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INHALTSVERZEICHNIS
Was sind Deine politischen Teilhaberechte im Burgenland? A Direkt-demokratische Grundrechte auf Landesebene A.1 Veto-Volksabstimmung A.2 Volksbegehren A.3 Volksbefragung A.4 Bürger_inneninitiative B Direkt-demokratische Grundrechte auf Gemeindeebene B.1 Volksbefragung B.2 Veto-Volksabstimmung C Sonstige politische Teilhaberechte C.1 Petition C.2 Begutachtung C.3 Auskunft C.4 Beschwerde
Wie hat sich Direkte Demokratie im Burgenland entwickelt?
Welche Abstimmungen gab es bisher im Burgenland?
Was sind die Rechtsgrundlagen für Direkte Demokratie im Burgenland?
Was sind Deine politischen Teilhaberechte im Burgenland?
Artikel 2 des Burgenländischen Landes-Verfassungsgesetzes lautet: "Die Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie durch seine verfassungsmäßig bestellten Vertretungsorgane ausgeübt."
Wir haben den Eindruck, dass die Verantwortungsträger_innen ihre Pflicht vernachlässigen, Dich über Deine politischen Rechte ausreichend zu informieren. Zwar weißt Du wahrscheinlich über Dein Wahlrecht bei der Gemeinderatswahl, der Bürgermeister_innen-Direktwahl und der Landtagswahl im Burgenland bescheid. Hat Dich aber auch schon jemand darüber informiert, dass Du politische Teilhaberechte hast, mit denen Du Dich in Angelegenheiten einmischen kannst, die Dir wichtig sind?
Bei uns erfährst Du, welche direkt-demokratischen Grundrechte Dir im Burgenland zustehen. Wir möchten Dich unterstützen, ermutigen und inspirieren, dass Du Dir ein Basiswissen über Deine politischen Rechte aneignest. Dies soll Dich ermächtigen, Deine politischen Rechte zu nutzen, wenn Du den konkreten Eindruck gewinnst, dass Deine Anliegen zu kurz kommen.
Wir gehen im Folgenden nur auf Deine Rechte auf politische Teilhabe ein, die Dir als Nicht-Mandatar_in zustehen. Daneben kennen die burgenländischen Bestimmungen aber auch "von oben" ansetzbare Volksabstimmungen oder Volksbefragungen, die von Landtag oder Gemeinderat beschlossen werden können und Dir ermöglichen abzustimmen. Wir sind gegenüber "von oben" angesetzten Volksabstimmungen oder Volksbefragungen skeptisch, weil sie zum Beklatschen und Akklamieren von Entscheidungen der Machthabenden missbraucht werden können und daher beinahe unvermeidlich zu einem machtpolitischen Spiel der Parteien verkommen. Aus unserer Sicht sollen direkt-demokratische Instrumente eine Gegenmacht zur Macht gewählter Repräsentant_innen ermöglichen und daher "von unten" initiiert werden können bzw. unter gewissen klaren Voraussetzungen (zB bei Verfassungsänderungen) verpflichtend vorgesehen sein.
