Initiativanträge zu direkter Demokratie
Initiativantrag GRÜNE 1987 Drucken E-Mail
Donnerstag, 17. Juli 2008 um 16:52

Initiativantrag GRÜNE 1987

Initiativantrag 68/A XVII. Gesetzgebungsperiode II-875 BlgNR

(eingereicht am 04.06.1987 von den Abgeordneten Meissner-Blau, Buchner, Fux, Gayer, Pilz, Smolle, Srb und Wabl)

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung eines Referendums zur direkten Demokratie.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom _____________ über die Durchführung eines Referendums zur direkten Demokratie

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Bundesregierung hat innerhalb eines Monats unter sinngemäßer Anwendung des Volksabstimmungsgesetzes eine Volksabstimmung besonderer Art durchzuführen. Dabei ist den Wahlberechtigten der beigeschlossene Gesetzesentwurf zur Entschließung vorzulegen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird die Bundesregierung betraut.


GESETZESENTWURF

betreffend ein Bundesgesetz über die Neuregelung von Volksabstimmungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz i.d.F. von 1929, zuletzt geändert durch BGBl 212/1986, wird wie folgt geändert:

1. Art. 24 B-VG lautet:
„Die Gesetzgebung des Bundes übt – sofern sie nicht dem Bundesvolk vorbehalten bleibt – der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus.“

2. In Artikel 43 werden als Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Wird ein durch ein Volksbegehren eingebrachter Entwurf eines einfachen Bundesgesetzes vom Nationalrat abgelehnt, so ist über dieses Volksbegehren auf Verlangen eine Volksabstimmung durchzuführen. Spricht sich die Mehrheit für den Gesetzesentwurf aus, so ist das Volksbegehren zum Gesetzesbeschluss erhoben. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(3) Ein derartiger Gesetzesbeschluss wird vom Leiter der Hauptwahlbehörde nach Abschluss des Volksabstimmungsverfahrens unverzüglich dem Bundespräsidenten zur Beurkundung gemäß Art. 47 B-VG vorgelegt.“

Artikel II

Das Volksbegehrensgesetz BGBl 1973/344 zuletzt geändert durch BGBl 233/1982 wird wie folgt geändert:

1. § 20 lautet:
„Den parlamentarischen Beratungen über das Volksbegehren ist eine vom Bevollmächtigten namhaft gemachte Person beizuziehen, die im Ausschuss, im Unterausschuss und im Plenum Rederecht besitzt.“

2. Nach dem § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„Wird ein mittels Volksbegehren eingebrachter Entwurf eines einfachen Bundesgesetzes abgelehnt, so ist dies dem Bevollmächtigten mitzuteilen. Dieser kann innerhalb eines Monates ab Einlangen der Mitteilung beim Bundesminister für Inneres ein Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung stellen. Die Volksabstimmung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetztes 1972, BGBL 1973/79 durchzuführen.“

Artikel III

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl 79/1973 zuletzt geändert durch BGBl 3232/1982 wird wie folgt geändert:

1. § 8 lautet:
„Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, der § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, dass Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei sowie vom Bevollmächtigten des Volksbegehrens entsendet werden können und dass auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme aufgrund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.“

Artikel IV

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG) in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl 1984/379, des BG vom 12.12.1984, BGBl 531, sowie des BG vom 12.12.1985, BGBl 563, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen Parteien, an Volksbegehren und an Interessenverbände zu vergeben.“

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1.1.1988 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird die Bundesregierung betraut.

Begründung:

Wichtige politische Auseinandersetzungen der letzten Jahre haben gezeigt, wie bedeutsam die konkrete Meinungsbildung der Bevölkerung zu einzelnen Themen für die politische Akzeptanz der zu treffenden Entscheidungen ist. Je weitreichender die Konsequenzen politischer Entscheidungen vor allem auch für die Zukunft und für kommende Generationen sind, umso wichtiger ist auch diese Akzeptanz und die Möglichkeit für viele Menschen, in den Entscheidungsprozess einzugreifen. Die Weiterentwicklung des Instrumentariums der direkten Demokratie ist nicht nur aus diesem Grund ein Gebot der Stunde, sondern auch unverzichtbarer Bestandteil einer Politik der weiteren Demokratisierung unserer Gesellschaft.

Dem Bedürfnis nach einem weiteren Ausbau der direkten Demokratie haben die Regierungsparteien in ihrer Regierungserklärung keine Beachtung geschenkt. Nach Auffassung der Antragsteller sollte sich deshalb die Mehrheit des Nationalrates zumindest dazu entschließen können, über dieses Gesetzesanliegen eine Volksabstimmung durchzuführen, um zu erkunden, wie ernst es dem Volk mit diesem Anliegen ist.

Die durch diesen Antrag entstehenden Belastungen des Bundeshaushalts sind durch Einsparungen bei Kapitel 40 militärische Angelegenheiten zu bedecken.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

 
 

Rechtsgrundlagen

Abstimmungsverzeichnis

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