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Salzburg: Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

Salzburg: Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

Gesetz über das Verfahren bei der Durchführung von Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt Allgemeines
§ 1
§ 2 Gegenstand
§ 3 Stimm- und Antragsberechtigung
§ 4 Abstimmungsgebiet
§ 5 Behörden

II. Abschnitt Volksabstimmung 
§ 6 Fälle der Volksabstimmung
§ 7 Ausschreibung
§ 8 Stimmverzeichnis
§ 9 Stimmkarte
§ 10 Abstimmung
§ 11 Stimmzettel
§ 12 Ungültige Stimmzettel
§ 13 Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses
§ 14 Stimmenzählung
§ 15 Vorläufiges Gesamtergebnis
§ 16 Gesamtergebnis, Verlautbarung
§ 17 Wirkungen der Volksabstimmung

III. Abschnitt Volksbegehren
§ 18 Antrag
§ 19 Feststellung der Zulässigkeit

IV. Abschnitt Schlußbestimmungen 
§ 20 Fristen
§ 21 Abgabenfreiheit
§ 22 Inkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 24

Landesgesetzblatt

LGBl 61/1985

LGBl 115/1993

LGBl 84/2003
12.Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 702
Aussschussbericht 741
5. Session

LGBl 49/2006
13. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 294
Ausschussbericht 391
3. Session

LGBl 63/2008
13. Gesetzgebungsperiode: 
Regierungsvorlage 547
Ausschussbericht 586
5. Session

LGBl 11/2009 
13. Gesetzgebungsperiode: 
Regierungsvorlage 145
Ausschussbericht 174
6. Session

LGBl 53/2011
14. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 285
Ausschussbericht 393 
3. Session

LGBl 86/2013
15. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 26
Ausschussbericht 145
2. Session

LGBl 106/2013
15. Gesetzgebungsperiode:
Regierungsvorlage 80
Ausschussbericht 142
2. Session

zuletzt aktualisiert im November 2014

I. Abschnitt Allgemeines 

§ 1

Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Volksabstimmungen und von Volksbegehren im Sinne des Art 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG). [LGBl 63/2008]

§ 2 Gegenstand

(1) Den Gegenstand von Volksabstimmungen und Volksbegehren bilden Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.

(2) Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.

(3) Eine Volksabstimmung ist die nach diesem Gesetz erfolgende Abstimmung über einen vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschluß oder über ein Volksbegehren. Ein Volksbegehren ist der nach diesem Gesetz gestellte Antrag an den Salzburger Landtag, ein bestimmtes Landesgesetz zu beschließen, nachdem vorher hierüber eine Volksabstimmung durchgeführt worden ist.

§ 3 Stimm- und Antragsberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 - LTWO 1998). [LGBl 115/1993, LGBl 84/2003LGBl 63/2008]

(2) Antragsberechtigt für ein Volksbegehren sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.

§ 4 Abstimmungsgebiet

Abstimmungsgebiet ist das ganze Land Salzburg.

§ 5 Behörden

Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Gesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der LTWO 1998, jeweils im Amt sind. Die einschlägigen Bestimmungen der LTWO 1998 finden sinngemäß Anwendung. Die Festsetzung, ob in der Gemeinde Abstimmungssprengel gebildet werden, deren Zahl und Größe sowie die Bestimmung der Sprengelwahlbehörden, die tätig zu werden haben, obliegt hiebei der Gemeindewahlbehörde unter Bedachtnahme auf das zu erwartende Erfordernis.

[LGBl 63/2008]

 

II. Abschnitt Volksabstimmung

§ 6 Fälle der Volksabstimmung

Eine Volksabstimmung ist von der Landesregierung auszuschreiben,
1. vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschlusses, wenn
a) dieser eine Gesamtänderung der Landesverfassung bedeutet (Art 23 Abs 2 L-VG);
b) dieser eine Teiländerung der Landesverfassung darstellt und die Volksabstimmung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird (Art 23 Abs 2 L-VG);
c) der Landtag es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt (Art 22 Abs 4 L-VG);
2. wenn ein Volksbegehren vorliegt (§ 19 Abs. 2).

[LGBl 63/2008]

§ 7 Ausschreibung

(1) Die Ausschreibung einer Volksabstimmung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

(2) In den Fällen des § 6 Z. 1 ist die Volksabstimmung nach Abschluß des im Art 98 B-VG vorgeschriebenen Verfahrens vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt anzuordnen. [LGBl 63/2008]

(3) Im Falle des § 6 Z. 2 ist die Volksabstimmung auszuschreiben, sobald die Landeswahlbehörde ausgesprochen hat, daß ein Volksbegehren vorliegt (§ 19 Abs. 2).