A Direkt-demokratische Grundrechte auf Landesebene
Damit Du die direkt-demokratischen Grundrechte auf burgenländischer Landesebene ausüben darfst, musst Du dieselben Voraussetzungen erfüllen, die auch für das Wahlrecht zur burgenländischen Landtagswahl gelten:
A.1 Veto-Volksabstimmung
A.1.1 Initiativrecht für eine Veto-Volksabstimmung (Art. 33 Landes-Verfassungsgesetz, Volksabstimmungsgesetz)
- über einen Gesetzesbeschluss des Landtags
- ausgeschlossen ist eine Veto-Volksabstimmung über ein Landesgesetz 1. zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden oder 2. in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist oder 3. mit überwiegend abgabenrechtlichen Vorschriften (§ 1 Volksabstimmungsgesetz)
- innerhalb von 1 Woche ab Beschlussfassung des Landesgesetzes müssen mindestens 1.500 gültige Unterstützungserklärungen (ca. 0,6%) gesammelt werden, damit das Landesgesetz vorläufig nicht in Kraft gesetzt werden kann (§ 9 Volksabstimmungsgesetz)
- innerhalb von 8 Wochen ab Beschlussfassung des Landesgesetzes müssen insgesamt mindestens 12.000 gültige Unterstützungserklärungen (ca. 5%) gesammelt werden (§ 1 Volksabstimmungsgesetz, § 9 Volksabstimmungsgesetz)
- freie Unterschriftensammlung (kein Zwang zum Gang aufs Amt) auf Unterstützungslisten, die nach Wohnsitzgemeinden zu sortieren und fortlaufend zu numerieren sind; eigenhändige Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse; die Wohnsitzgemeinden haben auf Verlangen unverzüglich und gebührenfrei Bestätigungen auszustellen (§ 5 Volksabstimmungsgesetz, Art. 89 Landes-Verfassungsgesetz)
- Antrag an die Landesregierung: a) Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, b) bevollmächtigte Person (§ 4 Volksabstimmungsgesetz)
- um die Möglichkeit einer Veto-Volksabstimmung zeitgerecht nutzen zu können, ist es erforderlich, ein Gesetzesvorhaben schon während seiner Entstehung kontinuierlich mitzuverfolgen, siehe aktuelle burgenländische Begutachtungsentwürfe
A.1.2 Mitentscheidungsrecht bei einer Veto-Volksabstimmung (Art. 33 Landes-Verfassungsgesetz, Volksabstimmungsgesetz)
A.2 Volksbegehren
A.2.1 Initiativrecht für ein Volksbegehren (Art. 30 Landes-Verfassungsgesetz, Volksbegehrensgesetz)
- Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes (dh. es muss sich um eine Angelegenheit im Zuständigkeitsbereich der Landesgesetzgebung handeln, § 1 Volksbegehrensgesetz)
- Gesetzentwurf mit Begründung und etwaigen Beilagen (§ 3 Volksbegehrensgesetz)
- mindestens 2.000 gültige Unterstützungserklärungen (ca. 0,8%, § 1 Volksbegehrensgesetz)
- freie Unterschriftensammlung (kein Zwang zum Gang aufs Amt) auf Unterstützungslisten, die nach Wohnsitzgemeinden zu sortieren und fortlaufend zu numerieren sind; eigenhändige Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse; die Wohnsitzgemeinden haben auf Verlangen unverzüglich und gebührenfrei Bestätigungen auszustellen (§ 4 Volksbegehrensgesetz, Art. 89 Landes-Verfassungsgesetz)
- Unterstützungserklärungen verfallen nach Ende des folgenden Kalenderjahres nach Bestätigung durch die Gemeinde (§ 4 Volksbegehrensgesetz)
- Antrag an die Landesregierung: a) Volksbegehren in Form eines Gesetzentwurfes, b) bevollmächtigte Person; nur ein Volksbegehren pro Antrag (§ 3 Volksbegehrensgesetz)
A.2.2 Unterstützungsrecht bei einem Volksbegehren (Art. 30 Landes-Verfassungsgesetz, Volksbegehrensgesetz)
- Entscheidung der Landesregierung über den Antrag auf Volksbegehren innerhalb von 4 Wochen (§ 5 Volksbegehrensgesetz), Anordnung des Termins des Volksbegehrens im Zeitfenster frühestens 8 Wochen nach Kundmachung bis spätestens 6 Monate nach Kundmachung (§ 7 Volksbegehrensgesetz)
- Eintragungsfrist: 1 Woche (§ 7 Volksbegehrensgesetz), alle Stimmberechtigten müssen örtlich und zeitlich die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Eintragungszeit in die Eintragungslisten einzutragen, Rücksichtnahme auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten, mindestens zwei Stunden Eintragungszeit an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen (§ 10 Volksbegehrensgesetz)
- Ausübung des Stimmrechts in der Wohnsitzgemeinde oder mit Stimmkarte auch in einer anderen Gemeinde (§ 13 Volksbegehrensgesetz)
- bei der Eintragung ist die Identität glaubhaft zu machen (§ 14 Volksbegehrensgesetz)
- die Eintragung muss enthalten: Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse sowie eigenhändige Unterschrift (§ 14 Volksbegehrensgesetz)
- für die Ermittlung des Ergebnises kann Vertrauensperson entsandt werden (§ 20 Volksbegehrensgesetz)
- mindestens 6.000 gültige Unterstützungserklärungen (ca. 2,5%, § 1 Volksbegehrensgesetz)
- Landesregierung muss ein erfolgreiches Volksbegehren dem Landtag zur unverzüglichen Behandlung übermitteln (Art. 30 Landes-Verfassungsgesetz)
- Volksbegehren haben Vorrang vor allen übrigen Gegenständen bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages. Beginn der Ausschußberatung: innerhalb von drei Monaten nach Zuweisung an den Ausschuß; Ausschußbericht an den Landtag: spätestens nach weiteren sechs Monaten (§ 21 Landtagsgeschäftsordnung)
- im Fall einer Nichtumsetzung des Volksbegehrens: kein Mitentscheidungsrecht in einer verpflichtenden Volksabstimmung!
