|
Freitag, 27. Juni 2008 um 22:54 |
|
Kärntner Landesverfassung (K-LVG)
LGBl 85/1996 in der Fassung LGBl 6/2008
Inhaltsverzeichnis Dritter Abschnitt Landesgesetzgebung Artikel 31 [Volksbegehren] Artikel 34 [Volksabstimmung] Artikel 35 Fünfter Abschnitt Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte Artikel 68 [Volksbefragung]
Dritter Abschnitt Landesgesetzgebung
Artikel 31 [Volksbegehren]
(2) Ein von mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.
(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 34 [Volksabstimmung]
(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
(2) Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 35
(2) Nach der Beurkundung sind die Landesgesetze vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen; auf die Annahme eines Gesetzesbeschlusses in einer Volksabstimmung ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Artikel 68 [Volksbefragung]
(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) In Entschließungen nach Abs 1 kann insbesondere die Durchführung von Volksbefragungen verlangt werden.
|