ 57 Abs 1)

(Anmerkung: Kärnten enthält in der Kundmachung von 1989 gesondertere und detailliertere Bestimmungen zur Gemeindevolksbefragung als alle anderen Bundesländer)

Verordnung des Gemeinderates (§ 57 Abs 1)