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Initiativanträge zu direkter Demokratie
Initiativantrag ÖVP 1951/1953 Drucken E-Mail
Montag, 14. Juli 2008 um 14:09

Initiativantrag ÖVP, SPÖ 1951/1953

Initiativantrag 44/A 7. Gesetzgebungsperiode
(eingereicht am 28.10.1953)
Initiativantrag 96/A 6. Gesetzgebungsperiode
(eingereicht am 05.12.1951)


Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Art. 41 B-VG wird wie folgt geändert:

„(3) 500.000 Stimmberechtigte oder die Hälfte der Stimmberechtigten von fünf Ländern oder 2/5 der Mitglieder des Nationalrates oder 3/5 der Mitglieder des Bundesrates kännen mittels eines Antrags an den Bundeskanzler verlangen, dass ein Gesetzesvorschlag zur unmittelbaren Gesetzgebung durch das Volk einer Volksabstimmung unterzogen wird.

(4) Einer Volksabstimmung können nur solche Gesetzesvorschläge unterworfen werden, die, falls das Gesetzwerden ihres Inhaltes Stattsaufgaben hervorrufen, auch gleichzeitig die erforderlichen Bestimmungen zu ihrer Bedeckung enthalten.“

Dem gegenwärtigen Wortlaut des Art. 43 B-VG, der als Abs. 1 bezeichnet wird, werden zwei weitere Absätze mit nachstehenden Bestimmungen angefügt:

„(2) Jeder Gesetzesvorschlag, der gemäß Art. 41 Abs. 3 B-VG vom Volk beschlossen worden ist, ist als Volksbeschluss vom Bundespräsidenten ohne das im Art 42 B-VG vorgesehene Verfahren sofort mit der vollen Wirksamkeit eines Gesetzes bzw. eines Verfassungsgesetzes zu beurkunden und kundzumachen.

(3) Gesetzesvorschläge, die eine Änderung eines gültigen Gesetzes bewirken wollen, können erst nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Volksabstimmung zur Herbeiführung eines Volksbeschlusses unterzogen werden.“

Der Art. 46 Abs. 3 B-VG erhält nachstehende Fassung:

„(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an. Sie ist, wenn sie von einer Anzahl Stimmberechtigter gefordert wird, binnen drei Monaten nach Vorlage der mit den Unterschriften der Stimmberechtigten unterstützten Gesetzesvorschläge, wenn sie von einer Anzahl Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates gefordert wird, binnen 4 Wochen nach Vorlage des mit den Unterschriften dieser Mitglieder des Nationalrates bzw. des Bundesrates unterstützen Gesetzesvorschlages anzuberaumen.“

Begründung:

Die österreichische Volkspartei hat in wiederholten Kundgebungen erklärt, unser politisches Leben müsse durch Einführung solcher Formen der unmittelbaren Demokratie verlebendigt und bereichert werden, die das Volk direkt an der Gesetzgebung beteiligen. Sie hat daher zunächst die Forderungen erhoben, dass die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um Volksbegehren und Volksabstimmungen, wie sie nach dem gegenwärtigen Stand der Bundesverfassung möglich sind, durchzuführen. Die österreichische Volkspartei ist aber der Überzeugung, dass es dabei nicht sein Bewenden haben kann. Als echte Demokraten wollen die der österreichischen Volkspartei angehörigen Abgeordneten weder eine Entwicklung gewähren lassen, die den Staat zum reinen Parteienstaat werden lässt, noch wollen sie zusehen, wie der Parlamentarismus neuerdings dadurch eine Gefahr der Demokratie wird, dass er in seinen Formen erstarrt und die Eignung verliert, gewisse wichtige Probleme zu lösen, deren Lösung das Volk gebieterisch verlangt. Sie hält es daher für richtig, die Bundesverfassung in der Hinsicht abzuändern, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Volk selbst zur Gesetzgebung aufgerufen werden kann.

 
 

Abstimmungsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

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