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Samstag, 28. Juni 2008 um 13:16 |
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Gemeindeebene: Volksentscheid (§ 51 - 54)
| ausgenommen "Abgaben, Tarif und Gegenständ die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheids sein" (§ 51 Abs 3) | 1/3 des Gemeinderates (§ 51 Abs 1)
| Gemeindevolksbegehren (§ 55, 56)
| ausgenommen "Abgaben, Tarif und Gegenständ die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige personenbezogene Maßnahme erfordern" (§ 55 Abs 1)
| 20 % der Wählerevidenz eingetragenen und zum Gemeinderat Wahlberechtigten (§ 55 Abs 2)
| Gemeindevolksbefragung (§57 - 59)
| ausgenommen "Abgaben, Tarif und Gegenständ die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige personenbezogene Maßnahme erfordern" (§ 57 Abs 1) (Anmerkung: Kärnten enthält in der Kundmachung von 1989 gesondertere und detailliertere Bestimmungen zur Gemeindevolksbefragung als alle anderen Bundesländer) | Verordnung des Gemeinderates (§ 57 Abs 1)
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