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Freitag, 14. März 2008 um 19:26 |
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Bei Volksabstimmungen ist grundsätzlich zwischen solchen über - einen Gesetzesbeschluss (Art. 43 B-VG und § 84 GOG-NR)
- eine Teiländerung der Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 2 B-VG und § 85 GOG-NR)
- eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 3 B-VG)
zu unterscheiden.
Über Gesetzesbeschlüsse wird eine Volksabstimmung abgehalten, wenn der Nationalrat dies beschließt. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt; anwesend sein muss, wie für jeden anderen Beschluss, mindestens ein Drittel der Abgeordneten. Grundlage für einen solchen Beschluss ist ein entsprechender Antrag (§ 84 Abs. 2 GOG-NR). Einem Beschluss gleichzuhalten ist das schriftliche Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates außerhalb einer Sitzung (§ 106 GOG-NR).
Wenn ein Beschluss des Nationalrates oder ein solches Verlangen der Mehrheit vorliegt, ist eine die Volksabstimmung zeitlich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Nationalrat und im Bundesrat, jedoch vor Beurkundung durch den Bundespräsidenten (Art. 42 B-VG, Art. 47 B-VG) durchzuführen. Das Staatsoberhaupt ordnet die Volksabstimmung auch mittels Entschließung an. Die Entschließung ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.
Das Verfahren für die Volksabstimmung wird durch das Volksabstimmungsgesetz 1972 geregelt (Art. 46 Abs. 3 B-VG), das Stimmrecht richtet sich nach dem aktiven Wahlrecht zum Nationalrat (Art. 46 Abs. 2 B-VG).
Gefragt wird, ob der Gesetzesbeschluss des Nationalrates Gesetzeskraft erlangen soll. Wenn im Ergebnis die Zahl der „Ja“-Stimmen die der „Nein“-Stimmen um mindestens eine überwiegt, so ist der Gesetzesbeschluss angenommen und das Gesetzgebungsverfahren wird zu Ende geführt. Ansonsten ist das Gesetzgebungsverfahren negativ beendet, es ist kein Gesetz zustande gekommen.
Eine Volksabstimmung über eine Teiländerung der Bundesverfassung ist abzuhalten, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt (Art. 44 Abs. 3 B-VG und § 85 GOG-NR). Das Verlangen ist schriftlich dem Präsidenten / der Präsidentin des Nationalrates zu überreichen (§ 106 GOG-NR). Zeitlich findet sie ebenso vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten statt.
Über eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (Veränderungen an wesentlichen Grundsätzen) ist eine Volksabstimmung verpflichtend durchzuführen (Art. 44 Abs. 3 B-VG). Eine solche fand erstmals am 12. Juni 1994 statt und bezog sich auf den Gesetzesbeschluss betreffend das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union.
Für das Ergebnis der Volksabstimmung in den beiden zuletzt genannten Fällen gilt dasselbe wie zuvor ausgeführt. Quelle: Homepage des Parlaments
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