A.3 Volksbefragung
A.3.1 Initiativrecht für eine Volksbefragung (Art. 67 Landes-Verfassungsgesetz, Volksbefragungsgesetz)
- zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes (§ 1 Volksbefragungsgesetz)
- für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde (§ 1 Volksbefragungsgesetz)
- ausgeschlossen sind Angelegenheiten der eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und ausschließlich individuelle behördliche Entscheidungen (§ 1 Volksbefragungsgesetz)
- Frage möglichst kurz, sachlich und eindeutig, ohne wertende Beifügungen; muss entweder mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können; wenn über zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten entschieden werden soll, muss die gewählte Entscheidungsmöglichkeit eindeutig bezeichnet werden können (§ 1 Volksbefragungsgesetz)
- Antrag an die Landesregierung mit a) Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung,
b) Frage einschließlich allfälliger Entscheidungsmöglichkeiten, c) Bevollmächtigte/r (§ 4 Volksbefragungsgesetz)
- freie Unterschriftensammlung (kein Zwang zum Gang aufs Amt) auf Unterstützungslisten, die nach Wohnsitzgemeinden zu sortieren und fortlaufend zu numerieren sind; eigenhändige Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse; die Wohnsitzgemeinden haben auf Verlangen unverzüglich und gebührenfrei Bestätigungen auszustellen (§ 5 Volksbefragungsgesetz, Art. 89 Landes-Verfassungsgesetz)
- mindestens 6.000 gültige Unterstützungserklärungen (ca. 2,5%, § 1 Volksbefragungsgesetz)
A.3.2 Abstimmungsrecht bei einer Volksbefragung (Art. 67 Landes-Verfassungsgesetz, Volksbefragungsgesetz)
- Entscheidung der Landesregierung über den Antrag auf Volksbegehren innerhalb von 4 Wochen (§ 6 Volksbefragungsgesetz), Anordnung des Termins der Veto-Volksabstimmung im Zeitfenster von 4 weiteren Wochen (§ 7 Volksbefragungsgesetz)
- am selben Tag dürfen weitere Volksabstimmungen oder Volksbefragungen stattfinden, nicht jedoch Wahlen (§ 7 Volksbefragungsgesetz)
- Ausübung des Stimmrechts in der Wohnsitzgemeinde oder mit Stimmkarte auch in einer anderen Gemeinde (§ 8 Volksbefragungsgesetz)
- für die Ermittlung des Ergebnises kann Vertrauensperson entsandt werden (§ 18 Volksbefragungsgesetz)
- keine Verpflichtung der Landesregierung, das Abstimmungsergebnis umzusetzen!
