die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie

Democracy International

ÖVP-FPÖ-Koalitionsübereinkommen 2000-2003

ÖVP-FPÖ-Koalitionsübereinkommen 2000-2003

09.07.2013

Auszug

STARKE DEMOKRATIE (Seite 8-15)

 1. Allgemeine Grundsätze

Wir bejahen und verteidigen unseren demokratischen Rechtsstaat. Er hat die Grundrechte zu sichern und die rechtlichen Voraussetzungen für eine freie und ungehinderte Entfaltung des Einzelnen in einer offenen Gesellschaft zu schaffen. Er hat die Bürgerinnen und Bürger vor inneren und äußeren Gefahren zu bewahren, Schwache und Minderheiten zu schützen, die Vielfalt der gesellschaftlichen Kräfte zu wahren und die Erhaltung der Lebensgrundlagen zu sichern. Wir bekennen uns zu den Grundsätzen des Rechtsstaates: Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Gerichte sowie Gesetzmäßigkeit von Verwaltung und Rechtssprechung.

Der demokratische Staat ist auf die Mitwirkung seiner Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Wir bemühen uns um einen neuen Patriotismus, der die Staatsbürger zum demokratischen Engagement und zur Mitverantwortung für das Gemeinwohl begeistert. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind ein unverzichtbarer Beitrag zum Gemeinwohl und müssen gefördert werden.

Die Bürger haben nach unserem Verständnis neben Pflichten selbstverständlich auch Rechte gegenüber dem Staat. Dazu gehört das Recht auf Anhörung, Mitwirkung und rasche Entscheidung in allen sie betreffenden Angelegenheiten, das Recht auf Auskunft und auf Schutz ihrer persönlichen Daten.

Wir beabsichtigen daher, im Parlament die Verfassungs- und Grundrechtsreform im Rahmen eines Runden Tisches vorzubereiten, zu dem alle vier im Nationalrat vertretenen Parteien eingeladen sind.

 

6. Obligatorische Volksabstimmung bei Volksbegehren mit hoher Stimmenbeteiligung

  • Volksbegehren, die von mindestens 15% der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger unterstützt werden und in Form eines Gesetzesantrages gestellt sind, werden einer Volksabstimmung unterzogen.
  • Dieses Bundesgesetz darf nicht zu EU-Recht oder völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stehen, keine Verfassungsänderungen zum Inhalt haben, Landesrecht nicht berühren und keine wesentlichen finanziellen Mehrbelastungen zur Folge haben (den Bundeshaushalt nicht gefährden).
  • Vorprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, der das Vorliegen aller Voraussetzungen prüft.
  • Volksabstimmung dann, wenn das Volksbegehren innerhalb von 9 Monaten nach Abschluss des Eintragungsverfahrens von Nationalrat und Bundesrat keiner positiven Erledigung zugeführt wurde und vom Verfassungsgerichtshof festgestellt wurde, dass das Anliegen des Volksbegehrens durch Gesetzesbeschlüsse nicht erfüllt ist.

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