(4) Die Ausschreibung der Volksabstimmung hat zu enthalten:
a) den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;
b) bei einer Volksabstimmung im Sinne des § 6 Z. 1 den Hinweis, daß die Stimmberechtigten bei dieser Abstimmung entscheiden werden, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß in seinem vollen Wortlaut;
c) bei einer Volksabstimmung über ein Volksbegehren (§ 6 Z. 2) den Hinweis, daß die Stimmberechtigten bei dieser Abstimmung entscheiden werden, ob der gestellte Gesetzesantrag dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages vorgelegt werden soll, sowie den Gesetzesantrag in seinem vollen Wortlaut;
d) den Stichtag.

(5) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksabstimmung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren. Läßt die Länge des Gesetzesantrages einen Anschlag nicht zu, ist dieser zur allgemeinen Einsicht in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufzulegen und ist im öffentlichen Anschlag unter kurzer Angabe des Inhaltes auf diese Auflage und auf die Einsichtsmöglichkeiten und -zeiten hinzuweisen. Den Stimmberechtigten muß durch zehn Tage, jeweils wenigstens vier Stunden am Tag, die Einsicht möglich sein. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Stimmberechtigten auch außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit Einsicht nehmen können. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen hat eine solche Auflage an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß den Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt ist.

§ 8 Stimmverzeichnis

(1) Von jeder Gemeinde des Landes ist nach der Ausschreibung der Volksabstimmung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Das Stimmverzeichnis ist auf der Grundlage der Wählerevidenz der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Änderungen derselben nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung. [LGBl 63/2008]

(3) Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(4) An der Volksabstimmung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.

§ 9 Stimmkarte

(1) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte gemäß Abs. 2 sind, können ihr Stimmrecht auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde bzw. des Abstimmungssprengels ausüben, in deren (dessen) Stimmverzeichnis sie eingetragen sind. [LGBl 63/2008]

(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 36 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat die in der Anlage 2 festgelegten Aufdrucke zu tragen. [LGBl 63/2008]

§ 10 Abstimmung

Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. Abstimmungszeugen können im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 von jeder im Landtag vertretenen Partei, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 2 vom bevollmächtigten Vertreter entsendet werden. [LGBl 63/2008]

§ 11 Stimmzettel

(1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 9,5 bis 10,5 cm in der Länge und von 6,5 bis 7,5 cm in der Breite aufweisen.

(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt, müssen die für jede Volksabstimmung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Der Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß bzw. der Gesetzesantrag, über den die Volksabstimmung erfolgt und der auf dem Stimmzettel genau zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen bzw. dem Landtag als Gesetzesvorlage zur Behandlung vorgelegt werden soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort "ja" und daneben einen Kreis und rechts unter der Frage das Wort "nein" und daneben einen Kreis zu enthalten.

(4) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er den Willen des Abstimmenden unzweideutig dartut. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten "ja" und "nein" befindlichen Kreise gekennzeichnet wurde.

(5) Enthält ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel, die den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen, so zählen sie jeweils für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf "ja" oder auf "nein" lauten oder wenn mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein diesbezüglicher Zweifel ergibt, insbesondere, wenn die übrigen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist.

§ 12 Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn findet hiefür sinngemäß Anwendung.
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig zu ersehen ist, wie der Stimmberechtigte abstimmen wollte;
c) aus den vom Abstimmenden angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit "ja" oder "nein" stimmen wollte, insbesondere auch, wenn der Stimmberechtigte weder die Bezeichnung "ja" noch die Bezeichnung "nein" oder sowohl die Bezeichnung "ja" als auch die Bezeichnung "nein" angezeichnet hat.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie teils auf "ja" und teils auf "nein" lauten.

(3) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen, Zeichen oder Streichungen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung des Abstimmungswillens angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels ebenfalls nicht.

§ 13 Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses

(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der §§ 77, 79 bis 82a LTWO 1998. Die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken finden jedoch keine Anwendung. [LGBl 63/2008]

(2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksabstimmung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen. [LGBl 63/2008]

§ 14 Stimmenzählung

(1) Die Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für ihren Bereich festzustellen:
a) die Summe der Stimmberechtigten laut den Stimmverzeichnissen,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen,
f) die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen.

Von den Sprengelwahlbehörden sind diese Feststellungen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu berichten und von dieser für die Gemeinde in gleicher Weise gegliedert zusammenzufassen.

(2) Die Gemeindeergebnisse sind von der Gemeindewahlbehörde sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben und von dieser gemeinsam mit den übrigen Gemeindeergebnissen des Bezirkes wiederum in der gleichen Gliederung für den Bezirk zusammenzufassen.