A.4 Bürger_inneninitiative
A.4.1 Intitiativrecht für eine Bürger_inneninitiative an die Landesregierung
- alle Landesbürger_innen können Maßnahmen durch die Landesregierung beantragen in Landesangelegenheiten, die den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden (Art. 68 Landes-Verfassungsgesetz)
A.4.2 Unterstützungsrecht bei einer Bürger_inneninitiative an die Landesregierung
B Direkt-demokratische Grundrechte auf Gemeindeebene
Damit Du die direkt-demokratischen Grundrechte auf burgenländischer Gemeindeebene ausüben darfst, musst Du dieselben Voraussetzungen erfüllen, die auch für das Wahlrecht zur burgenländischen Gemeinderatswahl gelten:
B.1 Volksbefragung
B.1.1 Initiativrecht für eine Volksbefragung
- Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde
- 20% der Stimmberechtigten
B.1.2 Abstimmungsrecht bei einer Volksbefragung
- Ergebnis ist unverbindlich
B.2 Veto-Volksabstimmung
B.2.1 Initiativrecht für eine Veto-Volksabstimmung
- Beschluss des Gemeinderats
- 25% der Stimmberechtigten
B.2.2 Mitentscheidungsrecht bei einer Veto-Volksabstimmung
- das Abstimmungsergebnis ist verbindlich
- Beteiligungsquorum von 40% (§ 54 Abs. 3 Gemeindeordnung), dh. für ein gültiges Abstimmungsergebnis müssen 40% der Stimmberechtigten teilgenommen haben (sehr problematisch wegen der üblichen undemokratischen Eigendynamik, dass die Contra-Seite zu einer Nicht-Teilnahme aufruft und einer inhaltlichen Auseinandersetzung ausweicht)
C. Sonstige politische Teilhaberechte
C.1 Petitionsrecht an den Landtag
- Zuweisung an den Petitionsausschuß
- nicht zu behandeln sind: a) anonyme Eingaben, b) Eingaben, die ein klares Begehren nicht erkennen lassen, c) Eingaben, die Angelegenheiten betreffen, die nicht in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind
- Petitionsausschuß kann die Landesregierung zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 3 Monate) auffordern
- Petitionsausschuß kann den Einschreiter um schriftliche oder mündliche Erläuterung ersuchen
- Verpflichtung des Petitionsausschusses auf schriftliche Beantwortung der Petitionen oder Bericht an den Landtag (§ 34 Landtagsgeschäftsordnung)
- Aufnahme in das Petitionsverzeichnis, Information an alle Abgeordneten über die Behandlung der eingelangten Petitionen
C.2 Begutachtungsrecht
- Gesetzesvorschläge von grundsätzlicher Bedeutung
- Begutachtungsrecht aller Landesbürger_innen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme zum Gesetzesvorschlag abzugeben (Art. 68 Landes-Verfassungsgesetz)
C.3 Auskunftsrecht
- jede Person hat das Recht, mündlich, telefonisch oder schriftlich Auskunft zu verlangen (§ 1 Auskunftspflichtgesetz, § 2 Auskunftspflichtgesetz)
- gebührenfreie Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, soweit dem keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht (Art. 69 Landes-Verfassungsgesetz, § 1 Auskunftspflichtgesetz, § 6 Auskunftspflichtgesetz)
- Auskunfterteilung soweit möglich mündlich oder telefonisch; ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen acht Wochen nach Einlangen; Verständigungspflicht, falls diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden kann (§ 3 Auskunftspflichtgesetz)
- Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird; keine Auskunftspflicht, wenn Auskunft "offenbar mutwillig verlangt" wird, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die Informationen dem Auskunftswerber anders unmittelbar zugänglich sind (§ 1 Auskunftspflichtgesetz)
- bei Auskunftsverweigerung ist auf Verlangen ein Bescheid zu erlassen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz)
C.4 Beschwerderecht
Wie hat sich Direkte Demokratie im Burgenland entwickelt?
Entwicklung der direkten Demokratie im Burgenland
Welche Abstimmungen gab es bisher im Burgenland?
Bisherige Abstimmungen im Burgenland
Was sind die Rechtsgrundlagen für Direkte Demokratie im Burgenland?
Wir haben die hier angeführten Gesetzestexte mit großer Sorgfalt gesammelt. Für ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.

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