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Ablauf einer Europäischen Bürgerinitiative

Europäische Bürgerinitiative

Ablauf einer Europäischen Bürgerinitiative

07.01.2011

Wie funktioniert eine Europäische Bürgerinitiative?

1. Initiierung

7 Personen aus 7 Mitgliedsstaaten der EU bilden einen Bürgerausschuss und reichen eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) bei der EU-Kommission ein.

2. Vorabprüfung der Zulässigkeit und Registrierung

Die Kommission überprüft innerhalb von 2 Monaten ab Einlagen folgende 4 Ausschlusskriterien:

    Die EBI darf nicht offenkundig außerhalb des Kompetenzbereichs der EU-Kommission liegen
    Die EBI darf nicht offenkundig gegen die Grundwerte der EU (Artikel 2 EU-Vertrag) verstossen.
    Die EBI darf nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös sein.
    Ein Bürgerausschuss muss gebildet und Kontaktpersonen müssen benannt worden sein.

Falls kein Verstoß gegen diese 4 Ausschlusskriterien vorliegt, wird die Europäische Bürgerinitiative auf der Webseite der EU-Kommission registriert.

Zu beachten ist, dass die EU-Kommission über die oben angeführten 4 Ausschlusskriterien hinaus auch überprüfen wird, ob die EBI kene Änderung der EU-Verträge fordert. Diese fragwürdige Rechtsauffassung der EU-Kommission wird durch einen Musterprozess vor dem EuGH bekämpft werden.

3. Qualifizierung durch mindestens 1 Million Unterstützungserklärungen

Die Organisator_innen sammeln innerhalb von 12 Monaten ab Registrierung mindestens 1.000.000 gültige Unterstützungserklärungen.

In mindestens 7 EU-Staaten (ein Viertel der EU-Staaten) muss eine Mindestanzahl an gültigen Unterstützungserklärungen gesammelt werden müssen (Anzahl der EU-Mandatare dieses EU-Staats x 750).

Die Unterschriften können - anders als beim österreichischen Volksbegehren - frei, dh. ohne Zwang zum Gang aufs Amt gesammelt werden. Eine Unterstützung einer EBI ist auch online möglich. Die EU-Kommission stellt dafür eine kostenlose und veränderbare Open Source Software zur Verfügung.

4. Hearing

Nach erfolgreicher Überprüfung der gesammelten Unterschriften durch die zuständigen Behörden der EU-Staaten können die Initiator_innen ihre Forderungen in einer öffentlichen Anhörung mit der EU-Kommission diskutieren, die im Europäischen Parlament ausgerichtet wird.

5. Stellungnahme der EU-Kommission

Die Kommission nimmt öffentlich Stellung zum Anliegen, sowohl juristisch als auch politisch. Sie kann die Initiative für rechtlich nicht zulässig erklären, kann sie politisch ablehnen oder aber sie übernimmt den Vorschlag ganz oder teilweise und leitet ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren oder eine sonstige Maßnahme ein.

6. allenfalls: Maßnahme der EU-Kommission

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