Artikel 11 Absatz 4 Vertrag über die Europäische Union
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen. Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.
Artikel 24 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt.
EU-BürgerInnenbegehren
Das EU-BürgerInnenbegehren hat somit folgende Voraussetzungen:
1. mindestens 1 Million Unterstützungserklärungen
2. Unterstützungserklärungen aus einer "erheblichen" Anzahl von EU-Staaten
3. Aufforderung an die EU-Kommission, mittels eines Rechtsaktes tätig zu werden
4. auf die Umsetzung der EU-Verträge gerichteter Vorschlag
Der zentrale Schwachpunkt liegt darin, dass weder auf das Tätigwerden der EU-Kommission selber noch auf einen konkreten Inhalt der Kommissionsvorschläge ein Anspruch besteht. Es handelt sich also bloß um eine Petition, die durch eine qualifizierte Öffentlichkeit unterstützt sein muss.
Ob auch eine Änderung der EU-Verträge (Primärrecht) zu einem Thema eines EU-BürgerInnenbegehrens gemacht werden darf, ist unklar:
- Dafür spricht, dass auf die "Ansicht" der UnterstützerInnen abgestellt wird. Demnach soll für die Zulässigkeit eines gewählten Vorschlages die Sicht der UnterstützerInnen maßgeblich sein und es der EU-Kommission nicht freistehen, mit dem Hinweis auf eine Unzulässigkeit des Themenvorschlages eine inhaltliche Behandlung eines EU-BürgerInnenbegehrens zu verweigern.
- Dagegen spricht allerdings das Erfordernis eines EU-Rechtsakte, "um die Verträge umzusetzen". Eine Änderung der EU-Verträge würde bei einer engen Auslegung diesen vorgegebenen Rahmen der Umsetzung der EU-Verträge überschreiten.
Das EU-BürgerInnenbegehren stellt bloß eine qualifizierte Petition dar. Eine Ermächtigung für das EU-BürgerInnenbegehren in den EU-Verträgen (Art. 11 Abs. 4 EUV und Art. 24 Abs. 1 AEUV) dient einer Klarstellung, ist aber rechtlich für eine qualifizierte Petition nicht erforderlich. Es besteht daher kein rechtliches Hindernis, konkretisierende Regeln für das EU-BürgerInnenbegehren in Form einer EU-Verordnung zu beschließen, ohne dass dafür Art. 11 Abs. 4 EU-Vertrag in Kraft stehen muss.
Literaturhinweis:
Johannes W. Pichler (Hg.): Verändern wir Europa (Inhaltsverzeichnis)
Dieses Buch ist auch in englischer Sprache erhältlich.