(3) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Feststellungen für den Bezirk unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Volksabstimmungsakten der Bezirkswahlbehörden einschließlich der Volksabstimmungsakten der Gemeinden sind von den Bezirkswahlbehörden verschlossen und versiegelt durch Boten oder auf sonst geeignete Weise der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

§ 15 Vorläufiges Gesamtergebnis

Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Gliederung das vorläufige Gesamtergebnis der Volksabstimmung. Bei der allgemeinen Bekanntgabe ist auf die Vorläufigkeit des Ergebnisses hinzuweisen.

§ 16 Gesamtergebnis, Verlautbarung

(1) Die Volksabstimmungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksabstimmung in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksabstimmung ist durch Bescheid festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde in der 'Salzburger Landes-Zeitung' bekannt gegeben. [LGBl 49/2006LGBl 86/2013]

(2) Gegen den Bescheid der Landeswahlbehörde nach Abs. 1, der der Landesregierung und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter zuzustellen ist, steht im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 den im Landtag vertretenen Parteien, im Fall einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 2 dem bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel des Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie läuft im ersten Fall ab der Verlautbarung an der Amtstafel der Landesregierung, im zweiten Fall ab der Zustellung des Bescheides. [LGBl 63/2008]

§ 17 Wirkungen der Volksabstimmung

(1) Wird bei einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 die Frage, ob der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erlangen soll, überwiegend bejaht, so hat der Landeshauptmann unter Beachtung des Art 24 Abs 2 L-VG die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt zu veranlassen; andernfalls hat die Kundmachung zu unterbleiben und ist darüber dem Landtag zu berichten. [LGBl 63/2008]

(2) Wird bei einer Volksabstimmung über ein Volksbegehren (§ 6 Z. 2) die Frage, ob der Gesetzesantrag dem Landtag zur Behandlung vorgelegt werden soll, überwiegend bejaht, so hat die Landesregierung den gestellten Gesetzesantrag dem Landtag in der Form einer Gesetzesvorlage zur Behandlung zuzuleiten; andernfalls ist dem Landtag über das Volksbegehren und die Volksabstimmung zu berichten.

(3) Ist Gegenstand des Gesetzesantrages des Volksbegehrens nicht ein Gesetzentwurf, sondern nur die genaue Darstellung einer inhaltlich bestimmten Gesetzesmaßnahme (§ 18 Abs. 2), so hat die Landesregierung bei der Erstellung der Gesetzesvorlage dem bevollmächtigten Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

III. Abschnitt Volksbegehren

§ 18 Antrag

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen. Gegenstand des Antrages ist das Begehren, der Salzburger Landtag möge ein bestimmtes Gesetz beschließen (Gesetzesantrag). Der Gesetzesantrag kann auf die Erlassung, die Änderung oder die Aufhebung eines Landesgesetzes gerichtet sein.

(2) Der Gesetzesantrag hat entweder als Gesetzentwurf, der den Gegenstand der Beschlussfassung im Landtag bilden soll, abgefaßt zu sein oder in der nicht in Gesetzesform gefaßten, im Antrag deutlich hervorgehobenen genauen Darstellung einer inhaltlich bestimmten Gesetzesmaßnahme zu bestehen. Begründende Ausführungen sind in den Gesetzesantrag selbst nicht aufzunehmen, sie können jedoch gesondert im Antrag enthalten sein oder diesem beigeschlossen werden.

(3) Der Antrag muß von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten (§ 3 Abs. 2) unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 3 oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 4 abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden. [LGBl 53/2011]

(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat außer dem Gesetzesantrag die Bezeichnung eines der Antragsteller als bevollmächtigten Vertreter sowie zweier weiterer als seiner Stellvertreter zu enthalten. Ihm sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

§ 19 Feststellung der Zulässigkeit

(1) Die Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.

(2) Erfüllt der Antrag - allenfalls nach erfolgter Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der §§ 2 und 18), so liegt ein Volksbegehren vor. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen. [LGBl 106/2013]

 

IV. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 20 Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Gesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 21 Abgabenfreiheit

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Salzburger Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 94/1958 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1962 und das Salzburger Volksbegehrengesetz, LGBl. Nr. 93/1958, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1962 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Abs. 2 gilt hinsichtlich § 3 des Salzburger Volksabstimmungsgesetzes als Verfassungsbestimmung.

§ 23 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

(1) § 3 Abs 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft. [LGBl 115/1993]

(2) § 3 Abs 1 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 84/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft. [LGBl 84/2003]

(3) § 16 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. [LGBl 49/2006]

(4) Die §§ 1, 3 Abs 1, 5, 6, 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9, 10, 13, 16 Abs 2 und 17 Abs 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. [LGBl 63/2008]

(5) Die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft. [LGBl 11/2009]

(6) § 18 Abs 3 und die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. [LGBl 53/2011]

§ 24

(1) § 16 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. [LGBl 86/2013]

(2) § 19 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. [LGBl 106/2013]

 

Weitere Informationen

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