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Kärntner Landesverfassung (K-LVG)
LGBl 85/1996 in der Fassung LGBl 1/2011
Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Hoheitsgebiet und Symbole Artikel 3 [obligatorische Volksbefragung vor Untergang einer Gemeinde] Dritter Abschnitt Landesgesetzgebung Artikel 31 [Volksbegehren] Artikel 32 Artikel 34 [Volksabstimmung] Artikel 35 Vierter Abschnitt Landesregierung Artikel 43 [Volksbefragung] Fünfter Abschnitt Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte Artikel 68
Erster Abschnitt Hoheitsgebiet und Symbole
Artikel 3 [obligatorische Volksbefragung vor Untergang einer Gemeinde]
(3) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Artikel 43) durchgeführt worden ist.
Dritter Abschnitt Landesgesetzgebung
Artikel 31 [Volksbegehren]
(2) Ein von mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.
(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 32
(1) Soweit sich auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf Grund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von Informationsverfahren oder Notifikationen ergibt, darf ein Gesetzesbeschluß erst gefaßt werden, wenn das hiefür vorgesehene Verfahren - im Falle von Regierungsvorlagen durch die Landesregierung, im Falle von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse und im Falle von Volksbegehren vom Präsidenten des Landtages - im Wege des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt worden ist.
Artikel 34 [Volksabstimmung]
(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
(2) Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 35
(2) Nach der Beurkundung sind die Landesgesetze vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen; auf die Annahme eines Gesetzesbeschlusses in einer Volksabstimmung ist hinzuweisen.
Vierter Abschnitt Landesregierung
Artikel 43 [Volksbefragung]
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen.
(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.
(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
(5) Das Verfahren für die Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.
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Fünfter Abschnitt Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Artikel 68
(1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) In Entschließungen nach Abs 1 kann insbesondere die Durchführung von Volksbefragungen verlangt werden.
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