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Freitag, 14. März 2008 um 17:08 |
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Volksbegehren sind ein möglicher Weg, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Sie sind für den Gesetzgeber nicht bindend. Inhalt eines Volksbegehrens muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit sein (darf also nicht Materien betreffen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen). Volksbegehren müssen keine konkreten Gesetzesvorschläge vorlegen (Art. 41 Abs. 2 B-VG und § 69 Abs. 2 GOG-NR), wohl aber ihr Anliegen genau beschreiben.
Das Verfahren für ein Volksbegehren ist im Volksbegehrengesetz 1973 geregelt (Art. 41 Abs. 3 B-VG). Der Bundesminister für Inneres, die Gemeinden, die Bezirkswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde wirken bei der Durchführung mit.
Wenn ein Volksbegehren von mindestens 100.000 Stimmberechtigten (oder von je 1/6 der Stimmberechtigten dreier Länder) von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt wird, wird es Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates (§ 21 Abs. 1 GOG-NR). Es hat bei der Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates sogar Vorrang vor allen übrigen Gegenständen (§ 24 Abs. 1 GOG-NR).
Zur Vorberatung wird das Volksbegehren einem Ausschuss zugewiesen; in Sonderfällen wird eigens ein Ausschuss dafür eingerichtet. Die Ausschüsse können zu ihren Beratungen Expertinnen/Experten und Sachverständige hinzuziehen, und einen eigenen Unterausschuss dafür einsetzen. Die Bevollmächtigte/der Bevollmächtigte des Volksbegehrens und zwei von ihr/ihm nominierte Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben das Recht, an den Ausschuss- bzw. Unterausschussberatungen teilzunehmen. Eine Generaldebatte über das Volksbegehren oder eine umfangreiche Erörterung mit Sachverständigen oder Auskunftspersonen ist öffentlich.
Die Vorberatung eines Volksbegehrens im Ausschuss hat innerhalb eines Monates nach Zuweisung zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht über das Ergebnis der Beratungen zu erstatten. Quelle: Homepage des Parlaments
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