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Initiativanträge zu direkter Demokratie
Initiativantrag ÖVP/FPÖ 2000/2001 Drucken E-Mail
Montag, 14. Juli 2008 um 12:14

Initiativanträge ÖVP, FPÖ 2000/2001

 

Initiativantrag 98/A XXI. Gesetzgebungsperiode
(eingebracht am 01.03.2000 durch die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Ing. Peter Westenthaler und Kollegen)

Initiativantrag 457/A XXI. Gesetzgebungsperiode
(eingebracht am 07.06.2001 durch die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Michael Krüger, Kolleginnen und Kollegen)

Anmerkung: Diese beiden Anträge sind hinsichtlich des hier wiedergegebenen Auszugs ident und unterscheiden sich nur darin, dass der jüngere Antrag mit der Einführung der Briefwahl, der ältere Antrag darüberhinaus auch noch mit einer Novellierung der Volksanwaltschaft sowie der Petitionen und Bürgerinitiativen verknüpft wurde.

 

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. I Nr.114/2000 wird wie folgt geändert:


[...]


2. Der bisherige Art. 24 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Absätze werden angefügt:
„(2) Gesetzesbeschlüsse können auch durch Volksabstimmung zustande kommen, die über von mindestens 15 von Hundert aller Stimmberechtigten gestellte Anträge auf Erlassung von Bundesgesetzen (Volksbegehren) durchzuführen ist, wenn der Nationalrat keinen dem Ziel des Volksbegehrens entsprechenden Gesetzesbeschluß gefaßt hat. Derartige Bundesgesetze dürfen nicht Gegenstände betreffen, die
a) nur verfassungsgesetzlich geregelt werden können, weil sie die Kompetenzen des Bundes überschreiten oder sonst gegen geltendes Bundesverfassungsrecht verstoßen,
b) Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts widersprechen,
c) gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen oder
d) zu wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden führen.
(3) Ob alle Voraussetzungen zur Durchführung einer Volksabstimmung gegeben sind, stellt der Verfassungsgerichtshof in einem Vorprüfungsverfahren fest. Das Nähere wird durch Bundesgesetz bestimmt.“

 

[...]

 

4. Art. 43 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Einer Volksabstimmung ist überdies jeder Gesetzesantrag gem. Art 24 Abs. 2 zu unterziehen, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Bevollmächtigten des Volksbegehrens ausspricht, daß das Volksbegehren nicht durch einen Gesetzesbeschluß des Nationalrates im Sinn von Abs. 1 erfüllt ist. Ein derartiger Gesetzesantrag ist darüber hinaus einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn innerhalb von neun Monaten kein Gesetzesbeschluß gefaßt wird.“

5. In Art. 95 enthält der Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“. Die Abs. 1 bis 4 lauten:
„(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die Landesverfassung kann dabei die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Landtag Wahlberechtigten vorsehen.

[...]

 

Begründung:

[...]

 

2. Direkte Demokratie

Mit dem gegenständlichen Antrag soll das Anliegen eines wesentlichen Ausbaus der direkten Demokratie bewirkt werden. Demnach sollen Volksbegehren, die von mehr als 15 % aller Stimmberechtigten unterstützt wurden, unter gewissen Voraussetzungen zu einer obligatorischen Volksabstimmung über den im Volksbegehren enthaltenen Gesetzesantrag führen. Derartige Bundesgesetze dürfen nicht Gegenstände betreffen, die:
a) nur verfassungsgesetzlich geregelt werden können, weil sie die Kompetenzen des Bundes überschreiten oder sonst gegen geltendes Bundesverfassungsrecht verstoßen,
b) der Regelung durch Organe der Europäischen Union vorbehalten sind,
c) gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen oder
d) zu wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden führen.

Darüber hinaus sind derartige Volksbegehren nur dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn sie nicht ohnedies vom Nationalrat umgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass nach Abschluss des Volksbegehrens zuerst eine parlamentarische Behandlung zu erfolgen hat. Erst dann, wenn Nationalrat und Bundesrat keine Beschlüsse zur Umsetzung dieses Volksbegehrens fassen oder die Verhandlungen innerhalb von neun Monaten nicht abgeschlossen haben, soll das Volksbegehren einer Volksabstimmung unterzogen werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Vorprüfungsverfahren festzustellen, ob die in der Verfassung normierten Voraussetzungen für ein derartiges Volksbegehren gegeben sind. Desgleichen hat der Verfassungsgerichtshof festzustellen, ob das Volksbegehren durch Gesetzesbeschlüsse umgesetzt wurde. Beide Vorprüflingsverfahren sollen in einem kontradiktorischen Prozess unter Einbindung sowohl der betroffenen Regierungen als auch der Initiatoren des Volksbegehrens stattfinden. Volksbegehren, die den in der Verfassung festgelegten Erfordernissen nicht entsprechen, eignen sich demnach nicht für eine Durchführung der Volksabstimmung. Eine Volksabstimmung ist auch dann entbehrlich, wenn sich Nationalrat und Bundesrat den Argumenten des Volksbegehrens angeschlossen haben und diesbezüglich einen Gesetzesbeschluss gefasst haben. Wird eine Volksabstimmung durchgeführt, so ist sie vom Bundespräsidenten anzuordnen. Als Ergebnis der Volksabstimmung ist bei Annahme des Gesetzesantrages dieser im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

Die Möglichkeit, Volksbegehren - so wie bisher - einzubringen, bleibt von dieser Novelle unberührt.

 
 

Abstimmungsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

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