die parteiunabhängige initiative für eine stärkung direkter demokratie

Democracy International

Direkte Demokratie auf EU-Ebene

Direkte Demokratie auf EU-Ebene

12.03.2008

Positionierung von Mehr Demokratie Deutschland für Direkte Demokratie auf EU-Ebene

Michael Efler: Mehr Demokratie in Europa (Mai 2002)

 

Zusammenfassung des Forderungskatalogs:

Welche direktdemokratischen Instrumente soll es auf EU-Ebene geben?
1. Ein dreistufiges Initiativrecht: EU-Bürgerinitiative, EU-BürgerInnenbegehren, EU-BürgerInnenentscheid
2. Obligatorisches EU-Referendum bei Vertrags- oder Verfassungsänderungen und Souveränitätsabtretungen an internationale Organisationen (z.B. IWF, WTO, Weltbank etc.)

Welche Mehrheiten für EU-Referenden und EU-BürgerInnenentscheide sollen erforderlich sein?
Vereinfachte Mehrheitsanforderungen für direkte Demokratie auf EU-Ebene:
a) Einstimmigkeit: Bei Änderungen der Verträge (bzw. einer künftigen Verfassung) muss in allen Mitgliedsstaaten der EU die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht werden.
b) Einfache Mehrheit: Bei allen anderen Entscheidungen ist neben der EU-weiten WählerInnenmehrheit auch die Zustimmung in mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten (derzeit 8 von 15 Staaten) erforderlich.

Auf welche Gegenstände können sich EU-BürgerInneninitiativen und EU-Referenden beziehen?
• Verordnungen und Richtlinien.
• Außerdem können Vertrags- oder Verfassungsänderungen durch eine Initiative vorgeschlagen werden.
• Souveränitätsabgaben (z.B. an die WTO oder UNO) und Vertrags- sowie Verfassungsänderungen werden obligatorisch abgestimmt.
• Kein Themenausschluss.

EU-BürgerInneninitiative
• Unterschriftenquorum: 400.000 EU-BürgerInnen
• keine Frist für die Unterschriftensammlung
• keine regionale Verteilung der Unterschriften vorgeschrieben
• Anhörung der Initiatoren vor dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament
• Eine Initiative kann vor der Beantragung des EU-BürgerInnenbegehrens zurückgezogen oder geändert werden

EU-BürgerInnenbegehren
• Unterschriftenquorum: 3.000.000 Stimmberechtigte, bei vertrags- oder verfassungsändernden EU-BürgerInnenbegehren sind 6.000.000 Stimmen erforderlich
• Sammelfrist: 1 Jahr
• Regionale Verteilung der Unterschriften soll vorgeschrieben werden. Z.B. könnte die Anforderung gestellt werden, dass in mindestens drei Ländern je nach EinwohnerInnenzahl 0,25 bis 1 Prozent der Stimmberechtigten unterschreiben müssen.
• Unterschriften können frei gesammelt werden, zusätzlich ist Amtseintragung möglich. Die Rolle des Internet muss noch geprüft werden.

EU-BürgerInnenentscheid
• Ein Gegenvorschlag zum EU-BürgerInnenbegehren durch die EU-Institutionen ist möglich
• 9 bis 18 Monate nach einem EU-BürgerInnenbegehren findet der EU-BürgerInnenentscheid statt
• bei unveränderter Übernahme des EU-BürgerInnenbegehrens entfällt der EU-BürgerInnenentscheid

Informations- und Finanzregelungen
• Alle Haushalte erhalten ein Abstimmungsheft mit Pro- und Kontra-Argumenten.
• Eine gewählte Referendumskommission nach früherem irischem Vorbild sorgt für eine faire und ausgewogene Information der Öffentlichkeit.
• Die InitiatorInnen haben Anspruch auf eine Kostenerstattung von 10 Cent pro Stimme beim EU-BürgerInnenentscheid und 5 Cent beim EU-BürgerInnenbegehren.

 

 

Wieviel an direkt-demokratischen Instrumenten ist im Verfassungsprozess des EU-Verfassungsvertrags bzw. des EU-"Reform"-Vertrags rausgekommen?

 

 

Artikel 11 Absatz 4 Vertrag über die Europäische Union

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen. Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

 

Artikel 24 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt.

 

 

Eurpäische Bürgerinitiative (EBI)

 

Die Europäische Bürgerinitiative (EBI) hat somit gemäß Artikel 11 Absatz 4 EU-Vertrag folgende Voraussetzungen:

1. Vorschlag von EU-Bürger_innen, der nach ihrer Ansicht eines EU-Rechtsakts bedarf, um die EU-Verträge umzusetzen

2. Aufforderung an die EU-Kommission, im Rahmen ihrer Befugnisse Vorschläge vorzulegen

3. mindestens 1 Million Unterstützungserklärungen aus einer erheblichen Anzahl von EU-Staaten

 

Der zentrale Schwachpunkt liegt darin, dass weder auf das Tätigwerden der EU-Kommission selber noch auf einen konkreten Inhalt der Kommissionsvorschläge ein Anspruch besteht. Es handelt sich also bloß um eine Petition, die durch eine qualifizierte Öffentlichkeit unterstützt sein muss.

 

Ob auch eine Änderung der EU-Verträge (Primärrecht) zu einem Thema einer Europäischen Bürgerinitiative gemacht werden darf, ist umstritten:

 

- Dagegen spricht das Erfordernis eines EU-Rechtsakte, "um die Verträge umzusetzen". Eine Änderung der EU-Verträge würde bei einer sehr engen Auslegung diesen vorgegebenen Rahmen der Umsetzung der EU-Verträge überschreiten. Diese Interpretation stellt allerdings in Abrede, dass insb. zwischen den Werten und Zielen der EU-Verträge und dem übrigen EU-Recht Diskrepanzen bestehen könnten, die eine Behebung durch Änderung der EU-Verträge erfordern.

- Dafür spricht, dass sehr deutlich auf die "Ansicht" der Unterstützer_innen abgestellt wird. Demnach ist für die Beurteilung 1. einer Diskrepanz zwischen den EU-Verträgen (u.a. dessen Werte und Ziele) und dem bestehenden EU-Recht sowie 2. der daraus folgenden Notwendigkeit eines neuen EU-Rechtsakts einzig die Ansicht der Unterstützer_innen maßgeblich. Aufrgund dieser Betonung der Ansicht der Bürger_innen soll der EU-Kommission die Möglichkeit genommen werden, mit dem formellen Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Themenvorschlages eine inhaltliche Behandlung eines EU-BürgerInnenbegehrens von vornherein zu verweigern. Die einzige inhaltliche Einschränkung für Europäische Bürgerinitiativen liegt nach dieser Ansicht darin, dass eine Befugnis der Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, bestehen muss. Da die EU-Kommission seit dem Lissabon Vertrag gemäß Artikel 48 Absastz 2 EU-Vertrag Entwürfe zur Änderungen der EU-Verträge vorlegen kann, ist diese geforderte Befugnis der Kommission gegeben. Freilich ist aber die EU-Kommission nicht verpflichtet, den Vorschlag einer EBI aufzugreifen. Sie darf aber auch die Auseinandersetzung mit einer EBI nicht von vornherein aus formalen Gründen verweigern.

 

 

Literaturhinweis:

Johannes W. Pichler (Hg.): Verändern wir Europa (Inhaltsverzeichnis)

Dieses Buch ist auch in englischer Sprache erhältlich.

 

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